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Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenBeförderungsbedingungen von Celestyal Cruises
für Passagiere und ihr Gepäck
WICHTIGER HINWEIS:
IN DIESEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN SIND DIE BEZIEHUNG, DIE
VERANTWORTUNG UND DIE HAFTUNG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND DEM BEFÖRDERER
FESTGELEGT. DIE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DES BEFÖRDERERS BESCHRÄNKEN DIE HAFTUNG
DES BEFÖRDERERS FÜR TOD UND/ODER PERSONENSCHÄDEN ALLE KUNDEN SIND VERPFLICHTET,
DIE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN ZU LESEN, DIE AUSDRÜCKLICH IN DEN
KREUZFAHRTURLAUBSVERTRAG DES KUNDEN MIT DEM UNTERNEHMEN/VERANSTALTER EINBEZOGEN
SIND UND FÜR ALLE KUNDEN, EINSCHLIESSLICH KINDER ODER JUGENDLICHER, VERBINDLICH
SIND, DAVON UNABHÄNGIG, OB SIE SIE GELESEN HABEN ODER NICHT.
Nichtübertragbarkeit
Der Beförderer verpflichtet sich, nur die Person(en) an dem
Datum und auf dem Schiff oder einem Ersatzschiff und mit dem angegebenen
Kabinentyp zu befördern, die in dem von dem Unternehmen/Veranstalter mit dem
Kunden abgeschlossenen Vertrag genannt werden.
1. Begriffsbestimmungen In diesen Beförderungsbedingungen
haben die folgenden Ausdrücke, sofern der Kontext nichts anderes erfordert,
folgende ihnen zugewiesene Bedeutung:
„Beförderer“:
das Unternehmen Celestyal Cruises Centre Limited der
Republik Zypern und das Schiff als solches (oder ein Ersatzschiff); es umfasst
den eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer und/oder Charterer, ob Bareboat
Charterer/Leerschiffcharterer, Zeitcharterer, Subcharterer, Manager oder
Betreiber des Schiffes, und alle Beförderer im Sinne der EU-Verordnung 392/2009
und des Athener Übereinkommens.
„Beförderungsbedingungen“
sind alle Beförderungsbedingungen des Beförderers für alle
Arten der angebotenen Beförderung. Diese beinhalten die Rechtsvorschriften des
Landes des betreffenden Beförderers und können internationalen Abkommen
unterliegen, von denen jedes einzelne oder beide die Haftung des Beförderers
einschränken oder ausschließen können. Im Kundenvertrag sind die
Beförderungsbedingungen als ausdrückliche Bedingungen aufgenommen.
„Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter
Mobilität“:
jede Person, deren Mobilität beim Transport durch
körperliche Behinderung (sensorisch oder lokomotorisch, dauerhaft oder
vorübergehend), geistige oder psychosoziale 2 Behinderung oder Beeinträchtigung
oder aus einer aus anderen Gründen verursachte Behinderung oder altersbedingt
eingeschränkt ist und deren Situation angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung
der für alle Passagiere zur Verfügung gestellten Dienste an ihre besonderen
Bedürfnisse erfordert.
„Arzt“:
der Arzt (die Ärzte) an Bord des Schiffes.
„Reisegepäck“:
jegliches Eigentum,
das einem Passagier gehört oder von diesem befördert wird, einschließlich
Gepäck, Pakete, Reisetaschen, Koffer, Vermögenswerte, Gegenstände,
Kabinengepäck, Handgepäck, Gegenstände, die von dem Passagier getragen oder von
ihm getragen werden oder beim Zahlmeister zur sicheren Verwahrung hinterlegt
werden, Fahrzeuge und sonstiges Eigentum.
„Kapitän“:
der Kapitän oder die
Person, die jeweils für das Schiff verantwortlich ist und das Kommando über das
Kreuzfahrtschiff hat.
„Minderjähriger/e“:
jede Person unter 18
Jahren.
„Veranstalter“:
die Partei, mit der
der Kunde den Vertrag für die Kreuzfahrt und/oder die Pauschalreise im Sinne
der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen abgeschlossen
hat, der die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder eines gleichwertigen Schiffes
einschließt.
„Passagier“:
jede Person oder
Personen, einschließlich Kinder, die in dem betreffenden Kundenvertrag genannt
ist oder mit dem Schiff reist. Die Begriffe „Kunde“ und „Passagier“ werden
synonym verwendet.
„Kundenvertrag“:
der Vertrag zwischen
dem Passagier und dem Unternehmer/Veranstalter.
„Landausflug“:
jeder zum Verkauf angebotene Ausflug, für den eine
gesonderte Gebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, ob er vor Beginn der
Kreuzfahrt oder an Bord des Schiffes gebucht wurde.
„Schiff“:
das in dem
betreffenden Kundenvertrag genannte Schiff oder jedes Ersatzschiff, das der
Beförderer besitzt oder gechartert hat oder das von ihm betrieben oder
kontrolliert wird.
2. Überschriften
In den vorliegenden
Bedingungen dienen Überschriften nur der Vereinfachung und sind keine
Interpretationshilfen.
3. Haftung für Tod, Verletzung und/oder Verlust oder
Beschädigung des Reisegepäcks
3.1. Die Haftung des Beförderers (falls vorhanden) für Tod
und/oder Körperverletzung von Passagieren und/oder Verlust oder Beschädigung
von Reisegepäck während der Fahrt wird gemäß der EU-Verordnung 392/2009 (im
Folgenden „Verordnung 392/2009“) und gegebenenfalls des Athener Übereinkommens
von 1974 oder des Athener Protokolls von 2002 festgelegt.
3.2. Die Bestimmungen der Verordnung 392/2009 gelten für
Verkäufe in der EU und/oder wenn die Kreuzfahrt in einem EU-Hafen beginnt oder
endet, wenn es um internationale Beförderung auf See geht, und, falls zutreffend,
werden das Athener Protokoll von 2002 oder das Athener Übereinkommen hiermit
ausdrücklich in den Beförderungsbedingungen übernommen werden. Eine Kopie des
Athener Übereinkommens ist auf Anfrage erhältlich und kann unter
www.celestyalcruises.com heruntergeladen werden. Weitere Informationen zur
Verordnung 392/2009 und ihren Volltext finden Sie auf der Website der
Europäischen Kommission
(http://ec.europa.eu/transport/themes/passengers/maritime/index_en.htm). Eine
Zusammenfassung der Verordnung 392/2009 ist unter
http://ec.europa.eu/transport/themes/passengers/maritime/doc/rights-in-case-ofaccident.pdf
abrufbar. Nach der Verordnung 392/2009 und dem Athener Übereinkommen wird davon
ausgegangen, dass der Beförderer an einen Passagier unbeschädigtes Gepäck ausgehändigt
hat, es sei denn, der Passagier hat innerhalb der folgenden Fristen eine
schriftliche Anzeige gerichtet:
i) Bei offensichtlichen Schäden vor oder zum Zeitpunkt der
Ausschiffung oder Wiederzustellung.
ii) Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder
Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung
oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte
erfolgen sollen..
3.3 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die
Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Juwelen, Schmuck,
Kunstgegenständen, Handwerkszeug, Computern, Kunstwerken oder sonstigen
Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren
Aufbewahrung hinterlegt worden sind. Unter diesen Umständen ist die Haftung des
Beförderers weiterhin auf die Beträge begrenzt, die gemäß der Verordnung
392/2009 und gegebenenfalls dem Athener Protokoll von 2002 oder dem Athener
Übereinkommen zu zahlen sind. Tresorfächer in Kabinen sind keine Einlagen bei
dem Beförderer.
4. Haftungsbeschränkung - Haftungshöchstbeträge
4.1. Jede Haftung in Bezug auf Tod und Körperverletzung
sowie auf den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, die der Beförderer dem
Passagier gegenüber während der internationalen Seefahrt übernehmen kann, ob im
4 Rahmen des Vertrags in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen oder auf andere
Weise, unterliegt den Haftungshöchstbeträgen der Verordnung 392/2009 und
gegebenenfalls des Athener Protokolls von 2002 oder des Athener Übereinkommens.
Bei einem Schifffahrtsereignis im Sinne der Verordnung 392/2009 hat der
Passagier in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer oder dem
Versicherungsunternehmen des Beförderers in Höhe von bis zu 250.000
Sonderziehungsrechten (SZR) (270.875,57 £ oder 303.703,24 € oder 345.826,91
USD), mit Ausnahme von Umständen, die der Beförderer nicht zu vertreten hat
(d.h. Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Handlungen Dritter). Die
Entschädigung kann bis zu 400.000 SZR (433.400,91 £ oder 485.925,18 €) betragen,
es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden
eingetreten ist. Im Falle eines NichtSchifffahrtsereignisses: Der Passagier hat
einen Anspruch auf Schadensersatz vom Beförderer in Höhe von bis zu 400.000 SZR
(433.400,91 £ oder 485.925,18 € oder 553.323,054 USD), wenn der Passagier
nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen
ist. Der Haftungshöchstbetrag für Tod/Körperverletzung gemäß dem Athener
Übereinkommen beträgt 46.666 SZR (50.562,72 £ oder 56.690,46 € oder 64.553,434
USD) pro Passagier.
4.2. Die Haftungshöchstbeträge für das Handgepäck betragen
2250 SZR (2.437,88 £ oder 2.733,33 € oder 3.112,44 USD) pro Passagier nach der
Verordnung 392/2009 und dem Athener Protokoll von 2002 und 833 SZR (902.56 £
oder 1.011,94 € oder 1.152,30 USD) pro Passagier nach dem Athener
Übereinkommen. Der Beförderer haftet nicht für Wertgegenstände, es sei denn,
sie sind beim Zahlmeister des Schiffes hinterlegt. In diesem Fall ist die
Haftung gemäß Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls dem Athener Protokoll von
2002 auf 3375 SZR (3.656,82 £ oder 4.099,99 €) oder auf 1200 SZR (1.300,20 £
oder 1.457,78 €) gemäß dem Athener Übereinkommen beschränkt. Grenzwerte pro
Passagier gelten pro Beförderung. Die vorgenannten ungefähren Umrechnungskurse
basieren auf den Wechselkursen zum 29. November 2018. SZR sind eine
Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds, und die aktuellen
Wechselkurse sind in den großen Finanzzeitungen oder unter www.ifm.org
aufgeführt. Wenn das Schiff als schwimmendes Hotel verwendet wird, gelten die
für das Athener Übereinkommen geltenden Haftungsbeschränkungen für die
internationale Beförderung auf dem Seeweg. Der Beförderer übernimmt vertraglich
die Bestimmungen des Athener Übereinkommens. Für den inländischen Seeverkehr
und die Binnenwasserstraßen kann Bestimmung des Protokolls von 1996 mit einem
Grenzwert von 175.000 SZR pro Passagier gelten.
Verschulden
4.3. Der Beförderer haftet in Bezug auf Tod oder
Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks nur für den
Fall, dass ein Verschulden 5 des Beförderers und/oder seiner Bediensteten oder
Beauftragten gemäß Artikel 3 des Athener Übereinkommens oder gemäß der
Verordnung 392/2009 in Bezug auf einen Schifffahrtsfall vorliegt.
Mitverschulden
4.4. Jeglicher von dem Beförderer zu zahlende Schaden wird
im Verhältnis zu jeglichem Mitverschulden des Passagiers nach Artikel 6 des
Athener Übereinkommens reduziert.
Globale Haftungsbeschränkung
4.5. Darüber hinaus genießt der Beförderer uneingeschränkt
die Vorteile von allen anwendbaren Gesetzen, die eine Beschränkung und/oder
Befreiung der Haftung vorsehen (einschließlich unter anderem der Bestimmungen
des Gesetzes und/oder der Gesetze der Schiffsflagge in Bezug auf die Haftung
und/oder die globale Beschränkung der von dem Betreiber zu ersetzenden Schäden)
und nichts in diesen Beförderungsbedingungen hat zum Ziel, den Beförderer zu
begrenzen oder ihm eine solche gesetzliche oder anderweitige
Haftungsbeschränkung abzusprechen. Die Bediensteten und/oder Bevollmächtigten
des Beförderers genießen uneingeschränkt alle Vorteile derartiger Bestimmungen
im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung.
Haftungsdauer des Beförderers
4.6. Die Verantwortung des Beförderers ist auf den Zeitraum
bzw. die Zeiträume beschränkt, in denen sich der Passagier und/oder sein Gepäck
an Bord des Schiffes und/oder in Depotschiffen und/oder in Anlagen befindet,
die dem Beförderer gehören oder von ihm betrieben werden.
Fristen
4.7. Der Zeitraum, in dem eine Klage nach der Verordnung
Nr. 392/2009 oder gegebenenfalls nach dem Athener Protokoll von 2002 oder dem
Athener Übereinkommen eingereicht werden kann, ist auf zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt der Ausschiffung begrenzt oder wird gemäß Artikel 16 des Athener
Übereinkommens oder Artikel 9 des Athener Protokolls von 2002 bestimmt. Die
Fristen für die schriftliche Anzeige und die Einreichung aller anderen
Forderungen richten sich nach den Bestimmungen des nachfolgenden Abschnitts 7.
5. Mögliche Nichtanwendbarkeit von Ausnahmen usw.
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, wenn eine
Forderung gegen den Beförderer in einem Land erhoben wird, in dem die in diesen
Beförderungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen rechtlich
nicht durchsetzbar sind, wird der Beförderer nicht für Tod, Körperverletzung,
Krankheit, Schaden, Verspätung oder sonstigen Verlust oder Personen- oder
Sachschäden unabhängig von ihrer Natur und ihrer Ursache haftbar gemacht, die
nicht nachweislich auf Fahrlässigkeit des Beförderers oder sein Verschulden
zurückzuführen sind.
6. Unabhängige Unterauftragnehmer
Der Beförderer haftet nicht für oder im Zusammenhang mit
oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen jeglicher Art von unabhängigen
Unterauftragnehmern oder Konzessionären an Bord des Schiffes und/oder an Land,
einschließlich Fluggesellschaften und Landtransportunternehmen. An Bord
befinden sich Dienstleister, die als unabhängige Auftragnehmer tätig sind. Ihre
Dienstleistungen und Produkte werden separat berechnet. Der Beförderer haftet
nicht für ihre Leistungen oder Produkte. Diese Auftragnehmer können Folgendes
einschließen: Arzt, medizinisches Personal, Friseur, Handpflegerin, Masseurin,
Fotografen, Entertainer, Fitnesslehrer, Kurpersonal, Kosmetiker,
Internet/IT-Personal oder andere Schulungskonzessionäre, Kunst oder andere
Auktionatoren, Ladenbesitzer und andere Personen, die Dienstleistungen
erbringen. Diese Auftragnehmer erbringen ihre Dienstleistungen direkt an den
Passagier. Der Beförderer haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen
dieser Personen bei der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für den
Passagier.
Die unabhängigen Auftragnehmer, einschließlich der Anbieter
von Landausflügen, treten zu keinem Zeitpunkt als Beauftragte oder Vertreter
des Unternehmens auf. Der Beförderer hat oder kontrolliert keine solchen
unabhängigen Auftragnehmer, es übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich
ihrer Leistung und verpflichtet sich nicht, ihre Aktivitäten zu überwachen.
Jeder Passagier, der solche Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Anspruch
nimmt, schließt mit dem unabhängigen Auftragnehmer oder Konzessionär einen
Vertrag ab und es gilt als vereinbart und akzeptiert, dass jegliche Haftung für
Tod, Körperverletzung, Krankheit, emotionale Belastung, psychisches Leiden oder
psychische Verletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung von
Eigentum in der alleinigen Verantwortung des Anbieters dieser Dienstleistung
oder Tätigkeit liegt. Der Beförderer ist nicht und kann in keiner Weise für
diesbezügliche, sich daraus ergebende oder damit zusammenhängende Handlungen
oder Unterlassungen eines solchen Anbieters verantwortlich gemacht werden.
7. Einreichung von Ansprüchen
Der Beförderer
haftet nicht für Ansprüche, die nach der Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls
nach dem Athener Protokoll von 2002 oder dem Athener Übereinkommen eingereicht
werden, es sei denn, der Beförderer wird innerhalb von sechs Monaten ab dem
Datum der Entstehung des Anspruchs schriftlich unterrichtet und eine Klage oder
ein Gerichtsverfahren innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt eingeleitet
wird (mit Ausnahme der gemäß der Verordnung 392/2009, des Athener Protokolls
von 2002 oder des Athener Übereinkommens erhobenen Ansprüche, die nach Artikel
16 des Athener Übereinkommens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
eingereicht werden müssen). Nach Ablauf dieser Frist ist jede Klage oder jedes
Gerichtsverfahren verjährt.
8. Landausflüge
Die Beförderungsbedingungen einschließlich der
Haftungsbeschränkung gelten für alle Landausflüge, die der Passagier vom
Beförderer kauft oder die von dem Beförderer bereitgestellt werden.
9. Schwangerschaft
9.1. Der Beförderer empfiehlt Frauen, die seit weniger als
12 Wochen schwanger sind, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Frauen, die
zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreuzfahrt 24 Wochen lang schwanger sein
werden, müssen ein ärztliches Attest für die Reisefähigkeit vorlegen. Der
Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein
ärztliches Attest zu beantragen und die Reise zu verweigern, wenn er und/oder
der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Reisende während der Überfahrt
in Sicherheit ist.
9.2. Schwangere Reisende werden für Informationen über die
medizinischen Einrichtungen an Bord auf den Abschnitt „Medizinische Behandlung“
verwiesen.
9.3. Der Schiffsarzt ist nicht befugt, Babys auf die Welt
zu bringen oder Versorgung vor oder nach der Geburt zu bieten, und der
Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die Unfähigkeit, solche
Dienstleistungen oder Ausrüstungen zu bieten. Der Passagier erkennt an und
versteht, dass Seereisen mit bestimmten inhärenten Risiken verbunden sind, dass
die medizinische Evakuierung oder Ausschiffung abhängig von der Lage des
Schiffes und den aktuellen Wetter- und Seeverhältnissen verzögert oder
unmöglich sein kann und dass medizinische Einrichtungen in nahe gelegenen Häfen
möglicherweise begrenzt oder sogar nicht vorhanden sind.
10. Reisefähigkeit
10.1 Um zu gewährleisten, dass der Beförderer in der Lage
ist, Passagiere sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden
Sicherheitsanforderungen zu befördern, die durch internationales, EU- oder
nationales Recht festgelegt sind, oder um Sicherheitsanforderungen zu erfüllen,
die von zuständigen Behörden, einschließlich des Flaggenstaats, auferlegt
werden, gewährleistet und sichert der Passagier zu, dass er geistig und
körperlich reisefähig ist und dass sein Verhalten weder die Sicherheit des
Schiffes noch das Wohlergehen der anderen Passagiere beeinträchtigen wird.
10.2 Der Passagier ist dafür verantwortlich, sich bei den
Regierungsbehörden aller Länder, die sich auf dem Schiffsplan befinden, zu
erkundigen, um etwaige Impfvorschriften, erforderliche
Gesundheitsbescheinigungen oder Visa sowie Warnhinweise für Gesundheit und Sicherheit
in diesen Häfen zu ermitteln. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für
die diesbezügliche Informierung der Passagiere.
10.3 Wenn der Beförderer und/oder der Kapitän des Schiffes
oder der Schiffsarzt den Eindruck haben, dass ein Passagier aus irgendeinem
Grund nicht in der Lage ist, zu reisen, oder dass er seine eigene Sicherheit
oder die Sicherheit anderer gefährden oder das Wohlbefinden anderer an Bord des
Schiffes beeinträchtigen könnte, oder dass ihm möglicherweise die Erlaubnis
verweigert wird, in einem Hafen anzulanden, oder dass er das Unternehmen für
seinen Unterhalt, für Unterstützung oder Rückreise haftbar machen könnte, sind
der Beförderer und/oder der Kapitän des Schiffes jederzeit berechtigt, nach
eigenem Ermessen und ohne weitere Haftung auf eine der folgenden Weisen
vorzugehen:
i. Den Passagier in einem bestimmten Hafen nicht
einschiffen.
ii. Den Passagier in jeglichem Hafen aussteigen lassen.
iii. Den Passagier in einer anderen Koje unterbringen.
iv. Den Passagier in einer Kabine oder im Krankenhaus des
Schiffes oder an einem anderen geeigneten Ort auf dem Schiff einsperren.
v. Falls Magen-Darm-Erkrankungen oder andere ansteckende
Krankheiten diagnostiziert werden, den Passagier bitten, sich in der Kabine
aufzuhalten.
vi. Erste Hilfe und/oder ärztliche Behandlung und/oder
Verabreichung von Medikamenten, Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder
Zulassung und/oder Einweisung des Passagiers in ein Krankenhaus oder eine
andere ähnliche Einrichtung in einem beliebigen Hafen, vorausgesetzt, dass
entweder der Kapitän oder der Schiffsarzt in eigenem Ermessen es für
erforderlich oder angemessen halten, dass solche Maßnahmen ergriffen werden.
10.4 Passagiere, die Hilfe benötigen und/oder spezielle
Wünsche haben oder spezielle Einrichtungen oder Ausrüstungen benötigen, müssen
den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren. Damit soll
sichergestellt werden, dass der Passagier sicher und gemäß allen geltenden
Sicherheitsanforderungen befördert werden kann.
10.5 Passagiere, die Hilfe benötigen und/oder spezielle
Wünsche haben oder spezielle Einrichtungen oder Ausrüstungen benötigen, müssen
den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren. um
sicherzustellen, dass der Beförderer die erforderliche Unterstützung leisten
kann und es keine Probleme mit der Gestaltung des Fahrgastschiffs oder der
Hafeninfrastruktur sowie der Ausrüstung einschließlich des Hafenterminals gibt,
die die Einschiffung, das Ausschiffen oder die Beförderung des Passagiers auf
sichere oder betriebsfähige Weise unmöglich machen können. Wenn der Passagier
nicht sicher und gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden
kann, kann der Beförderer aus Sicherheitsgründen die Annahme eines Passagiers
oder die Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit
eingeschränkter Mobilität verweigern. Der Passagier wird daher gebeten, dem
Veranstalter bei der Buchung die vollständigen Daten mitzuteilen, wenn 9 der
Passagier oder eine mitreisende Person unwohl, gebrechlich oder behindert ist
oder über eine reduzierte Mobilität verfügt, um deren Sicherheit und Komfort
auf dem Schiff zu gewährleisten.
Wenn der Passagier oder eine mitreisende Person
medizinische Ausrüstung mit an Bord bringen muss, ist es Aufgabe des
Passagiers, den Veranstalter vor der Buchung zu benachrichtigen, dass der
Passagier oder eine Person in seiner Buchung medizinische Ausrüstung an Bord
haben muss, damit der Veranstalter diese Informationen an den Beförderer
weiterleiten kann, so dass der Beförderer bestätigen kann, dass die
medizinischen Geräte sicher befördert werden können.
Wenn der Passagier oder eine andere Person, die in seiner
Buchung reist, einen anerkannten Begleithund an Bord des Schiffes bringen muss.
Bitte beachten Sie, dass Begleithunde nationalen Vorschriften unterliegen.
10.6 Wenn der Beförderer aus Gründen der Sicherheit und des
Komforts des Passagiers oder jeglicher in der Buchung des Kunden befindlichen
Person der Meinung ist, dass dies unbedingt erforderlich ist, (und wenn der
Passagier nicht in der Lage ist, die von der behinderten Person oder der Person
mit eingeschränkter Mobilität erforderliche Unterstützung zu leisten), kann er
verlangen, dass eine behinderte Person oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität von einer anderen Person begleitet werden, die der behinderten Person
oder den Personen mit eingeschränkter Mobilität die erforderliche Unterstützung
leisten kann. Diese Anforderung stützt sich ausschließlich auf die Bewertung
des Beförderers über der besonderen Bedürfnissen des Passagiers oder einer
Person in seiner Buchung auf Basis der Sicherheit und kann von Schiff zu Schiff
und/oder von Reiseroute zu Reiseroute unterschiedlich sein.
10.7 Wenn der Kunde oder eine Person in der Buchung des
Kunden an einer besonderen Erkrankung leidet, eine Behinderung oder reduzierte
Mobilität hat, für die eine persönliche Betreuung oder Überwachung erforderlich
ist, muss diese persönliche Betreuung oder Überwachung vom Kunden oder von der
mit ihm reisenden Person und auf seine/ihre Kosten organisiert werden. Das
Schiff ist nicht in der Lage, Erholungsdienste, persönliche Betreuung oder
Beaufsichtigung oder sonstige Betreuungsformen für physische oder
psychiatrische oder andere Leiden bereitzustellen.
10.8 Wenn nach sorgfältiger Bewertung der spezifischen Bedürfnisse
und Anforderungen des Passagiers oder einer Person in seiner Buchung
festgestellt wird, dass der Passagier oder die betreffende Person nicht sicher
und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert
werden kann, kann der Beförderer die Annahme einer Buchung oder die
Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter
Mobilität aus Sicherheitsgründen verweigern. Der Beförderer behält sich das
Recht vor, die Beförderung des Passagiers oder einer Person in seiner Buchung
zu verweigern, wenn der Kunde oder diese Person nach Ansicht des 10 Beförderers
nicht reisefähig ist oder deren Zustand im Hinblick auf Sicherheit für sich
selbst oder andere Personen auf der Kreuzfahrt eine Gefahr darstellen kann.
10.9 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die
Beförderung des Passagiers oder einer in seiner Buchung reisenden Person
abzulehnen, die den Veranstalter/den Beförderer über Behinderungen oder
Bedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Sitzgelegenheiten oder Unterstützung, über
die Notwendigkeit, medizinische Ausrüstung oder einen anerkannter Begleithund
an Bord des Schiffes mitzubringen oder über vom Terminalbetreiber geforderte
Dienstleistungen nicht angemessen unterrichtet hat. Wenn der Passagier oder die
Person, die mit ihm in seiner Buchung reist, mit einer Entscheidung des
Beförderers nicht einverstanden ist, muss der Passagier oder die Person, die
mit ihm in seiner Buchung reist, schriftlich eine Beschwerde mit allen Belegen
beim Veranstalter einreichen, und dann wird die Angelegenheit von einer
Führungskraft geprüft.
10.10 Für die Sicherheit und den Komfort des Passagiers
oder jeder mit ihm reisenden Person, soll der Passagier/die betroffene Person,
wenn er oder diese Person zwischen dem Buchungsdatum des Pakets und dem Datum
des Beginns der Reise feststellt, dass er/sie besondere Sorgfalt oder
Unterstützung wie oben beschrieben benötigen wird, den Veranstalter
unverzüglich informieren, damit er diese Informationen an den Beförderer
übermittelt, so dass dieser fundiert bewerten kann, ob der Passagier oder
jegliche Person in seiner Buchung, die eine solche besondere Pflege oder
Unterstützung benötigt, auf sichere oder betrieblich mögliche Weise befördert
werden kann.
10.11 Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl von
behindertengerechten Kabinen. Nicht alle Bereiche oder Einrichtungen des
Schiffes sind für Behinderte zugänglich oder geeignet. Der Beförderer behält
sich das Recht vor, die Reise Personen zu verweigern, die ihn nicht über solche
Behinderungen informiert haben oder die nach Auffassung des Beförderers
und/oder des Kapitäns nicht reisefähig sind oder deren Zustand eine Gefahr für
sich selbst oder andere an Bord darstellen kann.
10.12 Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Hilfe zu
leisten oder spezielle Wünsche zu erfüllen, es sei denn, der Beförderer hat dem
Passagier oder dem Veranstalter diese Leistungen schriftlich zugesagt.
10.13 Die Passagiere, die auf einen Rollstuhl angewiesen
sind, müssen ihre eigenen Rollstühle in Standardgröße dabei haben und von einem
Reisebegleiter begleitet werden, der in der Lage und fähig ist, sie zu
unterstützen. Die Rollstühle des Schiffes sind nur für Notfälle verfügbar.
10.14 Jeder Passagier, der an irgendeiner Form einer
geistigen oder körperlichen Behinderung oder an irgendeiner Form einer
psychischen oder körperlichen Erkrankung leidet, die die Reisetauglichkeit
beeinträchtigen könnte, muss vor 11 der Abfahrt ein ärztliches Attest vorlegen,
mit dem die Reisefähigkeit des Passagiers bestätigt wird.
10.15 Jeder Passagier, der an Bord geht oder einen anderen
Passagier, für den er oder sie verantwortlich ist, an Bord gehen lässt, wird,
falls er oder der andere Passagier an einer körperlichen oder geistigen
Krankheit, einer Verletzung oder einem Gebrechen leidet oder weiß, dass er/sie
einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt worden ist, oder aus
irgendeinem anderen Grund möglicherweise die Sicherheit oder den angemessenen
Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigen könnte, oder dem/der aus
irgendeinem Grund die Erlaubnis zur Ausschiffung in dem Bestimmungshafen
verweigert wird, für Verluste oder Kosten verantwortlich gemacht, die dem
Beförderer oder dem Kapitän direkt oder indirekt infolge einer solchen
Krankheit, Verletzung, Gebrechlichkeit, Exposition oder Ablehnung der Erlaubnis
zur Ausschiffung entstehen, es sei denn, die Krankheit, Verletzung,
Gebrechlichkeit oder Exposition wurde dem Beförderer oder dem Kapitän vor der
Einschiffung schriftlich gemeldet und die schriftliche Zustimmung des Beförderers
oder des Kapitäns zu dieser Einschiffung wurde eingeholt.
10.16 Aus Gründen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes ist der Beförderer und/oder der Veranstalter und/oder die
Gesundheitsbehörden in jedem Hafen berechtigt, einen Fragebogen zur öffentlichen
Gesundheit zu verabreichen. Der Passagier muss genaue Informationen zu allen
Krankheitssymptomen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Magen-Darm-Erkrankungen, bereitstellen. Der Beförderer kann jedem Passagier die
Beförderung verweigern, der nach seinem alleinigen Ermessen jegliche
Krankheitssymptome, auch Symptome einer viralen oder bakteriellen Krankheit,
hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Norovirus. Die Weigerung eines
Passagiers, den Fragebogen auszufüllen, kann zur Verweigerung der Beförderung
führen.
10.17 Wird ein Passagier vom Schiffsarzt mit einer viralen
oder bakteriellen Erkrankung diagnostiziert, kann der Beförderer den Passagier
aus Sicherheits und Gesundheitsgründen bitten, sich in seiner Kabine
aufzuhalten. Weigert er sich, dies zu tun, so kann das zur Ausschiffung führen,
wenn der Arzt und/oder der Kapitän dies für eine echte Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit der an Bord des Schiffes befindlichen Personen
halten.
10.18 Wenn einem Passagier aus gesundheitlichen Gründen
und/oder Gründen betreffend seine Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert
wird und/oder er das Schiff verlassen und/oder sich in seiner Kabine aufhalten
muss, haftet der Beförderer nicht für Verluste oder Schäden oder Kosten, die
dem Passagier dadurch entstehen, noch hat der Passagier Anspruch auf
Entschädigung von dem Beförderer. Den Passagieren wird dringend empfohlen, eine
angemessene Reiseversicherung abzuschließen.
11. Gebühren für medizinische Betreuung
11.1 Alle vom Schiff erbrachten Gesundheits-, medizinischen
oder sonstige besondere oder persönliche Dienstleistungen werden dem Passagier
in Rechnung gestellt.
11.2. Für den Fall, dass medizinische Betreuung jeglicher
Art oder Notfalldienst (ob an Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg) erforderlich
ist und vom Beförderer oder dem Kapitän oder dem auf Abruf bereitgestellten
Arzt (falls vorhanden) zur Verfügung gestellt oder angeordnet wird, haftet der
betreffende Passagier für die Gesamtgebühr oder die gesamten Kosten, und der
Passagier stellt den Beförderer auf erstes Anfordern von allen Kosten frei, die
dem Beförderer, seinen Bediensteten oder Beauftragten entstehen.
11.3. Passagieren, die aufgrund von Krankheit oder aus
anderen Gründen während der Reise eine besondere oder zusätzliche Unterbringung
oder besondere oder zusätzliche Aufmerksamkeit benötigen, die nicht
ursprünglich vorgesehen war, werden die entsprechenden Kosten in Rechnung
gestellt.
12. Medizinische Behandlung
12.1 Der Passagier erkennt an, dass es zwar einen
qualifizierten Arzt an Bord gibt, aber es die Pflicht und Aufgabe des
Passagiers ist, sich gegebenenfalls während der Kreuzfahrt ärztlichen Rat
einzuholen.
12.2 Der Schiffsarzt ist kein Spezialist, und das
medizinische Zentrum des Schiffes entspricht nicht den gleichen Standards wie
ein Krankenhaus an Land und ist auch nicht verpflichtet, ihnen zu entsprechen.
Das medizinische Material und die entsprechende Ausrüstung der Schiffe werden
von den Anforderungen des Flaggenstaates bestimmt. Weder das Unternehmen noch
der Beförderer oder der Arzt haften gegenüber dem Passagier, wenn an Bord
Krankheiten nicht behandelt werden können. Der Beförderer überwacht oder
kontrolliert den Schiffsarzt oder das Bordpersonal des medizinischen Personals
an Bord bei der medizinischen Behandlung von Passagieren nicht und haftet nicht
für Handlungen oder Unterlassungen des Schiffsarztes oder des entsprechenden
medizinischen Personals.
12.3 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls müssen die
Passagiere möglicherweise vom Beförderer und/oder dem Kapitän zur ärztlichen
Behandlung an Land gebracht werden. Der Beförderer übernimmt keine
Verantwortung hinsichtlich der Qualität der medizinischen Behandlung an einem
Anlaufhafen oder an dem Ort, an dem der Passagier ankommt. Den Passagieren wird
empfohlen, eine entsprechende Versicherung für medizinische Behandlung und
Notfall-Flugambulanz oder andere Rücktransporte abzuschließen. Der Beförderer
übernimmt keinerlei Verantwortung in Bezug auf an Land bereitgestellte
medizinische Einrichtungen. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von
Hafen zu Hafen verschieden. Der Beförderer gibt keine Zusicherungen oder
Garantien in Bezug auf den Standard der medizinischen Behandlung an Land ab.
13 Medizinische Ausstattung
13.1 Für medizinische Geräte, die der Passagier an Bord
bringen will, ist er dafür verantwortlich, die Lieferung aller medizinischen
Geräte bis zu den Docks vor der Abfahrt zu arrangieren.
13.2 Die Passagiere müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt
der Buchung darüber informieren, wenn sie medizinische Geräte an Bord haben
müssen, damit sichergestellt wird, dass die medizinischen Geräte vom Beförderer
sicher transportiert werden können.
13.3 Es liegt in der Verantwortung des Passagiers,
sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte in gutem Zustand sind und dass
ausreichend Ausstattung und Zubehör für die gesamte Reise vorhanden sind. Das
Schiff hat keinen Ersatz dafür und der Zugang zu Versorgung und Ausstattung an
Land kann schwierig und teuer sein. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des
Beförderers ist jeder Passagier nur auf zwei medizinische Geräte mit einem
Gesamtwert von 5.000 € berechtigt.
13.4 Die Passagiere müssen die gesamte Ausstattung bedienen
können. Wenn es besondere Erkrankungen, eine Behinderung oder reduzierte
Mobilität vorhanden ist, für die eine persönliche Betreuung oder Überwachung
erforderlich ist, muss diese persönliche Betreuung oder Überwachung vom
Passagier und auf seine Kosten organisiert werden. Das Schiff ist nicht in der
Lage, Erholungsdienste, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder
sonstige Betreuungsformen für physische oder psychiatrische oder andere Leiden
bereitzustellen.
14 Minderjährige
14.1 Der Beförderer akzeptiert keine unbegleiteten
Minderjährigen unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Abreise, und Kinder dürfen
nicht einsteigen, wenn sie nicht von einem Elternteil oder einem Vormund
begleitet werden. Kinder an Bord sollten zu jeder Zeit von einem Elternteil
oder einem Vormund beaufsichtigt werden und sind auf Aktivitäten an Bord oder
auf Landausflügen willkommen, sofern ein Elternteil oder ein Vormund anwesend
ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder ihr Vormund an
Land gehen.
14.2 Das Casino des Schiffes unterliegt den
Glücksspielgesetzen des Flaggenstaats. Minderjährige dürfen nicht im Casino
spielen.
14.3 Um Minderjährige am Spielen zu hindern und den Komfort
und Genuss erwachsener Passagiere zu gewährleisten, dürfen Minderjährige die
Casinobereiche nicht betreten, wenn das Casino geöffnet ist.
14.4 Jeder erwachsene Passagier, der mit einem
minderjährigen Passagier reist, ist für das Verhalten und das Benehmen des
minderjährigen Passagiers verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass
minderjährige Passagiere keinen Alkohol kaufen oder konsumieren, UND haftet
gegenüber dem Beförderer und entschädigt ihn für den Verlust, den Schaden oder
die Verspätung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des minderjährigen
Passagiers.
14.5 Minderjährige Passagiere unterliegen allen in diesen
Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.
15 Verhalten
15.1 Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, die
Geschäftsbedingungen des Beförderers sowie alle Anweisungen und Befehle des
Kapitäns und der Schiffsoffiziere einzuhalten. Zu jedem Zeitpunkt ist die
Entscheidung des Vertreters des Beförderers endgültig in allen Angelegenheiten,
die die Sicherheit und das Wohlbefinden im Rahmen der Kreuzfahrt gefährden
könnten. Durch die Buchung beim Veranstalter erklären sich die Passagiere und
die berechtigten Mitglieder ihrer Partei damit einverstanden, die Autorität des
Vertreters des Beförderers anzuerkennen. Der Passagier und seine Mitreisenden
müssen zu jeder Zeit die Gesetze, Zoll-, Devisen- und Drogenbestimmungen aller
besuchten Länder strikt einhalten. Sollte der Passagier während der Kreuzfahrt
die oben genannten Bestimmungen nicht einhalten oder rechtswidrige Handlungen
begehen oder wenn der Vertreter des Beförderers der Ansicht ist, dass die
Passagiere oder jemand, der sich in ihrer Partei befindet, eine Gefahr, ein
Leid oder Ärger verursacht oder verursachen kann, so kann der Beförderer die
Reisearrangements dieses Passagiers oder bestimmter Passagiere ohne jegliche
Haftung seitens des Beförderers kündigen, und der Passagier hat keinen Anspruch
auf Erstattung für nicht in Anspruch genommene oder verpasste Dienstleistungen
oder für Kosten, die sich aus der Beendigung der Reisearrangements ergeben.
15.2 Der Passagier muss alle Krankheiten und/oder Unfälle, an denen er
beteiligt ist oder deren Zeuge er an Bord des Schiffes, der Gangway und/oder im
Rahmen der Angebote geworden ist, unverzüglich einem Offizier des Beförderers
melden und alle erforderlichen Dokumente ausfüllen und diese Erklärungen oder
Hilfeleistungen den Schiffsoffizieren bereitstellen, wenn sie von ihnen
und/oder Vollstreckungsbehörden und/oder Regierungsbehörden angefordert werden.
Der Beförderer übernimmt keinerlei Haftung für einen Anspruch aufgrund von
Krankheit oder Verletzung, den der Passagier nicht einem Offizier des Schiffes
gemeldet hat, solange sich der Passagier an Bord des Schiffes befand.
15.3 Ausgaben jeglicher Art, einschließlich Geldbußen oder
Strafen oder Zölle oder andere Abgaben, die dem Beförderer entstehen und auf
die Nichteinhaltung der Vorschriften des Schiffes oder einer Regierung oder
einer Behörde seitens des Passagiers zurückzuführen sind, werden von dem
Passagier dem Beförderer auf Anforderung gezahlt.
15.4 Der Passagier haftet gegenüber dem Beförderer und
entschädigt ihn für alle Verluste, Schäden oder Verzögerungen, die dem
Beförderer aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Passagiers,
einschließlich Verstößen gegen die Absätze 15 bis 17, entstanden sind.
16 Gefahrgüter oder gefährliche Gegenstände
Der Passagier bringt weder illegale Drogen oder andere
illegale Gegenstände, Messer, Schusswaffen, Waffen, gefährliche oder
entflammbare Güter oder Gegenstände an Bord, noch Substanzen oder Gegenstände,
die der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Dies stellt einen Verstoß
gegen diese Bedingungen dar und macht den Passagier gegenüber dem Beförderer
für alle Verletzungen, Verluste, Schäden oder Kosten streng haftbar und/oder
der Passagier stellt den Beförderer von allen Ansprüchen, Bußgeldern oder
Strafen frei, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben (einschließlich, aber
nicht beschränkt auf Rechtskosten und sonstige berufliche Kosten, die im
Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstanden sind), oder aus Verfahren wegen
Geldbußen oder Sanktionen auf voller Schadensersatzbasis). Der Passagier kann
auch für gesetzliche Geldstrafen und/oder Sanktionen haftbar gemacht werden.
Der Kapitän (oder ein anderer zu diesem Zweck abgeordneter Offizier) ist
jederzeit berechtigt, die Kabine, das Gepäck (ob in der Kabine oder nicht) oder
ein anderes Eigentum oder eine Person in der Buchung eines Passagiers zu jeder
Zeit mit oder ohne vorherige Ankündigung zu betreten und/oder zu durchsuchen
Der Passagier stimmt hiermit dem Eintreten und Durchsuchen zu.
17 Schutz und Sicherheit
17.1 Die Gesundheit und die Sicherheit des Schiffes und
aller an Bord befindlichen Personen ist von größter Bedeutung. Die Passagiere
müssen alle Vorschriften und Hinweise bezüglich der Sicherheit des Schiffes,
seiner Besatzung und seiner Passagiere, der Terminaleinrichtungen und der
Einreisebestimmungen beachten und einhalten.
17.2 Die Passagiere müssen sich jederzeit so verhalten,
dass die Sicherheit und Privatsphäre anderer Personen an Bord gewahrt wird.
17.3 Die Fluggäste müssen jeder angemessenen Anforderung
eines Mitarbeiters, des Kapitäns oder seiner Offiziere nachkommen.
17.4 An Bord des Schiffes dürfen keine Schusswaffen oder
andere Waffen mitgeführt werden. Der Kapitän und/oder der Beförderer haben das
Recht, diese Waffen zu konfiszieren, zurückzuhalten oder auf andere Weise zu
behandeln. Personen, die solche Gegenstände mitführen oder befördern, können
ohne weitere Haftung des Beförderers ausgeschifft werden.
17.5 Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, dass
Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers Passagiere, Kabinen und/oder das
von den Passagieren beförderte Gepäck und Waren durchsuchen. Der Passagier
stimmt hiermit allen derartigen Durchsuchungen zu und stimmt auch zu, wenn er
vom Kapitän des Schiffes oder von anderen befugten Bediensteten oder
Beauftragten des Beförderers dazu aufgefordert wird, diese Durchsuchungen zu
erlauben. Der Passagier erklärt sich ferner damit einverstanden, dass
Gegenstände entfernt, beschlagnahmt oder behandelt werden, die nach Auffassung
des Beförderers die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigen oder den
Passagieren Unannehmlichkeiten bereiten können.
17.6 Alle Passagiere müssen beim Gehen auf Außendecks für
ihre Sicherheit sorgen. Passagiere und Kinder sollen nicht über die Decks oder
andere Teile des Schiffes laufen.
17.7 Das Gepäck der Passagiere darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt
sein. Unbeaufsichtigtes Reisegepäck kann entfernt und vernichtet werden.
18 Tiere/Haustiere
18.1 Mit Ausnahme von zertifizierten anerkannten
Begleithunden sind Tiere und/oder Haustiere unter keinen Umständen an Bord des
Schiffes erlaubt.
18.2 Tiere und/oder Haustiere, die von einem Passagier an
Bord gebracht werden, werden in Verwahrung genommen und es werden Vorkehrungen
getroffen, um das Tier im nächsten Anlaufhafen auszuschiffen. Der Passagier
haftet für die Kosten für das Ausschiffen eines solchen Tieres oder Haustieres
und/oder für etwaige Geldbußen. Passagiere, die Tiere und/oder Haustiere an
Bord mitführen, mit Ausnahme der in Abschnitt 18.5 unten angegeben, können ohne
weitere Haftung des Beförderers ausgeschifft werden.
18.3 Der Beförderer haftet unter keinen Umständen gegenüber
dem Passagier in Bezug auf die Kosten der Ausschiffung oder andere Kosten, die
dem Passagier entstehen.
18.4 Obwohl der Beförderer und seine Bediensteten und/oder
Beauftragten sich um das Tier oder das Haustier, solange es sich in ihrem
Besitz befindet, angemessen kümmern, haften sie gegenüber dem Passagier in
keinem Fall für Verluste oder Schäden betreffend das Haustier oder das Tier,
während es sich in ihrer Gewahrsam befindet.
18.5 Für den Fall, dass der Passagier an Bord einen
anerkannten Begleithund braucht, muss er vor der Abreise dieses Tier mitbringen
und dem Transportunternehmen Folgendes schriftlich übergeben: (1) eine
ausführliche Beschreibung des Begleittiers, einschließlich Name, Alter, Tierart
und Rasse, (2) ein Schreiben eines Arztes, in dem bestätigt wird, dass der
Passagier an einer Behinderung leidet, die die Verwendung eines Begleittiers
erfordert, (3) Nachweise von spezieller Ausbildung oder Zertifizierung des
Begleittiers, (4) Nachweis von Tollwut- und anderen Impfungen, (5) eine
Gesundheitsbescheinigung eines zugelassenen Tierarztes, die innerhalb von 30
Tagen vor der Abreise ausgestellt wurde und die Gesundheit des Begleittiers
bescheinigt. Passagiere, die Begleittiere an Bord bringen, sind zu jeder Zeit
für die Gesundheit und Hygiene des Begleittiers verantwortlich; Der Passagier
stellt den Beförderer von jeglicher Haftung frei, die durch das Vorhandensein
eines solchen Begleittiers an Bord des Schiffes verursacht wird. Der Beförderer
kann nicht garantieren, dass Begleittiere in jedem Anlaufhafen an Land
zugelassen werden. Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass Tiere in einigen
Häfen unter Umständen einer obligatorischen Quarantäne unterworfen sind. Dem
Passagier wird empfohlen, sich bei allen zuständigen Regierungen, Konsulaten
oder Botschaften auf der geplanten Reiseroute bezüglich solcher
Quarantänevorschriften oder anderer Einschränkungen zu informieren.
19 Spirituosen
19.1 Alkoholische Getränke werden nur an Erwachsene
serviert.
19.2 Wenn der von einem Passagier gezahlte Preis
Verpflegung beinhaltet, beinhaltet er nicht auch Weine, Spirituosen, Bier,
Mineralwasser oder andere alkoholische Getränke. Diese sind zu Festpreisen an
Bord erhältlich, und die Passagiere dürfen keine derartigen Spirituosen an Bord
mitbringen, um sie während der Reise zu konsumieren, unabhängig davon, ob sie
in den eigenen Kabinen verbraucht werden oder nicht.
19.3 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder
Beauftragten können von den Passagieren mitgebrachte Spirituosen konfiszieren.
Diese werden am Ende der Kreuzfahrt an die Passagiere zurückgegeben.
19.4 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder
Beauftragten können es ablehnen, einem Passagier Spirituosen oder weitere
Spirituosen zu servieren, wenn der Passagier nach ihrer begründeten Meinung
möglicherweise eine Gefahr und/oder eine Belästigung für sich selbst, andere
Passagiere und/oder das Schiff darstellt.
20 Visa
20.1 (i) Der Passagier ist für alle Reisepässe, Visa und
sonstige Reisedokumente verantwortlich, die für das Ein- und Ausschiffen und in
allen Häfen erforderlich sind.
(ii) Der Passagier oder, bei Kindern unter 18 Jahren, ihre
Eltern oder ihr Vormund, haftet dem Beförderer für alle Bußgelder oder Strafen,
die gegen das Schiff oder den Beförderer von einer Behörde wegen Nichtbeachtung
oder Nichteinhaltung kommunaler Gesetze oder Verordnungen seitens des
Passagiers, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder
Verbrauchsteuern, verhängt werden,
20.2 Der Beförderer behält sich das Recht vor, Einzelheiten
dieser Dokumentation zu prüfen und aufzuzeichnen. Der Beförderer gibt keine
Zusicherungen ab und gewährt keine Garantien hinsichtlich der Richtigkeit der
Dokumentation, die geprüft wird. Den Passagieren wird dringend empfohlen, alle
rechtlichen Anforderungen für die Beförderung an Bord zu prüfen, und die
Anforderungen zu Visa, Emigration, Zoll und Gesundheit in den verschiedenen
Häfen zu berücksichtigen.
21 Zahlungen für Extras
Jede Rechnung für den Kauf von Spirituosen oder sonstigen
Extras, einschließlich ärztlicher Betreuung, muss vollständig bezahlt werden,
bevor der Passagier das Schiff verlässt. Die Zahlung kann in jeder Währung
erfolgen, die an Bord zum Zeitpunkt der Zahlung allgemein verwendet wird.
22 Belegung von Kojen und Kabinen
22.1 Der Kapitän oder der Beförderer können, wenn es ihrer
Meinung nach ratsam oder erforderlich ist, jederzeit einen Passagier von einer
Koje in eine andere verlegen und eine Gebühr erheben, wenn sie dies nach freiem
Ermessen für angemessen halten.
22.2 Wenn Passagiere aus irgendeinem Grund nach Ankunft des
Schiffes an ihrem endgültigen Bestimmungsort am Ende der Kreuzfahrt an Bord
bleiben, verlangt der Beförderer von den Passagieren, dass sie für jede Nacht,
in der sie an Bord bleiben, für ihren Unterhalt zu den aktuellen Tarifen
bezahlen.
23 Abweichungen, Stornierungen, vorzeitige Beendigung der
Kreuzfahrt
(a) Der Betrieb des Schiffes unterliegt den
Witterungsbedingungen, dem Schiffsverkehr, dem Eingreifen der Regierung, der
Pflicht zur Unterstützung anderer in Not geratener Schiffe, der Verfügbarkeit
von Kojen, ungewöhnlichen und oder unvorhersehbaren Umständen und 19 Umständen,
die nicht vorhergesehen und verhindert werden konnten, und anderen Faktoren,
die der Beförderer nicht zu vertreten hat. Der Beförderer kann jederzeit vor
oder nach dem Beginn der Kreuzfahrt aus irgendeinem Grund von der Kreuzfahrt
abweichen, sie kürzen, stornieren, verschieben und/oder beenden, und zwar aus
jedem möglichen Grund, egal ob das Schiff vom Kurs abgewichen ist oder nicht.
(b) Der Beförderer kann jederzeit von einer Kreuzfahrt
abweichen, sie kürzen, verzögern, stornieren, verschieben und/oder beenden, (i)
wenn die Leistung oder die weitere Leistung durch Ursachen gehindert oder
unmöglich gemacht wird, die außerhalb des Einflussbereichs des Beförderers
liegen, oder (ii) wenn der Kapitän oder der Beförderer der Ansicht ist, dass
eine solche Beendigung aus irgendeinem Grund erforderlich ist, der für die
Sicherheit und die Verwaltung des Schiffes oder des Beförderers ausschlaggebend
ist.
(c) Wird die Kreuzfahrt vom Beförderer aus einem der in
Klausel 23 genannten Gründe annulliert, verschoben, verkürzt, verzögert
und/oder gekündigt, haftet weder der Beförderer noch der Veranstalter gegenüber
dem Passagier. Wenn die Ursache ungewöhnlich und unvorhersehbar war und/oder
die diesbezüglichen Umstände nicht hätten vorhergesehen oder verhindert werden
könne, haftet weder der Beförderer noch der Veranstalter dem Passagier.
(d) Der Beförderer garantiert nicht, dass das Schiff jeden
angekündigten Anlaufhafen anläuft oder einer bestimmten Route oder einem
bestimmten Zeitplan folgt. Der Kapitän und der Beförderer haben das
uneingeschränkte Recht, den angebotenen Fahrplan und/oder die Anlaufhäfen aus
irgendeinem Grund zu ändern oder zu ersetzen.
24 Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, auf die der
Beförderer keinen Einfluss hat
Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Verletzungen,
Schäden oder die Unfähigkeit, die Reise durchzuführen oder alle
Dienstleistungen oder Strecken zu bieten, die sich aus unvermeidlichen und
außergewöhnlichen Umständen ergeben, die nicht zu vermeiden gewesen wären, auch
wenn alle angemessenen Maßnahmen von dem Beförderer getroffen worden wären;
dazu gehören (ohne Einschränkung) technische Probleme, Krieg oder Kriegsgefahr,
terroristische Aktivitäten oder die Androhung terroristischer Aktivitäten,
Ausschreitungen, zivile Unruhen, Katastrophen, höhere Gewalt, Natur- und
Atomkatastrophen, 20 Brände, Schließung von Häfen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe,
medizinische Probleme an Bord des Schiffes oder in den vorgesehenen Häfen,
einschließlich Vorfälle von Infektionskrankheiten oder anderen Krankheiten,
rechtmäßiger Abweichungen auf See als Reaktion auf einen Notruf oder andere
Notfälle und ungünstiger Witterungsbedingungen.
25 Verlagerung auf andere Transportmittel
Wenn das Schiff aus irgendeinem Grund daran gehindert oder
behindert wird, auf normalem Wege zu fahren oder weiterzufahren, ist der
Beförderer berechtigt, den Passagier entweder auf ein anderes Schiff oder mit
Zustimmung des Passagiers auf andere Transportmittel zu verlegen, die zum
Bestimmungsort des Passagiers fahren.
26 Reisegepäck
(a) Der Passagier muss das gesamte Gepäck in große Koffer
oder Handkoffer verstauen, die sicher mit Kofferschlössern geschlossen und mit
Gurten versehen werden, um zusätzlichen Schutz vor Beschädigung oder Diebstahl
zu bieten, und sie deutlich mit Namen und Adresse des Passagiers versehen. Der
Beförderer haftet nicht für Schäden an Koffern oder Gepäckstücken wie z. B.
abgebrochenen Griffen, Rädern, Reißverschlüssen, Stoffen oder anderen
vorstehenden Teilen, die als normale Abnutzung betrachtet werden.
(b) Das Gepäck der Passagiere darf nur ihre Kleidung und
ähnliche persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten.
(c) Alle Gepäckstücke zur Lagerung in der Kabine dürfen
nicht mehr als 75 cm lang, 58 cm breit und 23 cm tief sein. In jeder Kabine
darf nur ein solches Gepäck pro Passagier aufbewahrt werden. Für das andere
Gepäck der Passagiere wird zusätzlicher Platz im Gepäckraum und im Laderaum zur
Verfügung stehen.
(d) Der Beförderer hat ein Pfandrecht an Gepäck oder
sonstiges Eigentum eines Passagiers und ein Recht darauf, es ohne Mitteilung an
den Passagier zur Begleichung von unbezahlten Geldern oder anderen in
irgendeiner Weise möglicherweise fällig gewordenen, vom Passagier dem
Beförderer oder seinen Bediensteten, Beauftragten oder Vertretern geschuldeten
Geldern zu verkaufen.
27 Durchsuchung von Reisegepäck
(a) Der Passagier erklärt sich im Interesse der internationalen
Sicherheit auf See und der Bequemlichkeit der anderen Passagiere damit
einverstanden 21 und willigt ein, seine Person, seine Kabine, sein Gepäck, sein
sonstiges Eigentum und/oder Wertgegenstände entweder materiell, durch Screening
oder Scannen, oder auf andere Weise durch einen Bediensteten, einen
Beauftragten oder einen unabhängigen Auftragnehmer des Beförderers vor der
Einschiffung und/oder zu einem anderen Zeitpunkt während der Kreuzfahrt
durchsuchen zu lassen.
(b) Der Passagier erklärt sich mit der Beschlagnahme von
Eigentum im Anschluss an eine Durchsuchung oder auf andere Weise einverstanden,
das nach Auffassung des Beförderers, des Kapitäns und/oder aller an Bord des
Schiffes befindlichen Offiziere in irgendeiner Weise zu Unannehmlichkeiten
führen, die Gesundheit, die Sicherheit oder den angemessenen Komfort einer oder
mehrerer Personen, ob an Bord oder nicht, gefährden oder beeinträchtigen kann,
oder die Sicherheit des Schiffes und/oder seiner Ausstattung, Einrichtungen,
Maschinen, Ausrüstungen oder eines Teils davon gefährden oder beeinträchtigen
kann oder durch die Bestimmungen dieses Vertrags oder jeglichen einschlägigen
Rechts verboten ist.
(c) Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, sich
einer solchen Durchsuchung zu unterziehen, wenn das vom Kapitän verlangt wird.
(d) Jedes Mitglied des Beförderers und/oder des Personals
oder der Besatzung des Kapitäns ist berechtigt, eine Passagierkabine zu
betreten, um die erforderlichen Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten
oder für andere damit verbundene Zwecke durchzuführen.
28 Hinterlegung von Wertgegenständen
Die Passagiere können dem Zahlmeister Geld, Uhren, Schmuck
oder andere Wertgegenstände übergeben und dabei deren Wert angeben. Für die
hinterlegten Artikel gibt der Zahlmeister eine schriftliche Empfangsbestätigung
aus. Im Fall von Verlust oder Beschädigung dieser Wertgegenstände haftet der
Beförderer nur bis zu der in Artikel 8 Absatz 3 des Athener Übereinkommens
vorgesehenen Grenze. Die Verwendung von Tresoren in den Kabinen ist keine
Hinterlegung von Wertgegenständen bei dem Schiff.
29 Haftung für Schäden
Haftung des Passagiers
Der Passagier haftet und entschädigt den Beförderer für
Schäden an dem Schiff und/oder seinen Einrichtungsgegenständen oder seiner
Ausrüstung oder an sonstigem Eigentum des Beförderers, die durch vorsätzliche
oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Passagiers oder einer Person
verursacht wurden, für die der Passagier verantwortlich ist, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Kinder unter 18 Jahren, die mit dem Passagier reisen.
Haftung des Beförderers
Unbeschadet anderslautender Vorschriften in diesen
Beförderungsbestimmungen haftet der Beförderer unter keinen Umständen gegenüber
Passagieren oder zu ihnen gehörenden Dritten für eingetretene oder erwartete
Gewinneinbußen, Ertragseinbußen, Nutzungsausfall, Vertragsverlust oder
entgangene Geschäftsmöglichkeiten, für andere Folgeschäden oder indirekte
Schäden oder Schäden ähnlicher Art. Für Ansprüche, die keine Körperverletzung,
Tod oder Krankheit betreffen oder nicht den oben genannten Übereinkommen
unterliegen, ist die Haftung des Beförderers für fahrlässige Handlungen
und/oder Unterlassungen seiner Lieferanten auf den Höchstbetrag des Preises
begrenzt, den der Passagier für den Vertrag, ohne Versicherungsprämien und
Verwaltungsgebühren, bezahlt hat. Betrifft dies den Verlust und/oder die
Beschädigung von Gepäck und/oder anderen persönlichen Gegenständen, so
überschreitet die Haftung des Beförderers nicht den Betrag von 600 Euro. Der
Beförderer haftet zu keinem Zeitpunkt für den Verlust oder die Beschädigung von
Wertgegenständen jeglicher Art.
30. Große Haverei
Der Passagier ist weder für sein Gepäck oder seine
persönlichen Gegenstände zahlungspflichtig noch hat er Anspruch auf einen
Große-Haverei-Beitrag. Andere Waren an Bord, ob in Begleitung oder ohne
Begleitung, tragen jedoch zur Großen Haverei bei.
31. Keine Befugnis zur Änderung der Bedingungen
Diese Beförderungsbedingungen können nicht ohne die
schriftliche, von einen Direktor des Beförderers unterschriebene Einwilligung
geändert werden.
32. Keine Haftung für emotionale Belastung
Der Beförderer haftet dem Passagier nicht für emotionale
Belastung, seelisches Leid oder seelische Verletzungen jeglicher Art, es sei
denn, die emotionale Belastung, das seelische Leid oder die seelischen
Verletzungen (A) waren die Folge einer Körperverletzung des Passagiers, die
durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers verursacht wurde, (B) der
Passagier war tatsächlich einem Verletzungsrisiko ausgesetzt und dieses Risiko
wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers verursacht oder (C)
wurde absichtlich von einem Besatzungsmitglied oder dem Beförderer verursacht.
33. Recht und Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten und Angelegenheiten, die sich zwischen
dem Passagier und dem Beförderer ergeben, einschließlich im Zusammenhang mit
der Beförderung und/oder deren Durchführung und/oder diesen Bedingungen,
unterliegen, sofern der Beförderer nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart, den Gesetzen der Republik Zypern und werden vorbehaltlich der
Bestimmungen des Athener Übereinkommens vor den Gerichten von Nikosia, Zypern,
unter Ausschluss eines anderen Gerichtsstandes, Rechts oder Gerichtsbarkeit
gebracht.
34. Trennbarkeit der Bestimmungen
Jede der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen ist
trennbar; sollte eine dieser Bestimmungen ungültig, rechtswidrig oder
undurchsetzbar sein, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch ihre volle
Gültigkeit.
35. Anwendbarkeit des Athener Übereinkommens und der
Verordnung 392/2009
Handelt es sich bei der hier angebotenen Beförderung nicht
um eine „internationale Beförderung“ im Sinne von Artikel 2 des Athener
Übereinkommens oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, gelten die
Bestimmungen des Athener Übereinkommens und werden entsprechend als hierin
aufgenommen betrachtet. Die Bestimmungen der Verordnung 392/2009 können in
einigen Fällen auf die nationale Beförderung ausgedehnt werden. Sofern dies
nicht der Fall ist, finden die Bestimmungen des Athener Übereinkommens
Anwendung.
36. Einschränkungen für andere Einheiten
Alle hierin enthaltenen Einschränkungen und Verteidigungen
stellen auch sicher, dass Mitarbeiter und Beauftragte des Veranstalters und des
Beförderers und unabhängige Auftragnehmer, die an Bord des Schiffes
Dienstleistungen erbringen, davon profitieren.
37. Nachtrag zu anderen Verträgen
Die hierin enthaltenen Bedingungen sind für alle Passagiere
bindend und gelten als Nachtrag zu jedem vom Veranstalter ausgestellten Vertrag.
Im Fall von einem Konflikt zwischen diesen Bedingungen und den
Vertragsbedingungen eines Veranstalters haben diese Bedingungen gegenüber dem
Beförderer Vorrang.
38. Verloren-gefunden
Alle Gegenstände, die der Passagier an Bord des Schiffes
gelassen hat, werden vom Beförderer für einen Zeitraum von 6 Monaten
aufbewahrt, nach denen das Unternehmen das Recht hat, sie an eine anerkannte
Wohltätigkeitsorganisation zu spenden.
Wenn eine oder mehrere Vorschriften dieser Bestimmungen zu
irgendeinem Zeitpunkt nach dem Recht eines beliebigen Hoheitsgebiets ungültig,
rechtswidrig oder undurchsetzbar sind oder werden, ist die jeweilige Bestimmung
in diesem Hoheitsgebiet im erforderlichen Umfang unwirksam, ohne dass das die
Gültigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen
Bestimmungen in dieser oder einer anderen Rechtsordnung sowie einer solchen
Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung dadurch beeinträchtigt werden.
PASSAGIERGRUNDRECHTE
Die
Mitglieder der Cruise Lines International Association setzen sich für den
Komfort und die Pflege aller Passagiere auf der ganzen Welt ein. Um dieser
Verpflichtung nachzukommen, haben unsere Mitglieder zugestimmt, die folgenden
Passagierrechte zu übernehmen:
25.1 Das
Recht, ein angedocktes Schiff zu verlassen, wenn wesentliche Dienstleistungen
wie Nahrung, Wasser, sanitäre Einrichtungen und Zugang zu medizinischer
Versorgung nicht angemessen an Bord bereitgestellt werden können, unter
alleinigem Vorbehalt der Sorge des Kapitäns hinsichtlich der Sicherheit der
Passagiere, sowie der Zoll- und Einwanderungsvorschriften des Hafens.
25.2 Das
Recht auf eine volle Rückerstattung für eine Reise, die aufgrund von
mechanischen Ausfällen storniert wird, oder auf eine Teilrückerstattung für
Reisen, die aufgrund dieser Ausfälle vorzeitig beendet werden.
25.3 Das
Recht, an Bord von Schiffen, die außerhalb von Flüssen oder Küstengewässern
verkehren, ganzzeitige professionelle medizinische Notfallversorgung solange zu
erhalten, bis ärztliche Betreuung an Land verfügbar ist.
25.4 Das
Recht auf zeitnahe Aktualisierung von Informationen in Bezug auf etwaige
Änderungen des Fahrplans des Schiffes im Falle eines mechanischen Ausfalls oder
Notfalls sowie in Bezug auf den aktuellen Stand der Bemühungen um die Behebung
mechanischer Ausfälle.
25.5 Das
Recht auf eine Schiffsbesatzung, die in Notfall- und Evakuierungsverfahren
ordnungsgemäß geschult ist.
25.6 Das
Recht auf eine Notstromquelle bei Ausfall des Hauptgenerators.
25.7 Das
Recht auf Transport zum geplanten Auslaufhafen des Schiffes oder in die
Heimatstadt des Passagiers, falls eine Kreuzfahrt aufgrund mechanischer
Ausfälle vorzeitig beendet wird. *
25.8 Das
Recht auf Unterkunft, wenn die Ausschiffung und eine Übernachtung in einem
außerplanmäßigen Hafen erforderlich sind, weil eine Kreuzfahrt wegen
mechanischer Ausfälle vorzeitig beendet wird.
25.9 Das
Recht, auf jeder Website der Kreuzfahrtlinie eine gebührenfreie Telefonleitung
zur Verfügung zu haben, die für Fragen oder Informationen zu allen Aspekten der
Betriebsabläufe an Bord verwendet werden kann. **
25.10 Das
Recht, diese Fluggastrechte der Kreuzfahrbranche auf der Website jeder Linie zu
veröffentlichen.
* Nach
Wahl der Fluggesellschaft
** Sofern
verfügbar und machbar für alle Länder in einer Region mit Zugang zur Website.
Letzte Aktualisierung: Januar, 2020