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Beförderungsbedingungen von Celestyal Cruises für Passagiere und ihr Gepäck

 

WICHTIGER HINWEIS:

IN DIESEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN SIND DIE BEZIEHUNG, DIE VERANTWORTUNG UND DIE HAFTUNG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND DEM BEFÖRDERER FESTGELEGT. DIE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DES BEFÖRDERERS BESCHRÄNKEN DIE HAFTUNG DES BEFÖRDERERS FÜR TOD UND/ODER PERSONENSCHÄDEN ALLE KUNDEN SIND VERPFLICHTET, DIE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN ZU LESEN, DIE AUSDRÜCKLICH IN DEN KREUZFAHRTURLAUBSVERTRAG DES KUNDEN MIT DEM UNTERNEHMEN/VERANSTALTER EINBEZOGEN SIND UND FÜR ALLE KUNDEN, EINSCHLIESSLICH KINDER ODER JUGENDLICHER, VERBINDLICH SIND, DAVON UNABHÄNGIG, OB SIE SIE GELESEN HABEN ODER NICHT.

 

Nichtübertragbarkeit

Der Beförderer verpflichtet sich, nur die Person(en) an dem Datum und auf dem Schiff oder einem Ersatzschiff und mit dem angegebenen Kabinentyp zu befördern, die in dem von dem Unternehmen/Veranstalter mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag genannt werden.

 

1. Begriffsbestimmungen In diesen Beförderungsbedingungen haben die folgenden Ausdrücke, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, folgende ihnen zugewiesene Bedeutung:

„Beförderer“:

das Unternehmen Celestyal Cruises Centre Limited der Republik Zypern und das Schiff als solches (oder ein Ersatzschiff); es umfasst den eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer und/oder Charterer, ob Bareboat Charterer/Leerschiffcharterer, Zeitcharterer, Subcharterer, Manager oder Betreiber des Schiffes, und alle Beförderer im Sinne der EU-Verordnung 392/2009 und des Athener Übereinkommens.

„Beförderungsbedingungen“

sind alle Beförderungsbedingungen des Beförderers für alle Arten der angebotenen Beförderung. Diese beinhalten die Rechtsvorschriften des Landes des betreffenden Beförderers und können internationalen Abkommen unterliegen, von denen jedes einzelne oder beide die Haftung des Beförderers einschränken oder ausschließen können. Im Kundenvertrag sind die Beförderungsbedingungen als ausdrückliche Bedingungen aufgenommen.

„Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität“:

jede Person, deren Mobilität beim Transport durch körperliche Behinderung (sensorisch oder lokomotorisch, dauerhaft oder vorübergehend), geistige oder psychosoziale 2 Behinderung oder Beeinträchtigung oder aus einer aus anderen Gründen verursachte Behinderung oder altersbedingt eingeschränkt ist und deren Situation angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Passagiere zur Verfügung gestellten Dienste an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.

„Arzt“:

der Arzt (die Ärzte) an Bord des Schiffes.

 „Reisegepäck“:

 jegliches Eigentum, das einem Passagier gehört oder von diesem befördert wird, einschließlich Gepäck, Pakete, Reisetaschen, Koffer, Vermögenswerte, Gegenstände, Kabinengepäck, Handgepäck, Gegenstände, die von dem Passagier getragen oder von ihm getragen werden oder beim Zahlmeister zur sicheren Verwahrung hinterlegt werden, Fahrzeuge und sonstiges Eigentum.

„Kapitän“:

 der Kapitän oder die Person, die jeweils für das Schiff verantwortlich ist und das Kommando über das Kreuzfahrtschiff hat.

„Minderjähriger/e“:

 jede Person unter 18 Jahren.

„Veranstalter“:

 die Partei, mit der der Kunde den Vertrag für die Kreuzfahrt und/oder die Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen abgeschlossen hat, der die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder eines gleichwertigen Schiffes einschließt.

„Passagier“:

 jede Person oder Personen, einschließlich Kinder, die in dem betreffenden Kundenvertrag genannt ist oder mit dem Schiff reist. Die Begriffe „Kunde“ und „Passagier“ werden synonym verwendet.

„Kundenvertrag“:

 der Vertrag zwischen dem Passagier und dem Unternehmer/Veranstalter.

„Landausflug“:

jeder zum Verkauf angebotene Ausflug, für den eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, ob er vor Beginn der Kreuzfahrt oder an Bord des Schiffes gebucht wurde.

„Schiff“:

 das in dem betreffenden Kundenvertrag genannte Schiff oder jedes Ersatzschiff, das der Beförderer besitzt oder gechartert hat oder das von ihm betrieben oder kontrolliert wird.

 

2. Überschriften

 In den vorliegenden Bedingungen dienen Überschriften nur der Vereinfachung und sind keine Interpretationshilfen.

 

3. Haftung für Tod, Verletzung und/oder Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks

3.1. Die Haftung des Beförderers (falls vorhanden) für Tod und/oder Körperverletzung von Passagieren und/oder Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck während der Fahrt wird gemäß der EU-Verordnung 392/2009 (im Folgenden „Verordnung 392/2009“) und gegebenenfalls des Athener Übereinkommens von 1974 oder des Athener Protokolls von 2002 festgelegt.

3.2. Die Bestimmungen der Verordnung 392/2009 gelten für Verkäufe in der EU und/oder wenn die Kreuzfahrt in einem EU-Hafen beginnt oder endet, wenn es um internationale Beförderung auf See geht, und, falls zutreffend, werden das Athener Protokoll von 2002 oder das Athener Übereinkommen hiermit ausdrücklich in den Beförderungsbedingungen übernommen werden. Eine Kopie des Athener Übereinkommens ist auf Anfrage erhältlich und kann unter www.celestyalcruises.com heruntergeladen werden. Weitere Informationen zur Verordnung 392/2009 und ihren Volltext finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/transport/themes/passengers/maritime/index_en.htm). Eine Zusammenfassung der Verordnung 392/2009 ist unter http://ec.europa.eu/transport/themes/passengers/maritime/doc/rights-in-case-ofaccident.pdf abrufbar. Nach der Verordnung 392/2009 und dem Athener Übereinkommen wird davon ausgegangen, dass der Beförderer an einen Passagier unbeschädigtes Gepäck ausgehändigt hat, es sei denn, der Passagier hat innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Anzeige gerichtet:

i) Bei offensichtlichen Schäden vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Wiederzustellung.

ii) Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen..

3.3 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Handwerkszeug, Computern, Kunstwerken oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind. Unter diesen Umständen ist die Haftung des Beförderers weiterhin auf die Beträge begrenzt, die gemäß der Verordnung 392/2009 und gegebenenfalls dem Athener Protokoll von 2002 oder dem Athener Übereinkommen zu zahlen sind. Tresorfächer in Kabinen sind keine Einlagen bei dem Beförderer.

 

4. Haftungsbeschränkung - Haftungshöchstbeträge

4.1. Jede Haftung in Bezug auf Tod und Körperverletzung sowie auf den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, die der Beförderer dem Passagier gegenüber während der internationalen Seefahrt übernehmen kann, ob im 4 Rahmen des Vertrags in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen oder auf andere Weise, unterliegt den Haftungshöchstbeträgen der Verordnung 392/2009 und gegebenenfalls des Athener Protokolls von 2002 oder des Athener Übereinkommens. Bei einem Schifffahrtsereignis im Sinne der Verordnung 392/2009 hat der Passagier in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer oder dem Versicherungsunternehmen des Beförderers in Höhe von bis zu 250.000 Sonderziehungsrechten (SZR) (270.875,57 £ oder 303.703,24 € oder 345.826,91 USD), mit Ausnahme von Umständen, die der Beförderer nicht zu vertreten hat (d.h. Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Handlungen Dritter). Die Entschädigung kann bis zu 400.000 SZR (433.400,91 £ oder 485.925,18 €) betragen, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Im Falle eines NichtSchifffahrtsereignisses: Der Passagier hat einen Anspruch auf Schadensersatz vom Beförderer in Höhe von bis zu 400.000 SZR (433.400,91 £ oder 485.925,18 € oder 553.323,054 USD), wenn der Passagier nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Der Haftungshöchstbetrag für Tod/Körperverletzung gemäß dem Athener Übereinkommen beträgt 46.666 SZR (50.562,72 £ oder 56.690,46 € oder 64.553,434 USD) pro Passagier.

4.2. Die Haftungshöchstbeträge für das Handgepäck betragen 2250 SZR (2.437,88 £ oder 2.733,33 € oder 3.112,44 USD) pro Passagier nach der Verordnung 392/2009 und dem Athener Protokoll von 2002 und 833 SZR (902.56 £ oder 1.011,94 € oder 1.152,30 USD) pro Passagier nach dem Athener Übereinkommen. Der Beförderer haftet nicht für Wertgegenstände, es sei denn, sie sind beim Zahlmeister des Schiffes hinterlegt. In diesem Fall ist die Haftung gemäß Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls dem Athener Protokoll von 2002 auf 3375 SZR (3.656,82 £ oder 4.099,99 €) oder auf 1200 SZR (1.300,20 £ oder 1.457,78 €) gemäß dem Athener Übereinkommen beschränkt. Grenzwerte pro Passagier gelten pro Beförderung. Die vorgenannten ungefähren Umrechnungskurse basieren auf den Wechselkursen zum 29. November 2018. SZR sind eine Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds, und die aktuellen Wechselkurse sind in den großen Finanzzeitungen oder unter www.ifm.org aufgeführt. Wenn das Schiff als schwimmendes Hotel verwendet wird, gelten die für das Athener Übereinkommen geltenden Haftungsbeschränkungen für die internationale Beförderung auf dem Seeweg. Der Beförderer übernimmt vertraglich die Bestimmungen des Athener Übereinkommens. Für den inländischen Seeverkehr und die Binnenwasserstraßen kann Bestimmung des Protokolls von 1996 mit einem Grenzwert von 175.000 SZR pro Passagier gelten.

Verschulden

4.3. Der Beförderer haftet in Bezug auf Tod oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks nur für den Fall, dass ein Verschulden 5 des Beförderers und/oder seiner Bediensteten oder Beauftragten gemäß Artikel 3 des Athener Übereinkommens oder gemäß der Verordnung 392/2009 in Bezug auf einen Schifffahrtsfall vorliegt.

Mitverschulden

4.4. Jeglicher von dem Beförderer zu zahlende Schaden wird im Verhältnis zu jeglichem Mitverschulden des Passagiers nach Artikel 6 des Athener Übereinkommens reduziert.

Globale Haftungsbeschränkung

4.5. Darüber hinaus genießt der Beförderer uneingeschränkt die Vorteile von allen anwendbaren Gesetzen, die eine Beschränkung und/oder Befreiung der Haftung vorsehen (einschließlich unter anderem der Bestimmungen des Gesetzes und/oder der Gesetze der Schiffsflagge in Bezug auf die Haftung und/oder die globale Beschränkung der von dem Betreiber zu ersetzenden Schäden) und nichts in diesen Beförderungsbedingungen hat zum Ziel, den Beförderer zu begrenzen oder ihm eine solche gesetzliche oder anderweitige Haftungsbeschränkung abzusprechen. Die Bediensteten und/oder Bevollmächtigten des Beförderers genießen uneingeschränkt alle Vorteile derartiger Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung.

Haftungsdauer des Beförderers

4.6. Die Verantwortung des Beförderers ist auf den Zeitraum bzw. die Zeiträume beschränkt, in denen sich der Passagier und/oder sein Gepäck an Bord des Schiffes und/oder in Depotschiffen und/oder in Anlagen befindet, die dem Beförderer gehören oder von ihm betrieben werden.

Fristen

4.7. Der Zeitraum, in dem eine Klage nach der Verordnung Nr. 392/2009 oder gegebenenfalls nach dem Athener Protokoll von 2002 oder dem Athener Übereinkommen eingereicht werden kann, ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausschiffung begrenzt oder wird gemäß Artikel 16 des Athener Übereinkommens oder Artikel 9 des Athener Protokolls von 2002 bestimmt. Die Fristen für die schriftliche Anzeige und die Einreichung aller anderen Forderungen richten sich nach den Bestimmungen des nachfolgenden Abschnitts 7.

 

5. Mögliche Nichtanwendbarkeit von Ausnahmen usw.

Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, wenn eine Forderung gegen den Beförderer in einem Land erhoben wird, in dem die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen rechtlich nicht durchsetzbar sind, wird der Beförderer nicht für Tod, Körperverletzung, Krankheit, Schaden, Verspätung oder sonstigen Verlust oder Personen- oder Sachschäden unabhängig von ihrer Natur und ihrer Ursache haftbar gemacht, die nicht nachweislich auf Fahrlässigkeit des Beförderers oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

 

6. Unabhängige Unterauftragnehmer

Der Beförderer haftet nicht für oder im Zusammenhang mit oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen jeglicher Art von unabhängigen Unterauftragnehmern oder Konzessionären an Bord des Schiffes und/oder an Land, einschließlich Fluggesellschaften und Landtransportunternehmen. An Bord befinden sich Dienstleister, die als unabhängige Auftragnehmer tätig sind. Ihre Dienstleistungen und Produkte werden separat berechnet. Der Beförderer haftet nicht für ihre Leistungen oder Produkte. Diese Auftragnehmer können Folgendes einschließen: Arzt, medizinisches Personal, Friseur, Handpflegerin, Masseurin, Fotografen, Entertainer, Fitnesslehrer, Kurpersonal, Kosmetiker, Internet/IT-Personal oder andere Schulungskonzessionäre, Kunst oder andere Auktionatoren, Ladenbesitzer und andere Personen, die Dienstleistungen erbringen. Diese Auftragnehmer erbringen ihre Dienstleistungen direkt an den Passagier. Der Beförderer haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen dieser Personen bei der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für den Passagier.

Die unabhängigen Auftragnehmer, einschließlich der Anbieter von Landausflügen, treten zu keinem Zeitpunkt als Beauftragte oder Vertreter des Unternehmens auf. Der Beförderer hat oder kontrolliert keine solchen unabhängigen Auftragnehmer, es übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich ihrer Leistung und verpflichtet sich nicht, ihre Aktivitäten zu überwachen. Jeder Passagier, der solche Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, schließt mit dem unabhängigen Auftragnehmer oder Konzessionär einen Vertrag ab und es gilt als vereinbart und akzeptiert, dass jegliche Haftung für Tod, Körperverletzung, Krankheit, emotionale Belastung, psychisches Leiden oder psychische Verletzung des Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung von Eigentum in der alleinigen Verantwortung des Anbieters dieser Dienstleistung oder Tätigkeit liegt. Der Beförderer ist nicht und kann in keiner Weise für diesbezügliche, sich daraus ergebende oder damit zusammenhängende Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Anbieters verantwortlich gemacht werden.

 

7. Einreichung von Ansprüchen

 Der Beförderer haftet nicht für Ansprüche, die nach der Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls nach dem Athener Protokoll von 2002 oder dem Athener Übereinkommen eingereicht werden, es sei denn, der Beförderer wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Entstehung des Anspruchs schriftlich unterrichtet und eine Klage oder ein Gerichtsverfahren innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wird (mit Ausnahme der gemäß der Verordnung 392/2009, des Athener Protokolls von 2002 oder des Athener Übereinkommens erhobenen Ansprüche, die nach Artikel 16 des Athener Übereinkommens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren eingereicht werden müssen). Nach Ablauf dieser Frist ist jede Klage oder jedes Gerichtsverfahren verjährt.

 

8. Landausflüge

Die Beförderungsbedingungen einschließlich der Haftungsbeschränkung gelten für alle Landausflüge, die der Passagier vom Beförderer kauft oder die von dem Beförderer bereitgestellt werden.

 

9. Schwangerschaft

9.1. Der Beförderer empfiehlt Frauen, die seit weniger als 12 Wochen schwanger sind, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Frauen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreuzfahrt 24 Wochen lang schwanger sein werden, müssen ein ärztliches Attest für die Reisefähigkeit vorlegen. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu beantragen und die Reise zu verweigern, wenn er und/oder der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Reisende während der Überfahrt in Sicherheit ist.

9.2. Schwangere Reisende werden für Informationen über die medizinischen Einrichtungen an Bord auf den Abschnitt „Medizinische Behandlung“ verwiesen.

9.3. Der Schiffsarzt ist nicht befugt, Babys auf die Welt zu bringen oder Versorgung vor oder nach der Geburt zu bieten, und der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die Unfähigkeit, solche Dienstleistungen oder Ausrüstungen zu bieten. Der Passagier erkennt an und versteht, dass Seereisen mit bestimmten inhärenten Risiken verbunden sind, dass die medizinische Evakuierung oder Ausschiffung abhängig von der Lage des Schiffes und den aktuellen Wetter- und Seeverhältnissen verzögert oder unmöglich sein kann und dass medizinische Einrichtungen in nahe gelegenen Häfen möglicherweise begrenzt oder sogar nicht vorhanden sind.

 

10. Reisefähigkeit

10.1 Um zu gewährleisten, dass der Beförderer in der Lage ist, Passagiere sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen zu befördern, die durch internationales, EU- oder nationales Recht festgelegt sind, oder um Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, die von zuständigen Behörden, einschließlich des Flaggenstaats, auferlegt werden, gewährleistet und sichert der Passagier zu, dass er geistig und körperlich reisefähig ist und dass sein Verhalten weder die Sicherheit des Schiffes noch das Wohlergehen der anderen Passagiere beeinträchtigen wird.

10.2 Der Passagier ist dafür verantwortlich, sich bei den Regierungsbehörden aller Länder, die sich auf dem Schiffsplan befinden, zu erkundigen, um etwaige Impfvorschriften, erforderliche Gesundheitsbescheinigungen oder Visa sowie Warnhinweise für Gesundheit und Sicherheit in diesen Häfen zu ermitteln. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die diesbezügliche Informierung der Passagiere.

10.3 Wenn der Beförderer und/oder der Kapitän des Schiffes oder der Schiffsarzt den Eindruck haben, dass ein Passagier aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, zu reisen, oder dass er seine eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden oder das Wohlbefinden anderer an Bord des Schiffes beeinträchtigen könnte, oder dass ihm möglicherweise die Erlaubnis verweigert wird, in einem Hafen anzulanden, oder dass er das Unternehmen für seinen Unterhalt, für Unterstützung oder Rückreise haftbar machen könnte, sind der Beförderer und/oder der Kapitän des Schiffes jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne weitere Haftung auf eine der folgenden Weisen vorzugehen:

i. Den Passagier in einem bestimmten Hafen nicht einschiffen.

ii. Den Passagier in jeglichem Hafen aussteigen lassen.

iii. Den Passagier in einer anderen Koje unterbringen.

iv. Den Passagier in einer Kabine oder im Krankenhaus des Schiffes oder an einem anderen geeigneten Ort auf dem Schiff einsperren.

v. Falls Magen-Darm-Erkrankungen oder andere ansteckende Krankheiten diagnostiziert werden, den Passagier bitten, sich in der Kabine aufzuhalten.

vi. Erste Hilfe und/oder ärztliche Behandlung und/oder Verabreichung von Medikamenten, Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Zulassung und/oder Einweisung des Passagiers in ein Krankenhaus oder eine andere ähnliche Einrichtung in einem beliebigen Hafen, vorausgesetzt, dass entweder der Kapitän oder der Schiffsarzt in eigenem Ermessen es für erforderlich oder angemessen halten, dass solche Maßnahmen ergriffen werden.

10.4 Passagiere, die Hilfe benötigen und/oder spezielle Wünsche haben oder spezielle Einrichtungen oder Ausrüstungen benötigen, müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Passagier sicher und gemäß allen geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann.

10.5 Passagiere, die Hilfe benötigen und/oder spezielle Wünsche haben oder spezielle Einrichtungen oder Ausrüstungen benötigen, müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren. um sicherzustellen, dass der Beförderer die erforderliche Unterstützung leisten kann und es keine Probleme mit der Gestaltung des Fahrgastschiffs oder der Hafeninfrastruktur sowie der Ausrüstung einschließlich des Hafenterminals gibt, die die Einschiffung, das Ausschiffen oder die Beförderung des Passagiers auf sichere oder betriebsfähige Weise unmöglich machen können. Wenn der Passagier nicht sicher und gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann, kann der Beförderer aus Sicherheitsgründen die Annahme eines Passagiers oder die Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität verweigern. Der Passagier wird daher gebeten, dem Veranstalter bei der Buchung die vollständigen Daten mitzuteilen, wenn 9 der Passagier oder eine mitreisende Person unwohl, gebrechlich oder behindert ist oder über eine reduzierte Mobilität verfügt, um deren Sicherheit und Komfort auf dem Schiff zu gewährleisten.

Wenn der Passagier oder eine mitreisende Person medizinische Ausrüstung mit an Bord bringen muss, ist es Aufgabe des Passagiers, den Veranstalter vor der Buchung zu benachrichtigen, dass der Passagier oder eine Person in seiner Buchung medizinische Ausrüstung an Bord haben muss, damit der Veranstalter diese Informationen an den Beförderer weiterleiten kann, so dass der Beförderer bestätigen kann, dass die medizinischen Geräte sicher befördert werden können.

Wenn der Passagier oder eine andere Person, die in seiner Buchung reist, einen anerkannten Begleithund an Bord des Schiffes bringen muss. Bitte beachten Sie, dass Begleithunde nationalen Vorschriften unterliegen.

10.6 Wenn der Beförderer aus Gründen der Sicherheit und des Komforts des Passagiers oder jeglicher in der Buchung des Kunden befindlichen Person der Meinung ist, dass dies unbedingt erforderlich ist, (und wenn der Passagier nicht in der Lage ist, die von der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität erforderliche Unterstützung zu leisten), kann er verlangen, dass eine behinderte Person oder Personen mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet werden, die der behinderten Person oder den Personen mit eingeschränkter Mobilität die erforderliche Unterstützung leisten kann. Diese Anforderung stützt sich ausschließlich auf die Bewertung des Beförderers über der besonderen Bedürfnissen des Passagiers oder einer Person in seiner Buchung auf Basis der Sicherheit und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Reiseroute zu Reiseroute unterschiedlich sein.

10.7 Wenn der Kunde oder eine Person in der Buchung des Kunden an einer besonderen Erkrankung leidet, eine Behinderung oder reduzierte Mobilität hat, für die eine persönliche Betreuung oder Überwachung erforderlich ist, muss diese persönliche Betreuung oder Überwachung vom Kunden oder von der mit ihm reisenden Person und auf seine/ihre Kosten organisiert werden. Das Schiff ist nicht in der Lage, Erholungsdienste, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder sonstige Betreuungsformen für physische oder psychiatrische oder andere Leiden bereitzustellen.

10.8 Wenn nach sorgfältiger Bewertung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen des Passagiers oder einer Person in seiner Buchung festgestellt wird, dass der Passagier oder die betreffende Person nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann, kann der Beförderer die Annahme einer Buchung oder die Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen verweigern. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung des Passagiers oder einer Person in seiner Buchung zu verweigern, wenn der Kunde oder diese Person nach Ansicht des 10 Beförderers nicht reisefähig ist oder deren Zustand im Hinblick auf Sicherheit für sich selbst oder andere Personen auf der Kreuzfahrt eine Gefahr darstellen kann.

10.9 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung des Passagiers oder einer in seiner Buchung reisenden Person abzulehnen, die den Veranstalter/den Beförderer über Behinderungen oder Bedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Sitzgelegenheiten oder Unterstützung, über die Notwendigkeit, medizinische Ausrüstung oder einen anerkannter Begleithund an Bord des Schiffes mitzubringen oder über vom Terminalbetreiber geforderte Dienstleistungen nicht angemessen unterrichtet hat. Wenn der Passagier oder die Person, die mit ihm in seiner Buchung reist, mit einer Entscheidung des Beförderers nicht einverstanden ist, muss der Passagier oder die Person, die mit ihm in seiner Buchung reist, schriftlich eine Beschwerde mit allen Belegen beim Veranstalter einreichen, und dann wird die Angelegenheit von einer Führungskraft geprüft.

10.10 Für die Sicherheit und den Komfort des Passagiers oder jeder mit ihm reisenden Person, soll der Passagier/die betroffene Person, wenn er oder diese Person zwischen dem Buchungsdatum des Pakets und dem Datum des Beginns der Reise feststellt, dass er/sie besondere Sorgfalt oder Unterstützung wie oben beschrieben benötigen wird, den Veranstalter unverzüglich informieren, damit er diese Informationen an den Beförderer übermittelt, so dass dieser fundiert bewerten kann, ob der Passagier oder jegliche Person in seiner Buchung, die eine solche besondere Pflege oder Unterstützung benötigt, auf sichere oder betrieblich mögliche Weise befördert werden kann.

10.11 Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl von behindertengerechten Kabinen. Nicht alle Bereiche oder Einrichtungen des Schiffes sind für Behinderte zugänglich oder geeignet. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Reise Personen zu verweigern, die ihn nicht über solche Behinderungen informiert haben oder die nach Auffassung des Beförderers und/oder des Kapitäns nicht reisefähig sind oder deren Zustand eine Gefahr für sich selbst oder andere an Bord darstellen kann.

10.12 Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Hilfe zu leisten oder spezielle Wünsche zu erfüllen, es sei denn, der Beförderer hat dem Passagier oder dem Veranstalter diese Leistungen schriftlich zugesagt.

10.13 Die Passagiere, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, müssen ihre eigenen Rollstühle in Standardgröße dabei haben und von einem Reisebegleiter begleitet werden, der in der Lage und fähig ist, sie zu unterstützen. Die Rollstühle des Schiffes sind nur für Notfälle verfügbar.

10.14 Jeder Passagier, der an irgendeiner Form einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder an irgendeiner Form einer psychischen oder körperlichen Erkrankung leidet, die die Reisetauglichkeit beeinträchtigen könnte, muss vor 11 der Abfahrt ein ärztliches Attest vorlegen, mit dem die Reisefähigkeit des Passagiers bestätigt wird.

10.15 Jeder Passagier, der an Bord geht oder einen anderen Passagier, für den er oder sie verantwortlich ist, an Bord gehen lässt, wird, falls er oder der andere Passagier an einer körperlichen oder geistigen Krankheit, einer Verletzung oder einem Gebrechen leidet oder weiß, dass er/sie einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt worden ist, oder aus irgendeinem anderen Grund möglicherweise die Sicherheit oder den angemessenen Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigen könnte, oder dem/der aus irgendeinem Grund die Erlaubnis zur Ausschiffung in dem Bestimmungshafen verweigert wird, für Verluste oder Kosten verantwortlich gemacht, die dem Beförderer oder dem Kapitän direkt oder indirekt infolge einer solchen Krankheit, Verletzung, Gebrechlichkeit, Exposition oder Ablehnung der Erlaubnis zur Ausschiffung entstehen, es sei denn, die Krankheit, Verletzung, Gebrechlichkeit oder Exposition wurde dem Beförderer oder dem Kapitän vor der Einschiffung schriftlich gemeldet und die schriftliche Zustimmung des Beförderers oder des Kapitäns zu dieser Einschiffung wurde eingeholt.

10.16 Aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ist der Beförderer und/oder der Veranstalter und/oder die Gesundheitsbehörden in jedem Hafen berechtigt, einen Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit zu verabreichen. Der Passagier muss genaue Informationen zu allen Krankheitssymptomen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Magen-Darm-Erkrankungen, bereitstellen. Der Beförderer kann jedem Passagier die Beförderung verweigern, der nach seinem alleinigen Ermessen jegliche Krankheitssymptome, auch Symptome einer viralen oder bakteriellen Krankheit, hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Norovirus. Die Weigerung eines Passagiers, den Fragebogen auszufüllen, kann zur Verweigerung der Beförderung führen.

10.17 Wird ein Passagier vom Schiffsarzt mit einer viralen oder bakteriellen Erkrankung diagnostiziert, kann der Beförderer den Passagier aus Sicherheits und Gesundheitsgründen bitten, sich in seiner Kabine aufzuhalten. Weigert er sich, dies zu tun, so kann das zur Ausschiffung führen, wenn der Arzt und/oder der Kapitän dies für eine echte Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der an Bord des Schiffes befindlichen Personen halten.

10.18 Wenn einem Passagier aus gesundheitlichen Gründen und/oder Gründen betreffend seine Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert wird und/oder er das Schiff verlassen und/oder sich in seiner Kabine aufhalten muss, haftet der Beförderer nicht für Verluste oder Schäden oder Kosten, die dem Passagier dadurch entstehen, noch hat der Passagier Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer. Den Passagieren wird dringend empfohlen, eine angemessene Reiseversicherung abzuschließen.

 

11. Gebühren für medizinische Betreuung

11.1 Alle vom Schiff erbrachten Gesundheits-, medizinischen oder sonstige besondere oder persönliche Dienstleistungen werden dem Passagier in Rechnung gestellt.

11.2. Für den Fall, dass medizinische Betreuung jeglicher Art oder Notfalldienst (ob an Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg) erforderlich ist und vom Beförderer oder dem Kapitän oder dem auf Abruf bereitgestellten Arzt (falls vorhanden) zur Verfügung gestellt oder angeordnet wird, haftet der betreffende Passagier für die Gesamtgebühr oder die gesamten Kosten, und der Passagier stellt den Beförderer auf erstes Anfordern von allen Kosten frei, die dem Beförderer, seinen Bediensteten oder Beauftragten entstehen.

11.3. Passagieren, die aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen während der Reise eine besondere oder zusätzliche Unterbringung oder besondere oder zusätzliche Aufmerksamkeit benötigen, die nicht ursprünglich vorgesehen war, werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

12. Medizinische Behandlung

12.1 Der Passagier erkennt an, dass es zwar einen qualifizierten Arzt an Bord gibt, aber es die Pflicht und Aufgabe des Passagiers ist, sich gegebenenfalls während der Kreuzfahrt ärztlichen Rat einzuholen.

12.2 Der Schiffsarzt ist kein Spezialist, und das medizinische Zentrum des Schiffes entspricht nicht den gleichen Standards wie ein Krankenhaus an Land und ist auch nicht verpflichtet, ihnen zu entsprechen. Das medizinische Material und die entsprechende Ausrüstung der Schiffe werden von den Anforderungen des Flaggenstaates bestimmt. Weder das Unternehmen noch der Beförderer oder der Arzt haften gegenüber dem Passagier, wenn an Bord Krankheiten nicht behandelt werden können. Der Beförderer überwacht oder kontrolliert den Schiffsarzt oder das Bordpersonal des medizinischen Personals an Bord bei der medizinischen Behandlung von Passagieren nicht und haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen des Schiffsarztes oder des entsprechenden medizinischen Personals.

12.3 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls müssen die Passagiere möglicherweise vom Beförderer und/oder dem Kapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich der Qualität der medizinischen Behandlung an einem Anlaufhafen oder an dem Ort, an dem der Passagier ankommt. Den Passagieren wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung für medizinische Behandlung und Notfall-Flugambulanz oder andere Rücktransporte abzuschließen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Verantwortung in Bezug auf an Land bereitgestellte medizinische Einrichtungen. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen verschieden. Der Beförderer gibt keine Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf den Standard der medizinischen Behandlung an Land ab.

 

13 Medizinische Ausstattung

13.1 Für medizinische Geräte, die der Passagier an Bord bringen will, ist er dafür verantwortlich, die Lieferung aller medizinischen Geräte bis zu den Docks vor der Abfahrt zu arrangieren.

13.2 Die Passagiere müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren, wenn sie medizinische Geräte an Bord haben müssen, damit sichergestellt wird, dass die medizinischen Geräte vom Beförderer sicher transportiert werden können.

13.3 Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte in gutem Zustand sind und dass ausreichend Ausstattung und Zubehör für die gesamte Reise vorhanden sind. Das Schiff hat keinen Ersatz dafür und der Zugang zu Versorgung und Ausstattung an Land kann schwierig und teuer sein. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Beförderers ist jeder Passagier nur auf zwei medizinische Geräte mit einem Gesamtwert von 5.000 € berechtigt.

13.4 Die Passagiere müssen die gesamte Ausstattung bedienen können. Wenn es besondere Erkrankungen, eine Behinderung oder reduzierte Mobilität vorhanden ist, für die eine persönliche Betreuung oder Überwachung erforderlich ist, muss diese persönliche Betreuung oder Überwachung vom Passagier und auf seine Kosten organisiert werden. Das Schiff ist nicht in der Lage, Erholungsdienste, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder sonstige Betreuungsformen für physische oder psychiatrische oder andere Leiden bereitzustellen.

 

14 Minderjährige

14.1 Der Beförderer akzeptiert keine unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Abreise, und Kinder dürfen nicht einsteigen, wenn sie nicht von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet werden. Kinder an Bord sollten zu jeder Zeit von einem Elternteil oder einem Vormund beaufsichtigt werden und sind auf Aktivitäten an Bord oder auf Landausflügen willkommen, sofern ein Elternteil oder ein Vormund anwesend ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder ihr Vormund an Land gehen.

14.2 Das Casino des Schiffes unterliegt den Glücksspielgesetzen des Flaggenstaats. Minderjährige dürfen nicht im Casino spielen.

14.3 Um Minderjährige am Spielen zu hindern und den Komfort und Genuss erwachsener Passagiere zu gewährleisten, dürfen Minderjährige die Casinobereiche nicht betreten, wenn das Casino geöffnet ist.

14.4 Jeder erwachsene Passagier, der mit einem minderjährigen Passagier reist, ist für das Verhalten und das Benehmen des minderjährigen Passagiers verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass minderjährige Passagiere keinen Alkohol kaufen oder konsumieren, UND haftet gegenüber dem Beförderer und entschädigt ihn für den Verlust, den Schaden oder die Verspätung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des minderjährigen Passagiers.

14.5 Minderjährige Passagiere unterliegen allen in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.

 

15 Verhalten

15.1 Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, die Geschäftsbedingungen des Beförderers sowie alle Anweisungen und Befehle des Kapitäns und der Schiffsoffiziere einzuhalten. Zu jedem Zeitpunkt ist die Entscheidung des Vertreters des Beförderers endgültig in allen Angelegenheiten, die die Sicherheit und das Wohlbefinden im Rahmen der Kreuzfahrt gefährden könnten. Durch die Buchung beim Veranstalter erklären sich die Passagiere und die berechtigten Mitglieder ihrer Partei damit einverstanden, die Autorität des Vertreters des Beförderers anzuerkennen. Der Passagier und seine Mitreisenden müssen zu jeder Zeit die Gesetze, Zoll-, Devisen- und Drogenbestimmungen aller besuchten Länder strikt einhalten. Sollte der Passagier während der Kreuzfahrt die oben genannten Bestimmungen nicht einhalten oder rechtswidrige Handlungen begehen oder wenn der Vertreter des Beförderers der Ansicht ist, dass die Passagiere oder jemand, der sich in ihrer Partei befindet, eine Gefahr, ein Leid oder Ärger verursacht oder verursachen kann, so kann der Beförderer die Reisearrangements dieses Passagiers oder bestimmter Passagiere ohne jegliche Haftung seitens des Beförderers kündigen, und der Passagier hat keinen Anspruch auf Erstattung für nicht in Anspruch genommene oder verpasste Dienstleistungen oder für Kosten, die sich aus der Beendigung der Reisearrangements ergeben. 15.2 Der Passagier muss alle Krankheiten und/oder Unfälle, an denen er beteiligt ist oder deren Zeuge er an Bord des Schiffes, der Gangway und/oder im Rahmen der Angebote geworden ist, unverzüglich einem Offizier des Beförderers melden und alle erforderlichen Dokumente ausfüllen und diese Erklärungen oder Hilfeleistungen den Schiffsoffizieren bereitstellen, wenn sie von ihnen und/oder Vollstreckungsbehörden und/oder Regierungsbehörden angefordert werden. Der Beförderer übernimmt keinerlei Haftung für einen Anspruch aufgrund von Krankheit oder Verletzung, den der Passagier nicht einem Offizier des Schiffes gemeldet hat, solange sich der Passagier an Bord des Schiffes befand.

15.3 Ausgaben jeglicher Art, einschließlich Geldbußen oder Strafen oder Zölle oder andere Abgaben, die dem Beförderer entstehen und auf die Nichteinhaltung der Vorschriften des Schiffes oder einer Regierung oder einer Behörde seitens des Passagiers zurückzuführen sind, werden von dem Passagier dem Beförderer auf Anforderung gezahlt.

15.4 Der Passagier haftet gegenüber dem Beförderer und entschädigt ihn für alle Verluste, Schäden oder Verzögerungen, die dem Beförderer aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Passagiers, einschließlich Verstößen gegen die Absätze 15 bis 17, entstanden sind.

 


16 Gefahrgüter oder gefährliche Gegenstände

Der Passagier bringt weder illegale Drogen oder andere illegale Gegenstände, Messer, Schusswaffen, Waffen, gefährliche oder entflammbare Güter oder Gegenstände an Bord, noch Substanzen oder Gegenstände, die der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Dies stellt einen Verstoß gegen diese Bedingungen dar und macht den Passagier gegenüber dem Beförderer für alle Verletzungen, Verluste, Schäden oder Kosten streng haftbar und/oder der Passagier stellt den Beförderer von allen Ansprüchen, Bußgeldern oder Strafen frei, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten und sonstige berufliche Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstanden sind), oder aus Verfahren wegen Geldbußen oder Sanktionen auf voller Schadensersatzbasis). Der Passagier kann auch für gesetzliche Geldstrafen und/oder Sanktionen haftbar gemacht werden. Der Kapitän (oder ein anderer zu diesem Zweck abgeordneter Offizier) ist jederzeit berechtigt, die Kabine, das Gepäck (ob in der Kabine oder nicht) oder ein anderes Eigentum oder eine Person in der Buchung eines Passagiers zu jeder Zeit mit oder ohne vorherige Ankündigung zu betreten und/oder zu durchsuchen Der Passagier stimmt hiermit dem Eintreten und Durchsuchen zu.

 

17 Schutz und Sicherheit

17.1 Die Gesundheit und die Sicherheit des Schiffes und aller an Bord befindlichen Personen ist von größter Bedeutung. Die Passagiere müssen alle Vorschriften und Hinweise bezüglich der Sicherheit des Schiffes, seiner Besatzung und seiner Passagiere, der Terminaleinrichtungen und der Einreisebestimmungen beachten und einhalten.

17.2 Die Passagiere müssen sich jederzeit so verhalten, dass die Sicherheit und Privatsphäre anderer Personen an Bord gewahrt wird.

17.3 Die Fluggäste müssen jeder angemessenen Anforderung eines Mitarbeiters, des Kapitäns oder seiner Offiziere nachkommen.

17.4 An Bord des Schiffes dürfen keine Schusswaffen oder andere Waffen mitgeführt werden. Der Kapitän und/oder der Beförderer haben das Recht, diese Waffen zu konfiszieren, zurückzuhalten oder auf andere Weise zu behandeln. Personen, die solche Gegenstände mitführen oder befördern, können ohne weitere Haftung des Beförderers ausgeschifft werden.

17.5 Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, dass Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers Passagiere, Kabinen und/oder das von den Passagieren beförderte Gepäck und Waren durchsuchen. Der Passagier stimmt hiermit allen derartigen Durchsuchungen zu und stimmt auch zu, wenn er vom Kapitän des Schiffes oder von anderen befugten Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers dazu aufgefordert wird, diese Durchsuchungen zu erlauben. Der Passagier erklärt sich ferner damit einverstanden, dass Gegenstände entfernt, beschlagnahmt oder behandelt werden, die nach Auffassung des Beförderers die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigen oder den Passagieren Unannehmlichkeiten bereiten können.

17.6 Alle Passagiere müssen beim Gehen auf Außendecks für ihre Sicherheit sorgen. Passagiere und Kinder sollen nicht über die Decks oder andere Teile des Schiffes laufen.

17.7 Das Gepäck der Passagiere darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt sein. Unbeaufsichtigtes Reisegepäck kann entfernt und vernichtet werden.

 

18 Tiere/Haustiere

18.1 Mit Ausnahme von zertifizierten anerkannten Begleithunden sind Tiere und/oder Haustiere unter keinen Umständen an Bord des Schiffes erlaubt.

18.2 Tiere und/oder Haustiere, die von einem Passagier an Bord gebracht werden, werden in Verwahrung genommen und es werden Vorkehrungen getroffen, um das Tier im nächsten Anlaufhafen auszuschiffen. Der Passagier haftet für die Kosten für das Ausschiffen eines solchen Tieres oder Haustieres und/oder für etwaige Geldbußen. Passagiere, die Tiere und/oder Haustiere an Bord mitführen, mit Ausnahme der in Abschnitt 18.5 unten angegeben, können ohne weitere Haftung des Beförderers ausgeschifft werden.

18.3 Der Beförderer haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Passagier in Bezug auf die Kosten der Ausschiffung oder andere Kosten, die dem Passagier entstehen.

18.4 Obwohl der Beförderer und seine Bediensteten und/oder Beauftragten sich um das Tier oder das Haustier, solange es sich in ihrem Besitz befindet, angemessen kümmern, haften sie gegenüber dem Passagier in keinem Fall für Verluste oder Schäden betreffend das Haustier oder das Tier, während es sich in ihrer Gewahrsam befindet.

18.5 Für den Fall, dass der Passagier an Bord einen anerkannten Begleithund braucht, muss er vor der Abreise dieses Tier mitbringen und dem Transportunternehmen Folgendes schriftlich übergeben: (1) eine ausführliche Beschreibung des Begleittiers, einschließlich Name, Alter, Tierart und Rasse, (2) ein Schreiben eines Arztes, in dem bestätigt wird, dass der Passagier an einer Behinderung leidet, die die Verwendung eines Begleittiers erfordert, (3) Nachweise von spezieller Ausbildung oder Zertifizierung des Begleittiers, (4) Nachweis von Tollwut- und anderen Impfungen, (5) eine Gesundheitsbescheinigung eines zugelassenen Tierarztes, die innerhalb von 30 Tagen vor der Abreise ausgestellt wurde und die Gesundheit des Begleittiers bescheinigt. Passagiere, die Begleittiere an Bord bringen, sind zu jeder Zeit für die Gesundheit und Hygiene des Begleittiers verantwortlich; Der Passagier stellt den Beförderer von jeglicher Haftung frei, die durch das Vorhandensein eines solchen Begleittiers an Bord des Schiffes verursacht wird. Der Beförderer kann nicht garantieren, dass Begleittiere in jedem Anlaufhafen an Land zugelassen werden. Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass Tiere in einigen Häfen unter Umständen einer obligatorischen Quarantäne unterworfen sind. Dem Passagier wird empfohlen, sich bei allen zuständigen Regierungen, Konsulaten oder Botschaften auf der geplanten Reiseroute bezüglich solcher Quarantänevorschriften oder anderer Einschränkungen zu informieren.

 

19 Spirituosen

19.1 Alkoholische Getränke werden nur an Erwachsene serviert.

19.2 Wenn der von einem Passagier gezahlte Preis Verpflegung beinhaltet, beinhaltet er nicht auch Weine, Spirituosen, Bier, Mineralwasser oder andere alkoholische Getränke. Diese sind zu Festpreisen an Bord erhältlich, und die Passagiere dürfen keine derartigen Spirituosen an Bord mitbringen, um sie während der Reise zu konsumieren, unabhängig davon, ob sie in den eigenen Kabinen verbraucht werden oder nicht.

19.3 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder Beauftragten können von den Passagieren mitgebrachte Spirituosen konfiszieren. Diese werden am Ende der Kreuzfahrt an die Passagiere zurückgegeben.

19.4 Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder Beauftragten können es ablehnen, einem Passagier Spirituosen oder weitere Spirituosen zu servieren, wenn der Passagier nach ihrer begründeten Meinung möglicherweise eine Gefahr und/oder eine Belästigung für sich selbst, andere Passagiere und/oder das Schiff darstellt.

 

20 Visa

20.1 (i) Der Passagier ist für alle Reisepässe, Visa und sonstige Reisedokumente verantwortlich, die für das Ein- und Ausschiffen und in allen Häfen erforderlich sind.

(ii) Der Passagier oder, bei Kindern unter 18 Jahren, ihre Eltern oder ihr Vormund, haftet dem Beförderer für alle Bußgelder oder Strafen, die gegen das Schiff oder den Beförderer von einer Behörde wegen Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung kommunaler Gesetze oder Verordnungen seitens des Passagiers, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchsteuern, verhängt werden,

20.2 Der Beförderer behält sich das Recht vor, Einzelheiten dieser Dokumentation zu prüfen und aufzuzeichnen. Der Beförderer gibt keine Zusicherungen ab und gewährt keine Garantien hinsichtlich der Richtigkeit der Dokumentation, die geprüft wird. Den Passagieren wird dringend empfohlen, alle rechtlichen Anforderungen für die Beförderung an Bord zu prüfen, und die Anforderungen zu Visa, Emigration, Zoll und Gesundheit in den verschiedenen Häfen zu berücksichtigen.

 

21 Zahlungen für Extras

Jede Rechnung für den Kauf von Spirituosen oder sonstigen Extras, einschließlich ärztlicher Betreuung, muss vollständig bezahlt werden, bevor der Passagier das Schiff verlässt. Die Zahlung kann in jeder Währung erfolgen, die an Bord zum Zeitpunkt der Zahlung allgemein verwendet wird.

 

22 Belegung von Kojen und Kabinen

22.1 Der Kapitän oder der Beförderer können, wenn es ihrer Meinung nach ratsam oder erforderlich ist, jederzeit einen Passagier von einer Koje in eine andere verlegen und eine Gebühr erheben, wenn sie dies nach freiem Ermessen für angemessen halten.

22.2 Wenn Passagiere aus irgendeinem Grund nach Ankunft des Schiffes an ihrem endgültigen Bestimmungsort am Ende der Kreuzfahrt an Bord bleiben, verlangt der Beförderer von den Passagieren, dass sie für jede Nacht, in der sie an Bord bleiben, für ihren Unterhalt zu den aktuellen Tarifen bezahlen.

 

23 Abweichungen, Stornierungen, vorzeitige Beendigung der Kreuzfahrt

(a) Der Betrieb des Schiffes unterliegt den Witterungsbedingungen, dem Schiffsverkehr, dem Eingreifen der Regierung, der Pflicht zur Unterstützung anderer in Not geratener Schiffe, der Verfügbarkeit von Kojen, ungewöhnlichen und oder unvorhersehbaren Umständen und 19 Umständen, die nicht vorhergesehen und verhindert werden konnten, und anderen Faktoren, die der Beförderer nicht zu vertreten hat. Der Beförderer kann jederzeit vor oder nach dem Beginn der Kreuzfahrt aus irgendeinem Grund von der Kreuzfahrt abweichen, sie kürzen, stornieren, verschieben und/oder beenden, und zwar aus jedem möglichen Grund, egal ob das Schiff vom Kurs abgewichen ist oder nicht.

(b) Der Beförderer kann jederzeit von einer Kreuzfahrt abweichen, sie kürzen, verzögern, stornieren, verschieben und/oder beenden, (i) wenn die Leistung oder die weitere Leistung durch Ursachen gehindert oder unmöglich gemacht wird, die außerhalb des Einflussbereichs des Beförderers liegen, oder (ii) wenn der Kapitän oder der Beförderer der Ansicht ist, dass eine solche Beendigung aus irgendeinem Grund erforderlich ist, der für die Sicherheit und die Verwaltung des Schiffes oder des Beförderers ausschlaggebend ist.

(c) Wird die Kreuzfahrt vom Beförderer aus einem der in Klausel 23 genannten Gründe annulliert, verschoben, verkürzt, verzögert und/oder gekündigt, haftet weder der Beförderer noch der Veranstalter gegenüber dem Passagier. Wenn die Ursache ungewöhnlich und unvorhersehbar war und/oder die diesbezüglichen Umstände nicht hätten vorhergesehen oder verhindert werden könne, haftet weder der Beförderer noch der Veranstalter dem Passagier.

(d) Der Beförderer garantiert nicht, dass das Schiff jeden angekündigten Anlaufhafen anläuft oder einer bestimmten Route oder einem bestimmten Zeitplan folgt. Der Kapitän und der Beförderer haben das uneingeschränkte Recht, den angebotenen Fahrplan und/oder die Anlaufhäfen aus irgendeinem Grund zu ändern oder zu ersetzen.

 

24 Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, auf die der Beförderer keinen Einfluss hat

Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder die Unfähigkeit, die Reise durchzuführen oder alle Dienstleistungen oder Strecken zu bieten, die sich aus unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umständen ergeben, die nicht zu vermeiden gewesen wären, auch wenn alle angemessenen Maßnahmen von dem Beförderer getroffen worden wären; dazu gehören (ohne Einschränkung) technische Probleme, Krieg oder Kriegsgefahr, terroristische Aktivitäten oder die Androhung terroristischer Aktivitäten, Ausschreitungen, zivile Unruhen, Katastrophen, höhere Gewalt, Natur- und Atomkatastrophen, 20 Brände, Schließung von Häfen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, medizinische Probleme an Bord des Schiffes oder in den vorgesehenen Häfen, einschließlich Vorfälle von Infektionskrankheiten oder anderen Krankheiten, rechtmäßiger Abweichungen auf See als Reaktion auf einen Notruf oder andere Notfälle und ungünstiger Witterungsbedingungen.

 

25 Verlagerung auf andere Transportmittel

Wenn das Schiff aus irgendeinem Grund daran gehindert oder behindert wird, auf normalem Wege zu fahren oder weiterzufahren, ist der Beförderer berechtigt, den Passagier entweder auf ein anderes Schiff oder mit Zustimmung des Passagiers auf andere Transportmittel zu verlegen, die zum Bestimmungsort des Passagiers fahren.

 

26 Reisegepäck

(a) Der Passagier muss das gesamte Gepäck in große Koffer oder Handkoffer verstauen, die sicher mit Kofferschlössern geschlossen und mit Gurten versehen werden, um zusätzlichen Schutz vor Beschädigung oder Diebstahl zu bieten, und sie deutlich mit Namen und Adresse des Passagiers versehen. Der Beförderer haftet nicht für Schäden an Koffern oder Gepäckstücken wie z. B. abgebrochenen Griffen, Rädern, Reißverschlüssen, Stoffen oder anderen vorstehenden Teilen, die als normale Abnutzung betrachtet werden.

(b) Das Gepäck der Passagiere darf nur ihre Kleidung und ähnliche persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten.

(c) Alle Gepäckstücke zur Lagerung in der Kabine dürfen nicht mehr als 75 cm lang, 58 cm breit und 23 cm tief sein. In jeder Kabine darf nur ein solches Gepäck pro Passagier aufbewahrt werden. Für das andere Gepäck der Passagiere wird zusätzlicher Platz im Gepäckraum und im Laderaum zur Verfügung stehen.

(d) Der Beförderer hat ein Pfandrecht an Gepäck oder sonstiges Eigentum eines Passagiers und ein Recht darauf, es ohne Mitteilung an den Passagier zur Begleichung von unbezahlten Geldern oder anderen in irgendeiner Weise möglicherweise fällig gewordenen, vom Passagier dem Beförderer oder seinen Bediensteten, Beauftragten oder Vertretern geschuldeten Geldern zu verkaufen.

 

27 Durchsuchung von Reisegepäck

(a) Der Passagier erklärt sich im Interesse der internationalen Sicherheit auf See und der Bequemlichkeit der anderen Passagiere damit einverstanden 21 und willigt ein, seine Person, seine Kabine, sein Gepäck, sein sonstiges Eigentum und/oder Wertgegenstände entweder materiell, durch Screening oder Scannen, oder auf andere Weise durch einen Bediensteten, einen Beauftragten oder einen unabhängigen Auftragnehmer des Beförderers vor der Einschiffung und/oder zu einem anderen Zeitpunkt während der Kreuzfahrt durchsuchen zu lassen.

(b) Der Passagier erklärt sich mit der Beschlagnahme von Eigentum im Anschluss an eine Durchsuchung oder auf andere Weise einverstanden, das nach Auffassung des Beförderers, des Kapitäns und/oder aller an Bord des Schiffes befindlichen Offiziere in irgendeiner Weise zu Unannehmlichkeiten führen, die Gesundheit, die Sicherheit oder den angemessenen Komfort einer oder mehrerer Personen, ob an Bord oder nicht, gefährden oder beeinträchtigen kann, oder die Sicherheit des Schiffes und/oder seiner Ausstattung, Einrichtungen, Maschinen, Ausrüstungen oder eines Teils davon gefährden oder beeinträchtigen kann oder durch die Bestimmungen dieses Vertrags oder jeglichen einschlägigen Rechts verboten ist.

(c) Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, sich einer solchen Durchsuchung zu unterziehen, wenn das vom Kapitän verlangt wird.

(d) Jedes Mitglied des Beförderers und/oder des Personals oder der Besatzung des Kapitäns ist berechtigt, eine Passagierkabine zu betreten, um die erforderlichen Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder für andere damit verbundene Zwecke durchzuführen.

 

28 Hinterlegung von Wertgegenständen

Die Passagiere können dem Zahlmeister Geld, Uhren, Schmuck oder andere Wertgegenstände übergeben und dabei deren Wert angeben. Für die hinterlegten Artikel gibt der Zahlmeister eine schriftliche Empfangsbestätigung aus. Im Fall von Verlust oder Beschädigung dieser Wertgegenstände haftet der Beförderer nur bis zu der in Artikel 8 Absatz 3 des Athener Übereinkommens vorgesehenen Grenze. Die Verwendung von Tresoren in den Kabinen ist keine Hinterlegung von Wertgegenständen bei dem Schiff.

 

29 Haftung für Schäden

Haftung des Passagiers

Der Passagier haftet und entschädigt den Beförderer für Schäden an dem Schiff und/oder seinen Einrichtungsgegenständen oder seiner Ausrüstung oder an sonstigem Eigentum des Beförderers, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Passagiers oder einer Person verursacht wurden, für die der Passagier verantwortlich ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kinder unter 18 Jahren, die mit dem Passagier reisen.

Haftung des Beförderers

Unbeschadet anderslautender Vorschriften in diesen Beförderungsbestimmungen haftet der Beförderer unter keinen Umständen gegenüber Passagieren oder zu ihnen gehörenden Dritten für eingetretene oder erwartete Gewinneinbußen, Ertragseinbußen, Nutzungsausfall, Vertragsverlust oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten, für andere Folgeschäden oder indirekte Schäden oder Schäden ähnlicher Art. Für Ansprüche, die keine Körperverletzung, Tod oder Krankheit betreffen oder nicht den oben genannten Übereinkommen unterliegen, ist die Haftung des Beförderers für fahrlässige Handlungen und/oder Unterlassungen seiner Lieferanten auf den Höchstbetrag des Preises begrenzt, den der Passagier für den Vertrag, ohne Versicherungsprämien und Verwaltungsgebühren, bezahlt hat. Betrifft dies den Verlust und/oder die Beschädigung von Gepäck und/oder anderen persönlichen Gegenständen, so überschreitet die Haftung des Beförderers nicht den Betrag von 600 Euro. Der Beförderer haftet zu keinem Zeitpunkt für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen jeglicher Art.

 

30. Große Haverei

Der Passagier ist weder für sein Gepäck oder seine persönlichen Gegenstände zahlungspflichtig noch hat er Anspruch auf einen Große-Haverei-Beitrag. Andere Waren an Bord, ob in Begleitung oder ohne Begleitung, tragen jedoch zur Großen Haverei bei.

 

31. Keine Befugnis zur Änderung der Bedingungen

Diese Beförderungsbedingungen können nicht ohne die schriftliche, von einen Direktor des Beförderers unterschriebene Einwilligung geändert werden.

 

32. Keine Haftung für emotionale Belastung

Der Beförderer haftet dem Passagier nicht für emotionale Belastung, seelisches Leid oder seelische Verletzungen jeglicher Art, es sei denn, die emotionale Belastung, das seelische Leid oder die seelischen Verletzungen (A) waren die Folge einer Körperverletzung des Passagiers, die durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers verursacht wurde, (B) der Passagier war tatsächlich einem Verletzungsrisiko ausgesetzt und dieses Risiko wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers verursacht oder (C) wurde absichtlich von einem Besatzungsmitglied oder dem Beförderer verursacht.

 

33. Recht und Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten und Angelegenheiten, die sich zwischen dem Passagier und dem Beförderer ergeben, einschließlich im Zusammenhang mit der Beförderung und/oder deren Durchführung und/oder diesen Bedingungen, unterliegen, sofern der Beförderer nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, den Gesetzen der Republik Zypern und werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Athener Übereinkommens vor den Gerichten von Nikosia, Zypern, unter Ausschluss eines anderen Gerichtsstandes, Rechts oder Gerichtsbarkeit gebracht.

 

34. Trennbarkeit der Bestimmungen

Jede der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen ist trennbar; sollte eine dieser Bestimmungen ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch ihre volle Gültigkeit.

 

35. Anwendbarkeit des Athener Übereinkommens und der Verordnung 392/2009

Handelt es sich bei der hier angebotenen Beförderung nicht um eine „internationale Beförderung“ im Sinne von Artikel 2 des Athener Übereinkommens oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens und werden entsprechend als hierin aufgenommen betrachtet. Die Bestimmungen der Verordnung 392/2009 können in einigen Fällen auf die nationale Beförderung ausgedehnt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, finden die Bestimmungen des Athener Übereinkommens Anwendung.

36. Einschränkungen für andere Einheiten

Alle hierin enthaltenen Einschränkungen und Verteidigungen stellen auch sicher, dass Mitarbeiter und Beauftragte des Veranstalters und des Beförderers und unabhängige Auftragnehmer, die an Bord des Schiffes Dienstleistungen erbringen, davon profitieren.

 

37. Nachtrag zu anderen Verträgen

Die hierin enthaltenen Bedingungen sind für alle Passagiere bindend und gelten als Nachtrag zu jedem vom Veranstalter ausgestellten Vertrag. Im Fall von einem Konflikt zwischen diesen Bedingungen und den Vertragsbedingungen eines Veranstalters haben diese Bedingungen gegenüber dem Beförderer Vorrang.

 

38. Verloren-gefunden

Alle Gegenstände, die der Passagier an Bord des Schiffes gelassen hat, werden vom Beförderer für einen Zeitraum von 6 Monaten aufbewahrt, nach denen das Unternehmen das Recht hat, sie an eine anerkannte Wohltätigkeitsorganisation zu spenden.

Wenn eine oder mehrere Vorschriften dieser Bestimmungen zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Recht eines beliebigen Hoheitsgebiets ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar sind oder werden, ist die jeweilige Bestimmung in diesem Hoheitsgebiet im erforderlichen Umfang unwirksam, ohne dass das die Gültigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in dieser oder einer anderen Rechtsordnung sowie einer solchen Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung dadurch beeinträchtigt werden.

 

PASSAGIERGRUNDRECHTE

 

Die Mitglieder der Cruise Lines International Association setzen sich für den Komfort und die Pflege aller Passagiere auf der ganzen Welt ein. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben unsere Mitglieder zugestimmt, die folgenden Passagierrechte zu übernehmen:
 

25.1 Das Recht, ein angedocktes Schiff zu verlassen, wenn wesentliche Dienstleistungen wie Nahrung, Wasser, sanitäre Einrichtungen und Zugang zu medizinischer Versorgung nicht angemessen an Bord bereitgestellt werden können, unter alleinigem Vorbehalt der Sorge des Kapitäns hinsichtlich der Sicherheit der Passagiere, sowie der Zoll- und Einwanderungsvorschriften des Hafens.
 

25.2 Das Recht auf eine volle Rückerstattung für eine Reise, die aufgrund von mechanischen Ausfällen storniert wird, oder auf eine Teilrückerstattung für Reisen, die aufgrund dieser Ausfälle vorzeitig beendet werden.
 

25.3 Das Recht, an Bord von Schiffen, die außerhalb von Flüssen oder Küstengewässern verkehren, ganzzeitige professionelle medizinische Notfallversorgung solange zu erhalten, bis ärztliche Betreuung an Land verfügbar ist.
 

25.4 Das Recht auf zeitnahe Aktualisierung von Informationen in Bezug auf etwaige Änderungen des Fahrplans des Schiffes im Falle eines mechanischen Ausfalls oder Notfalls sowie in Bezug auf den aktuellen Stand der Bemühungen um die Behebung mechanischer Ausfälle.
 

25.5 Das Recht auf eine Schiffsbesatzung, die in Notfall- und Evakuierungsverfahren ordnungsgemäß geschult ist.
 

25.6 Das Recht auf eine Notstromquelle bei Ausfall des Hauptgenerators.
 

25.7 Das Recht auf Transport zum geplanten Auslaufhafen des Schiffes oder in die Heimatstadt des Passagiers, falls eine Kreuzfahrt aufgrund mechanischer Ausfälle vorzeitig beendet wird. *
 

25.8 Das Recht auf Unterkunft, wenn die Ausschiffung und eine Übernachtung in einem außerplanmäßigen Hafen erforderlich sind, weil eine Kreuzfahrt wegen mechanischer Ausfälle vorzeitig beendet wird.
 

25.9 Das Recht, auf jeder Website der Kreuzfahrtlinie eine gebührenfreie Telefonleitung zur Verfügung zu haben, die für Fragen oder Informationen zu allen Aspekten der Betriebsabläufe an Bord verwendet werden kann. **
 

25.10 Das Recht, diese Fluggastrechte der Kreuzfahrbranche auf der Website jeder Linie zu veröffentlichen.

 

* Nach Wahl der Fluggesellschaft

** Sofern verfügbar und machbar für alle Länder in einer Region mit Zugang zur Website.

Letzte Aktualisierung: Januar, 2020