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Es gelten die Allgemeinen Reise- und Stornierungsbedingungen

des Reiseveranstalters Sea Cloud Cruises GmbH

für die SY Sea Cloud und SY Sea Cloud II

 

Lieber Gast, wir hoffen, dass Sie in unserem Programm die passende Urlaubsreise gefunden haben und begrüßen Sie im exklusiven Kreis der Sea Cloud Cruises GmbH (SCC) Gäste. Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erwarten dürfen, lesen Sie bitte aufmerksam die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir sind bemüht, Ihnen Sorgen und Ärger, soweit das irgend möglich ist, abzunehmen. Die Abgrenzung des Rahmens unserer Verantwortung soll Ihnen Klarheit darüber geben, was Sie erwarten können und wofür wir einstehen.

 

1. Anmeldung, Reisebestätigung

1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie SCC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich oder fernschriftlich geschehen. Der Reisevertrag kommt aber erst dann zustande, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen.

1.2. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Sie erhalten bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt ergeben.

1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SCC vor, an das SCC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist SCC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

2. Zahlung

2.1. Eine Anzahlung von 10 % pro Person ist innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und der Rechnung sowie der Aushändigung des Sicherungsscheines i. S. v. § 651 r BGB zu leisten. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn und vor Erhalt der Reiseunterlagen (Tickets etc.) fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

2.2. Wenn der Reisende mit einer Zahlung gegenüber SCC in Verzug gerät, kann SCC vom Vertrag zurücktreten. In dem Fall kann SCC Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2. verlangen.

2.3. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis trotz erneuter Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag automatisch aufgelöst. SCC kann dann eine Entschädigung entsprechend der Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2. verlangen.

2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.

2.5. Sämtliche Zahlungen müssen direkt an den aus der Rechnung ersichtlichen Unternehmer geleistet werden. Das vermittelnde Reisebüro ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen an das vermittelnde Reisebüro erfolgen ausschließlich auf Risiko des Reisenden und haben keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem jeweiligen Unternehmer, wenn die Zahlungen nicht an den jeweiligen Unternehmer gemäß Rechnung weitergeleitet werden.

 

3. Leistungen und Preise

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung gemäß Angebot und aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung einschließlich sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

3.2. Flüge

SCC wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Sollten bei der Anmeldung die ausführenden Fluggesellschaften noch nicht feststehen, so wird SCC dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SCC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug im Einzelnen durchführen wird, wird SCC dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften nennen, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SCC den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Eine Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, findet sich unter: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, die auf Anforderung gern zur Verfügung gestellt werden.

Die Beförderung erfolgt in der Touristenklasse, gegen tariflichen Mehrpreis auch in der Business- und in der 1. Klasse, soweit diese zur Verfügung stehen. Flüge an anderen Tagen als den gebuchten Reisetagen, z. B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkungen akzeptiert 

3.3. Gepäckbeförderung Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 30 kg). Bei Reisen in einige Länder (u. a. USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands) ist die Bemessungsgrundlage nicht das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und deren Abmessungen. Übergepäck kann auf Flügen grundsätzlich gegen Aufzahlung mitgenommen werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung.

3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich SCC bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. SCC ist berechtigt, 20 % des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.

4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hochoder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird oder bei sonstigen besonderen Gegebenheiten. In derartigen Fällen ist SCC auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf Teilstrecken Busse, einzusetzen.

4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von SCC wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur dann gestattet, wenn die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. SCC verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.

4.4. SCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat SCC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte innerhalb der von SCC mit der Mitteilung der Preiserhöhung bzw.

Änderung der Reiseleistung gesetzten Frist, dieser gegenüber geltend zu machen. Wenn der Reisende gegenüber SCC nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung von SCC auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 

 

5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht. Geht Ihre Erklärung außerhalb unserer Geschäftszeiten (montags bis freitags von 9-17 Uhr) bei uns ein, erfolgt der Zugang am Morgen des nächsten Werktages (Samstage ausgenommen).

5.2. Wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann SCC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Unser pauschaler Anspruch auf Rücktrittsgebühren besteht bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 150. Tag vor Reisebeginn lediglich in einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25 pro Person. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende Annullierungsgebühren:

• 149. – 50. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises

• 49. – 22. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises

• 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 55 % des Reisepreises

• 14. – 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

• Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an SCC berechnet werden, wie z. B. Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung. Dem Reisenden steht es frei, SCC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr geforderte Pauschale. In dem Fall tritt der nachgewiesene geringere Schaden an die Stelle der Pauschale. SCC behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SCC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3. Auf Ihren Wunsch werden wir uns bemühen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 75. Tag vor Reisebeginn vorzunehmen. Eine Umbuchung ab dem 74. Tag vor Reisebeginn setzt Ihre Rücktrittserklärung hinsichtlich der gebuchten Reise voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nachweislich nur geringfügigere Kosten verursachen. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderung.

5.4. Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn er dafür wichtige Gründe hat (z. B. spezielle Erfordernisse für diese Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaft oder des Hoteliers etc.). Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder SCC gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. SCC darf eine Erstattung der Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. SCC hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

5.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

 

6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter

6.1. SCC kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Reisende in so starkem Maße vertragswidrig verhält, sodass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann SCC den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende nach Einschätzung des Kapitäns aufgrund seines körperlichen Zustandes oder eines anderen Grundes reiseunfähig ist, ohne Begleitung reist, obwohl er auf Begleitung angewiesen ist, oder die Reise aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. In all diesen Fällen behält SCC nach der Kündigung den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. SCC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.

6.2. SSCC kann bis 20 Tage vor Reiseantritt von der Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, sofern (a) im Prospekt die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist und (b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird. Bei einer Reisedauer von höchstens sechs Tagen ist es ausreichend, wenn SCC den Rücktritt 7 Tage vor Reiseantritt erklärt. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis dann umgehend, spätestens nach 14 Tagen, zurück.

 

7. Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (z.B. infolge Naturkatastrophen, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Ziel unmöglich machen, oder bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel sowie bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Kriegshandlungen) erheblich beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch SCC vom Reisevertrag zurücktreten. SCC zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen zurück.

 

8. Haftung

8.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für

8.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung

8.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)

8.1.3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.

8.2. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospektes ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen werden wir Sie nach Möglichkeit kurzfristig informieren.

8.3. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie überwiegend in fremde Länder, in denen fremde Lebensumstände und teilweise auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.

8.4. Gewährleistung

8.4.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. SCC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

8.4.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.

8.4.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist SCC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.

8.5. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen, und zwar auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

8.6. Beschränkung der Haftung

8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind.

8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. 8.7. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

8.7.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten.

8.7.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transferunternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von SCC wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.

8.7.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

 

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Gepäckverlust, -beschädigung und – verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und SCC können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Ansprüche sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

9.2. Der Reisende hat Ansprüche, die aus den §§ 651 c bis f BGB folgen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

9.3. Sämtliche reisevertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SCC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

9.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn SCC Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt. 

 

10. Versicherungen

10.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.

10.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen als Paket von SCC als Vermittler.

 

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

11.1. Mit dem Reiseangebot erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.

11.2. Sie sind für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisepapiere mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten ab Reiseantritt der geplanten Reise verantwortlich. Kinder müssen über ein eigenes Ausweisdokument verfügen, das von den Behörden der jeweiligen Zielreiseländer akzeptiert wird. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.

11.3. Sie haften SCC gegenüber für alle Folgen und Schäden, insbesondere für Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt und hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form vorgewiesen haben. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die SCC zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

11.4. SCC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, selbst wenn Sie SCC mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass SCC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


12. Allgemeines

12.1. Wesentliche Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen SCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat SCC dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen. 

12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren Drucklegung.

12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-Schiffs-Reisen, Bahn-Schiffs-Reisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen.

12.6. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist die Freie und Hansestadt Hamburg. 

12.8. SCC nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

12.9. SCC erhebt bei der Buchung personenbezogene Daten des Reisenden, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden von SCC elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z. B. Leistungsträger wie Hotels und Beförderungsunternehmen, übermittelt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.seacloud.com/datenschutz


Die hier genannten Reise- und Stornierungsbedingungen gelten in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft. Diese können Sie

auf www.seacloud.com/agb einsehen.

 

Stand: April 2019

Letzte Aktualisierung Januar 2020