Mo.-Fr.: 8-21 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 9-19 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenDie nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der plantours & Partner
GmbH, Martinistraße 50-52, 28195 Bremen (im Folgenden „plantours & Partner“
genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel
250-252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) sowie sonstige Rechtsvorschriften
zu Pauschalreisen und füllen diese aus.
1. Abschluss des
Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1 Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der Kunde plantours & Partner den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an; sie kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, SMS etc.) erfolgen.
Telefonisch nimmt plantours & Partner regelmäßig, worauf der Kunde
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, um den
Kunden im Nachhinein nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1-3 EGBGB zu informieren;
danach soll erst die verbindliche Reiseanmeldung nach Satz 1 erfolgen. An die
Reiseanmeldung ist der Kunde 10 Werktage, bei einer Reiseanmeldung per Telefax
oder auf elektronischem Wege 5 Werktage jeweils ab Zugang der Erklärung
gebunden.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung von plantours & Partner zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form und wird in der Regel durch die Reisebestätigung erbracht.
1.3 Geht die Annahmeerklärung dem Kunden nicht innerhalb der
Bindungsfrist nach Ziffer 1.1 Satz 3 zu oder weicht sie von der Reiseanmeldung
des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von plantours & Partner vor. Der
Kunde kann dieses durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung
des Reisepreises) innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des neuen Angebots
annehmen.
1.4 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von plantours & Partner nicht
ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen von plantours & Partner hinausgehen oder
im Widerspruch zu den vorvertraglichen Informationen stehen.
1.5 Schiffs-, Orts- und Hotelprospekte, sowie
Internetausschreibungen, die nicht von plantours & Partner herausgegeben
werden, sind für plantours & Partner und deren Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
zum Inhalt der Leistungspflicht von plantours & Partner gemacht werden.
1.6 Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber
oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen bezogen
auf die angemeldeten Gruppenreiseteilnehmer.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur nach Maßgabe von § 651t BGB fordern oder annehmen.
Den Sicherungsschein erhält der Kunde regelmäßig mit der Buchungsbestätigung.
plantours & Partner hat zur Absicherung der Kundengelder eine Versicherung
bei der Swiss Re International SE Niederlassung Deutschland, MesseTurm, 60308
Frankfurt abgeschlossen.
2.2 Von plantours & Partner wird nach Abschluss des
Reisevertrages eine Anzahlung in Höhe von maximal 20% des Reisepreises geltend
gemacht. 30 Tage vor Reisebeginn ist die Restzahlung – bei Abschluss eines
Reisevertrages ab dem 30. Tag vor Reisebeginn die Gesamtzahlung – auf den
Reisepreis ist fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in § 651h Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Grund abgesagt werden kann.
2.3 Kommt der Kunde mit der Anzahlung und/oder der
Restzahlung auf den Reisepreis in Zahlungsverzug, ist plantours & Partner
berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Reisevertrag zurückzutreten und von dem Kunden eine Rücktrittsentschädigung
gemäß Ziffer 5.2 bis 5.3 zu verlangen.
2.4 Die Reiseunterlagen werden, soweit die Voraussetzungen
nach § 651t BGB vorliegen, dem Kunden Zug um Zug nach Eingang der vollständigen
Zahlung auf den Reisepreis bei plantours & Partner zugesandt oder
ausgehändigt.
3. Leistungsumfang /
Leistungsänderungen
3.1 plantours & Partner behält sich Änderungen von
Reiseausschreibungen in Prospekten/Katalogen vor. Maßgeblich für den
Leistungsumfang nach dem Reisevertrag sind die gemäß Art. 250 § 3 Nummer 1, 3-5
und 7 EGBGB gemachten Angaben.
3.2 Den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages kann
plantours & Partner durch einseitige Erklärung ändern, wenn die Änderung
nicht erheblich ist. Die Änderung ist nur wirksam, wenn plantours & Partner
den Reisenden gemäß § 651f Abs. 2 BGB informiert hat.
3.3 Liegt ein Fall im Sinne von Ziffer 3.2 vor, bleiben
eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderte
Reiseleistung mit Mängeln behaftet ist; Gewährleistungsansprüche wegen der
zulässigen Änderung der Reiseleistung bestehen nicht.
3.4 Bei einer erheblichen Änderung von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages gilt § 651g BGB.
3.5 Veröffentlichte Flugzeiten entsprechen der Planung bei
Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach
Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. plantours & Partner ist
grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu
gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge
am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/ Vormittag stattfinden. Die
Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils
24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden Reiseleistung.
3.6 Wegen der Besonderheiten in der Seefahrt weist plantours
& Partner darauf hin, dass der Kapitän an Bord eines Schiffes die
Verantwortung für die an Bord befindlichen Personen, das Schiff selber sowie
für die Teilnahme am Verkehr und an technischen Prozessen trägt; er übt nicht
nur das Hausrecht aus, sondern zeichnet sich auch verantwortlich für die
Navigation und die Sicherheit an Bord. Insofern kann es insbesondere aus
Witterungs-, Sicherheits- oder allgemeinen schifffahrtsbedingten Gründen zu
einer Änderung der Fahrtzeiten und/oder Routen kommen, welche vor Reisebeginn
nicht absehbar sind.
4. Preisänderungen
4.1 plantours & Partner behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle einer nach Vertragsschluss
erfolgten Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der
Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen sowie Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es
sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche
Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises
übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB.
4.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass plantours &
Partner zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f
Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist.
4.3 Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie
folgt:
Ändert sich der Preis für die Beförderung von Personen
aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, erfolgt
bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die
Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden
die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der
rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben.
Ändern sich Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, wird der
geforderte Betrag durch die Zahl der Reisenden geteilt und der rechnerische
Anteil an den Kunden weitergegeben.
Ändert sich der für die betreffende Pauschalreise geltende
Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden
weitergegeben.
5. Rücktritt durch
den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber plantours & Partner,
Martinistraße 50-52, 28195 Bremen zu erklären; ist die Reise über einen
Reisevermittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie eingeht.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der
Nichtantritt der Reise steht dem Rücktritt vom Reisevertrag am Anreisetag
gleich.
5.2 plantours & Partner kann gemäß § 651h Abs. 2 BGB
angemessene Entschädigungspauschalen festlegen. Die Entschädigung wird danach
ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet: bis zum 150. Tag vor
Reiseantritt 10 % des Reisepreises, vom
149. – 90. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, vom
89. – 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises, vom
29. – 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises, vom
21. – 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises, ab 14. Tag vor Reisebeginn 85 % des
Reisepreises, am Anreisetag oder bei
Nichtantritt 95% des Reisepreises.
5.3 Dem Kunden bleibt es für den Fall der Geltendmachung
eines pauschalierten Entschädigungsanspruchs unbenommen, plantours &
Partner nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte
Entschädigungspauschale.
5.4 Das Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB eine
Vertragsübertragung zu erklären, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
6. Reiseversicherungen
plantours & Partner empfiehlt den Abschluss eines
umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere einer
Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. plantours & Partner bietet
Versicherungsleistungen der Allianz AWP P&C S.A., München an.
7. Umbuchungen,
Vertragsübertragung
7.1 Ein Anspruch des
Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderung der Reiseleistung (Reisetermin,
Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsart – im
Folgenden „Umbuchung“ genannt) besteht nicht. Eine Umbuchung ist nur in Form
des Rücktritts vom geschlossenen Reisevertrag und Abschlusses eines neuen
Reisevertrages möglich.
7.2 Wird auf Wunsch
des Kunden eine Umbuchung einzelner Leistungen (außer Reisetermin) vorgenommen,
so trägt der Kunde etwaige Mehrkosten; plantours & Partner ist berechtigt,
ein Bearbeitungsentgelt für die Umbuchung von € 50,- pro Reisenden zu erheben.
Die Buchung zusätzlicher Reiseleistungen (z.B. Landausflüge) stellt keine
Umbuchung dar.
7.3 Für eine Vertragsübertragung auf eine dritte Person gilt
§ 651e BGB.
8. Nicht in Anspruch
genommene Leistung
Nimmt der Kunde Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch (z.B. vorzeitige Rückreise etc.), hat er
keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. plantours & Partner wird
sich gleichwohl um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen, es sei denn, dass es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt /
Kündigung durch plantours & Partner
9.1 Für das Recht zum
Rücktritt von plantours & Partner vor Reisebeginn gilt § 651h Abs. 4 BGB.
9.2 plantours & Partner kann den Reisevertrag nach
Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde trotz einer
Abmahnung von plantours & Partner den Reiseablauf erheblich stört, sich
oder andere Personen gefährdet oder verletzt, sich nicht an sachlich begründete
Hinweise oder Anweisungen hält oder sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass seine weitere Teilnahme für plantours & Partner und/oder für
andere Mitreisende nicht zumutbar ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
eine solche offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
gerechtfertigt ist.
9.3 Erfolgt eine Kündigung nach Ziffer 9.2, behält plantours
& Partner den Anspruch auf den Reisepreis. plantours & Partner muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.
Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde
plantours & Partner gegenüber den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen; der
Kunde kann gemäß § 651k BGB Abhilfe verlangen. Der Kunde hat die Anzeige des
Reisemangels sowie ein etwaiges Abhilfeverlangen einem Vertreter von plantours
& Partner (z.B. Reiseleitung) vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein
Vertreter von plantours & Partner nicht vor Ort, sind etwaige Reisemängel
plantours & Partner an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben; der Kunde erhält
zu diesem Zwecke vor Reiseantritt eine Notfall-Telefonnummer des zuständigen
Vertreters von plantours & Partner. Der Vertreter von plantours &
Partner ist nicht ermächtigt, etwaige Ansprüche des Kunden wegen Reisemangels
anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines
Reisemangels kündigen, gilt § 651l BGB.
10.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung Der Kunde hat Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen unverzüglich nach Feststellung an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen; Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter von
plantours & Partner nach Ziffer 10.1 anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat plantours & Partner zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine etc) nicht
innerhalb der von plantours & Partner ausdrücklich mitgeteilten Frist –
sonst nach Ablauf des Zeitraums gemäß Ziffer 2.2. – erhält.
11. Beschränkung der
Haftung
11.1 Die Haftung von plantours & Partner für Schäden,
die keine Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Eine etwaig darüberhinausgehende
Haftung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Im Übrigen gilt § 651p
BGB.
11.2 plantours & Partner haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen von plantours & Partner sind. §§ 651b, 651c, 651w und 651y
BGB bleiben hiervon unberührt. plantours & Partner haftet jedoch wenn und
insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von plantours & Partner ursächlich geworden
sind.
12. Verjährung,
Abtretung
12.1 Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln nach § 651i
Abs. 3 BGB verjähren in 2 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
12.2 Ohne Zustimmung von plantours & Partner kann der
Kunde gegen plantours & Partner gerichtete Ansprüche weder ganz noch
teilweise auf Dritte übertragen (abtreten). Dies gilt nicht zwischen dem Kunden
und mitreisenden Familienangehörigen oder diejenigen, für welche der Kunde eine
Verpflichtung nach Ziffer 1.6 übernommen hat.
13.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
plantours & Partner wird den Kunden über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der
Buchung einzelne oder alle ausführenden Fluggesellschaften noch nicht fest,
wird plantours & Partner dem Kunden die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen werden, und die konkrete Nennung nachholen, sobald
plantours & Partner die Fluggesellschaften bekannt sind, spätestens jedoch
mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die oder eine
dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird
plantours & Partner den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren.
Die Liste derjenigen Fluggesellschaften, gegen die in der EU eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, wird
im Internet geführt unter:
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 plantours & Partner wird den Kunden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
rechtzeitig vor Reiseantritt unterrichten.
14.2 Der Kunde ist nach Erfüllung der Informationspflicht
durch plantours & Partner verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn plantours & Partner
nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 plantours & Partner haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa beim Kunden durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde plantours & Partner
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass plantours & Partner
eigene Pflichten verletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und plantours
& Partner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch
für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen plantours
& Partner im Ausland für die Haftung von plantours & Partner dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann plantours & Partner nur an dessen
Sitz (Bremen) verklagen.
16.2 Für Klagen von plantours & Partner gegen den Kunden
ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz von plantours & Partner (Bremen) vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und
insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und plantours &
Partner anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn
und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als
die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Streitbeilegung
17.1 plantours & Partner weist im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass plantours & Partner
nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für
plantours & Partner verpflichtend würde, informiert plantours & Partner
den Kunden hierüber in geeigneter Form.
17.2 plantours & Partner weist für alle Reiseverträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
plantours & Partner GmbH,
Martinistraße 50-52,
28195 Bremen
Telefon 04 21 / 1 73 69 - 0,
Fax 04 21 / 1 73 69 35
info@plantours-kreuzfahrten.de
www.plantours-kreuzfahrten.deStand: März 2020
Letzte Aktualisierung: März 2020