Mo.-Fr.: 8-21 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 9-19 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenII. Allgemeine Reisebedingungen
Für Reisevertragsabschlüsse ab 16.05.2022 (Änderungen
vorbehalten)
Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden
Allgemeinen Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall
Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter und füllen
diese aus. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen
des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit
internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeine
Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur
Verfügung stehen.
1. 1. ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS1.
1
Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der
Kunde Costa den
Abschluss eines Reisevertrags
verbindlich an. Dies
kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder auf
elektronischem Weg (E-Mail,
Internet) erfolgen. Grundlage
dieses Angebots sind
die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen,
insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese allgemeinen
Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der
Reservierungsbestätigung durch Costa in Schrift- oder Textform (E-Mail)
zustande. Die elektronische
Bestätigung des Zugangs
der Reiseanmeldung sowie
ein ggf. im
Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar.
Costa ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet,
gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die
Nichtannahme zu begründen.
1.3 Vertraglicher Reiseveranstalter und
Vertragspartner des Kunden ist:
Costa Crociere S.p.A.
Piazza Piccapietra, 48
16121 Genua 1
Talien
Costa Crociere S.p.A.
vertreibt diese Reisen
unter der Marke
„Costa Kreuzfahrten“. Soweit
in diesen Reisebedingungen, im
Reisekatalog von Costa
oder in sonstiger
Werbung von „Costa
Kreuzfahrten“ die Rede
ist, ist damit
in rechtlicher Hinsicht
der Inhaber dieser Marke, Costa
Crociere S.p.A., gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im
Zusammenhang mit Ihrer Reise ausschließlich
mit Costa Kreuzfahrten,
Zweigniederlassung der Costa
Crociere S.p.A., Am
Sandtorkai 39, 20457
Hamburg, Deutschland, +49
(0)40-570 12 13 14, Fax: +49 (0)40 / 570 12 10 19, E-Mail: verkauf@de.costa.it
zu führen.
1.4 Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie
für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Weicht der Inhalt der
Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt hierin ein neues
Angebot an den Kunden. Der
Reisevertrag kommt auf
Grundlage des neuen
Angebots zustande, wenn
der Kunde das
Angebot durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2. ZAHLUNGEN
2.1 Nach
Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) wird folgende Anzahlung,
bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig:
•bei Buchung zum Tarif My Cruise, All Inclusive Tarif oder
Super All inclusive Tarif 20 %,
•bei Buchung einer Weltreise oder Grand Cruise der Costa
Luminosa 20 %,
•bei Buchung zum Last-Minute-Preis und Flash-Preis 30 %.
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie
einer über Costa vermittelten Versicherung fällig.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn
fällig.
2.3 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette
Reisepreis sofort fällig.
2.4 Der Sicherungsschein wird
dem Reisebüro vor
einer Zahlung mit
der
Reisebestätigung/Rechnung
per E-Mail zugesandt
(zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis
insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der
Sicherungsschein auch direkt von Costa übermittelt.
2.5 Nach vollständiger
Bezahlung der Reise
erhält der Kunde
seine Reiseunterlagen, frühestens
jedoch drei Wochen
vor Reisebeginn. Kommt der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Costa vor,
nach erfolgloser Mahnung und nicht fristgerechtem Zahlungseingang vom
Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6.2 vereinbarten
Entschädigungspauschalen zu berechnen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung (PayPal), per Kreditkarte (nur Amex) oder per Kreditkarte über PayPal (Mastercard, Visa) vorgenommen werden. Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Costa ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart und
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich Costa das Recht vor, bei
Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein
Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird
der Kunde rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.
3. LEISTUNGEN
3.1 Die Leistungsverpflichtung von
Costa ergibt sich
ausschließlich aus dem
Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung
mit dem für
den Zeitpunkt der
Reise gültigen Katalog
bzw. der Reiseausschreibung unter
Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang
der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung
von Costa. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung
ausschlaggebend. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an
Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis
enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o.Ä., die vom Land,
in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig,
so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren
von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an
den Kunden weiter zu belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an
Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen,
sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2
Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels)
und Reisebüros sind
von Costa nicht
bevollmächtigt, Zusicherungen zu
geben oder Vereinbarungen zu
treffen, die über
die Angaben in
Prospekten bzw. in
Reiseausschreibungen oder über
die Reservierungsbestätigung von
Costa hinausgehen oder
im Widerspruch dazu
stehen oder den
bestätigten Inhalt des
Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B.
Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher
für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht
durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen
Leistungen von Costa gemacht wurden.
3.4 Bucht der Reisende über Costa einen Zug zum Flug, muss
der Reisende die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig
mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht oder ggf. früher, wenn von der
Fluggesellschaft vorgegeben. Bucht er die Zugfahrt zum Schiff, ist die Anfahrt
so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der in der
Reisebestätigung angegebenen Abfahrtszeit erreicht.
Sollte es das
Costa Sicherheitsprotokoll erfordern,
z.B. durch die
Covid-19-Regularien am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend
der dann gültigen Vorgaben entsprechend früher eingeplant werden. Werden diese
Zeitpuffer nicht eingehalten und hat der Gast die Nichteinhaltung zu vertreten,
haftet Costa nicht für mögliche Folgekosten.
4. VERTRAGSÄNDERUNGEN
4.1 Die Angebote,
Preise und Angaben
zu den vertraglichen
Reiseleistungen im Katalog
entsprechen dem Stand
bei Veröffentlichung. Bis
zur Übermittlung des
Buchungswunschs des Kunden
sind jedoch aus
sachlichen Gründen Änderungen
hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese
Änderungen wird Costa den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss
unterrichten.
4.2 Costa ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den
Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist.
Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder
der Routen (vor allem auchaus
Sicherheits- oder Witterungsgründen), über
die allein der
für das Schiff
verantwortliche Kapitän entscheidet.
Costa hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem
dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) klar, verständlich und
in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.
4.3 Sollten äußere Umstände dazu führen, dass die
Durchführung der Reise nur unter Einhaltung von hoheitlichen Auflagen möglich
ist, ist Costa berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen bzw. eine
Mitreise von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. Über die für die
gebuchte Reise geltenden Auflagen und/oder Maßnahmen informiert Costa die
Kunden rechtzeitig vor Abfahrt. Diese können auch jederzeit unter www.costakreuzfahrten.de/boardingregeln
nachgelesen werden. Bei den genannten Auflagen und Maßnahmen kann es sich
insbesondere, aber nicht ausschließlich, um folgende handeln:
a) Mitteilung von
Aufenthalts- und Gesundheitsinformationen vor
Anreise und bei
Check-in. Hierzu kann
auch ein Impf-,
Genesenen oder Testnachweis
gehören. Bitte beachten
Sie, dass Costa
sich vorbehält, Kunden,
bei denen bestimmte
risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der Mitreise auszuschließen;
b) Durchführung eines oder mehrerer COVID-19-Tests vor und
bei Anreise sowie ggf. während der Reise;
c) Gesundheitliche Untersuchung beim Check-in und während
der Reise;
d) Einhaltung von vorgegebenen Abständen und Tragen von
Mund-Nasen-Schutz;
e) Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den
Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport;
f) Einschränkung der Landgänge auf von Costa geführte
Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften;
g) Isolierung und Ausschiffung von positiv auf COVID-19
getesteten Personen sowie engen Kontaktpersonen. Verstöße gegen geltende
Auflagen und/oder Maßnahmen berechtigen Costa dazu, den betroffenen Kunden und,
je nach Art des Verstoßes,
4.4 Kann Costa die gebuchte Reise aus einem nach
Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderungeiner der
wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von
einer zwischen Costa und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede
erbringen, ist Costa berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende
Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise
(Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht,
innerhalb einer von Costa gesetzten, angemessenen Frist, von der gebuchten
Reise ohne Zahlung einer Entschädigung
zurückzutreten oder das Angebot zur
Vertragsänderung anzunehmen. Wenn
sich der Kunde
innerhalb der gesetzten Frist nicht gegenüber Costa äußert,
gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Costa ist
verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der
Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH COSTA
5.1 Costa behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor
Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die
in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen
Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird,
nicht erreicht, ist Costa berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder
Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
zurückzutreten. Die Mitteilung über
das Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl und den
damit zusammenhängenden Rücktritt
von der Reiseleistung
oder Reise muss
dem Kunden bis
31 Tage vor
dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn zugegangen sein.
Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine
Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück.
Costa ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der
Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn
oder Kleinbus umzubuchen.
b) Costa ist
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
an der Erfüllung
des Reisevertrages gehindert;
in diesem Fall hat Costa den
Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
5.2 Lässt der
geistige oder körperliche
Zustand eines Kunden
eine Reise bzw.
Weiterreise nicht zu,
weil dieser den
Kunden reiseunfähig macht
oder eine Gefahr
für den Kunden
selbst oder jemanden
sonst an Bord
darstellt, kann die
Beförderung verweigert oder
die Urlaubsreise des
Kunden jederzeit abgebrochen
werden. Für evtl.
entstehende Mehrkosten steht
Costa nicht ein. Gleiches gilt,
wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des
Kunden erfordert, die über die vertraglich
vereinbarten Leistungen von
Costa hinausgeht, und
der Kunde keine
diese Betreuung übernehmende
Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei
Buchung.
5.3 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt,
wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und
Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an
Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im
Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden
uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet,
alle die Bordordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich.
Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der
Gewährleistung der Sicherheit
sowie der Einhaltung
der Bordordnung die
alleinige Entscheidungsbefugnis und
ist in dieser
Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.
Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter 5.2
genannten Situationen vorliegt.
5.6 Ferner kann
Costa den Reisevertrag
ohne Einhaltung von
Fristen kündigen, wenn
der Kunde unter
falschen Angaben zur
Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
5.7 Ablehnung neuer Buchungseingänge
5.7.1 Für den Fall, dass ein Kunde eine der unter 5.7.2
genannten Handlungen begeht, behalten sich Costa und der Kapitän das Recht vor,
die Weiterreise auf einem Schiff der Carnival Gruppe für eine bestimmte Zeit zu
verweigern.
5.7.2 Costa ist berechtigt, neue Buchungen zu verweigern und
bereits getätigte Buchungen stornieren, wenn der Kunde:
a) gegen die in dieser Ziffer 5, gegen die Bordordnung, oder
in schwerwiegender Weise gegen andere Bestimmungen dieser Reisebedingungen
verstößt;
b) andere Gäste oder die ein Besatzungsmitglied schädigt
oder Eigentum von Costa oder Dritten beschädigt; oder
c) den Preis der Kreuzfahrt nicht vollständig gezahlt oder
das Bordkonto nicht ausgeglichen hat, oder sonstige fällige Zahlungen an Costa
oder andere Unternehmen der Carnival Gruppe nicht geleistet hat.
5.7.3 Alle Buchungen,
die der Kunde
vorgenommen hat, bevor
er eine oder
alle zuvor genannten
Handlungen begangen hat,
können storniert werden,
soweit sie den
Kunden betreffen. In
diesem Fall erstattet
Costa die vom
Kunden bereits bezahlten
Buchungsbeträge.
5.7.4 Costa schickt dem Kunden eine schriftliche Mitteilung
über oben Genanntes an die vom Kunden angegebene Adresse.
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei Costa innerhalb
der Öffnungszeiten des
Costa Kundencenters. Dem
Kunden wird im
eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen
dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu
erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht Costa
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und
Reisebeginn, gewöhnlich zu
erwartender ersparter Aufwendungen
von Costa und
gewöhnlich zu erwartenden
Erwerbs durch mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen
auf den jeweiligen Reisepreis – zu (inklusive An- und Abreise). Diese pauschale
Entschädigung trifft auch auf Fly&Cruise-Produkte (Kreuzfahrt mit im Preis
inkludiertem Flug/Flügen) zu:
|
My
Cruise-, All Inclusive-, Super All Inclusive Tarif |
Last
Minute-, Flash Tarif |
Bis zum 60.
Tag vor Reisebeginn |
20% |
30% |
Vom 59 Tag bis zum 50. Tag vor Reisebeginn |
20% |
35% |
Vom 49 Tag
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn |
30% |
40% |
Vom 29 Tag
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn |
40% |
50% |
Vom 21 Tag
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn |
60% |
75% |
Vom 14 Tag
bis zum 5. Tag vor Reisebeginn |
80% |
95% |
4 Tage oder
weniger vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns
und bei nachträglicher Stornierung |
95% |
95% |
|
Weltreisen
(inkl. Teilstrecken) Grand Cruises |
Bis zum 270.
Tag vor Reisebeginn |
20% |
Vom 269. Tag
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn |
25% |
Vom 89. Tag
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn |
50% |
Vom 29. Tag
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn |
70% |
Vom 21. Tag
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn |
80% |
Ab dem 14.
Tag vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und
bei nachträglicher Stornierung |
95% |
Prämien für über Costa vermittelte Reiseversicherungen
fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.Bei einer
Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket
ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person und bezogen auf
den Preis des An- und Abreisepakets):
Vom 59. Tag
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn |
50% |
Vom 29. Tag
bis zum 5. Tag vor Reisebeginn |
80% |
4 Tage oder
weniger vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des
Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung |
95% |
Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine
steht Costa beim All Inclusive Tarif, Super All Inclusive Tarif sowie dem My
Cruise Tarifs eine
pauschale Entschädigung in
Höhe von 80
% des anteiligen
Reisepreises, beim Last
Minute Tarif und
Flash Tarif eine
pauschale Entschädigung in
Höhe von 95
% des anteiligen
Reisepreises zu, mindestens
jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro.
Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung eines
Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung
eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung nur der Teilleistungen
Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich.
6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Costa kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Costa bleibt es
vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu
berechnende höhere Entschädigung zu fordern. Costa ist in diesem Fall
verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.4 Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für
An-/ Abreisepakete im Tarif „FlexFlug“. Bei Buchung eines An- und Abreisepaktes
im Rahmen des Tarifs „FlexFlug“ wird der günstigste Tarif des Tages der
jeweiligen Fluglinie gewährt. Das Flugticket wird dabei
von der Fluglinie
gleichzeitig mit der
Buchung auf den
Reisenden ausgestellt, wobei
gegenüber der Fluglinie
jeder Rücktritt ausgeschlossen
ist. Costa hat im Falle von Stornierung der Reise der Fluglinie 100% des
Flugpreises zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, wann der Rücktritt erfolgt.
Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket durch den Reisenden fallen
deshalb in jedem Fall Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An-
und Abreisepaket an.
6.5 Abweichend von
Ziffer 6.2 kann
Costa keine Entschädigung
verlangen, wenn am
Urlaubsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung
von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.6.6
Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.6.7 Wir weisen darauf
hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung Hanse Merkur
eine Reise-Rücktritts-versicherung,
eine Versicherung zur
Deckung von Rückführungskosten bei
Unfall, Krankheit oder
Tod sowie weitere
Reise-versicherungen abzuschließen. Ergänzende Hinweise hierzu finden
Sie auf www.costakreuzfahrten.de/reiseversicherung
7. UMBUCHUNG/VERTRAGSÜBERGANG
7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der
Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen)
besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter
Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere
unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor
Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:
•für Umbuchung innerhalb vom All Inclusive Tarif oder Super
All Inclusive Tarif keine,
•für Umbuchung innerhalb vom My Cruise Tarif oder Umbuchung
vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif oder Last Minute Tarif
und Flash Tarif auf den My Cruise Tarif 150 Euro pro Person für die erste und
zweite Person in der Kabine,
•für Umbuchung innerhalb vom Last Minute Tarif und Flash
Tarif oder Umbuchung vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif
oder My Cruise Tarif auf den Last Minute Tarif und Flash Tarif 300 Euro p. P.
für die erste und zweite Person in der Kabine.
Eine Umbuchung des
Reisetermins kann –
wenn überhaupt –
generell nur einmal
erfolgen. Eine weitere
Änderung des Reisetermins
sowie Umbuchungswünsche, die
später als 60
Tage vor Reisebeginn
bei Costa eingehen,
können, sofern ihre
Erfüllung überhaupt möglich
ist, nur nach
Rücktritt des Kunden
vom Reisevertrag zu
den vorstehenden Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen. Die Umbuchung auf den Tarif
einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
7.2 Der Kunde kann bis sieben Tage vor Reisebeginn gegenüber
Costa erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem
dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen (wir
empfehlen per Fax oder E-Mail). Costa ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten
zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht
erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden
Mehrkosten. In der Regel fallen hierfür 50 Euro Bearbeitungsgebühr an. In
besonderen Konstellationen können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen
(bis zu 300 Euro p. P.).
7.3 Für Namensänderungen und -korrekturen, die Costa nicht
zu vertreten hat, werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet. Bei
Reisen mit Linienflügen werden dem Kunden für Namensänderungen ab fünf Wochen
vor Abflug zudem die Costa entstandenen Mehrkosten, insbesondere bei Änderung
von Flugtickets, in Rechnung gestellt. Ab vier Tagen vor Abflug kann Costa eine
Namensänderung nicht mehr garantieren.
7.4 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
8. GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DES KUNDEN
8.1 Costa hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von
Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Kunden die
Rechte aus § 651 i BGB zu.
8.2 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich an der
Rezeption anzuzeigen. Ist Costa infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige
nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung
und/oder Schadensersatz entsprechend § 651 m BGB bzw. § 651 n BGB aus diesem
Reisemangel ausgeschlossen.
8.3 Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat Costa den Reisemangel
zu beseitigen. Costa kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist
oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
8.4 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich
beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen,
vorausgesetzt, der Kunde hat Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des
Reisemangels gesetzt und Costa hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe
geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von
Costa verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt Costa dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn
die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist unverzüglich,
spätestens jedoch binnen
sieben Tagen, ein
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens
binnen 21 Tagen
nach Aushändigung geltend
zu machen. Im
Übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von
Reisegepäck an der
Rezeption oder unserer
örtlichen Vertretung anzuzeigen.
Ohne Anzeige besteht
die Gefahr eines
Anspruchsverlusts.
8.6 Die Geltendmachung von
Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte
nur gegenüber Costa
unter folgender Anschrift erfolgen:
Costa Kreuzfahrten,
Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A.
Am Sandtorkai 39
20457 Hamburg
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
9. HAFTUNG/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die
nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder
nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit der Schaden des Kunden von Costa nicht
schuldhaft herbeigeführt wurde.
Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche, die der
Kunde in Zusammenhang
mit Schäden am
Reisegepäck im Rahmen
einer etwaigen Flugbeförderung als
Teil der Pauschalreise
nach dem Montrealer
Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung
unberührt.
9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale
Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder
geltend gemacht werden
kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich
auch Costa gegenüber
dem Kunden hierauf
berufen (§651p BGB).
Die Seebeförderung unterliegt
der Haftungsordnung des
Übereinkommens von Athen
von 1974 und
des Protokolls von
2002 sowie dem
IMO-Vorbehalt und den
IMO-Richtlinien zur Durchführung
des Athener Übereinkommens, die in der
Europäischen Gemeinschaft durch
die Verordnung (EG)
Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses
Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu
einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Costa weist in Zusammenhang
mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden
Punkte hin:
a) Die Haftung von Costa für den Verlust und die
Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die
von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet
werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende
den Schaden bei
einem erkennbaren Schaden
nicht spätestens bei
der Ausschiffung oder
bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach
der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht,
wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt
wird.
b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare
Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen,
Schmuck, Kunstgegenstände, Foto-
und Filmapparate, tragbare
Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder
Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der
Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.
9.3
Wertgegenstände im vorgenannten
Sinne sind im
Rahmen der An-
und Abreise vom
Reisenden in persönlichem
Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet
ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im
Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der
vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich
vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden
(z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und
Ausstellungen), es sei
denn, diese Dritten sind als
Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein,
eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa
haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die
Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
ursächlich geworden ist.
9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise
unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
9.6 Die Rezeption
an Bord der
Schiffe von Costa,
Reisevermittler und/oder sonstige
Leistungsträger sind nicht
berechtigt, irgendwelche
Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen.
9.7 Costa empfiehlt
den Kunden im
eigenen Interesse den
Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und
einer Reise-Gepäckversicherung
(siehe www.costakreuzfahrten.de/reiseversicherung).
10 MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD
10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete
Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre
medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im
aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht.
10.2 Kunden, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder
besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise
zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein
Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen
Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist.
10.3 Eine umfangreiche
Krankenbehandlung ist an
Bord nur eingeschränkt
möglich. Sollten Sie
an chronischen oder
schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer
Reisebuchung Kontakt zu Costa auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer
Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen.
10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt
gegen Bezahlung (Abrechnung
am Ende der
Reise über Ihre
Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder
Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte
Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer
Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher
unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung.
10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen
ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung
entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall
einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung
von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das
Bordhospital. Sollten Sie spezielle
Medikamente benötigen, bringen
Sie diese bitte
in ausreichender Menge
im Handgepäck mit
an Bord. Bitte
beachten Sie hierbei
jedoch die EU-Richtlinie
zur Mitnahme von
Flüssigkeiten im Handgepäck
sowie gegebenenfalls zu
berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
11. BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die
eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die
Beförderung von
a) werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24.
Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden,
b) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 6 Monate alt
sind, sowie
c) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 12 Monate alt
sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage
aufweist, ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um
Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15
Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der
aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der
Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann. In den genannten
Fällen kann Costa vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise
zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise
kündigen. Costa behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.
11.2 Konnte die Reisende im unter a) genannten Fall zum
Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird Costa den
bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an Costa
unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die
Mitteilung schuldhaft verzögert, behält Costa den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.
11.3 Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei
Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage einer von einem Gynäkologen
ausgestellten
Reisefähigkeitsbescheinigung
(auf Englisch), die
nicht älter als
eine Woche sein
darf, nachzuweisen, dass gegen
die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass
insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus der
Reisefähigkeitsbescheinigung muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche
ergeben.
12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen
und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise
berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Costa sowie von Costa
beauftragten Dritten zu befolgen.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten
von Zoll- und
Devisenvorschriften. Etwaige hierfür
anfallende Kosten sind
allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen,
Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in
diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
12.3 Der Kunde hat Costa alle für die jeweilige Reise
erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens sechs
Wochen vor Reisebeginn
zur Verfügung zu
stellen und zu
gewährleisten, dass die
angegebenen Manifestdaten mit
den Daten in
den Reisedokumenten (z.B.
Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei
Buchung ab sechs
Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.4 Costa haftet
nicht für die
rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger
Visa oder sonstiger
Reisedokumente durch die jeweils
zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Costa hat hierbei eigene Pflichten
schuldhaft verletzt.
12.5 Costa ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der
Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen
Einreise-bestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten
Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 12.3,
berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden
Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen.
Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein
Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise
berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten
oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren
Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und
verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.
13 DATENSCHUTZ
Costa Crociere S.p.A. (im Folgenden auch „Costa Crociere“)
erteilt in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortliche
gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (im
Folgenden „DSGVO“) folgende Auskünfte über die Verarbeitung der von Ihnen
mitgeteilten personenbezogenen Daten, und zwar:a) beim Kauf des Reisepakets;b)
während der Kreuzfahrten (z. B. für Einkäufe);c) bei der Registrierung auf der
Website und/oder App von Costa Crociere oder dem Ausfüllen der Formulare auf
der Website von Costa Crociere.
Zweck und juristische Grundlage der Datenverarbeitung
Unter den von Ihnen mitgeteilten Daten können auch solche
sein, die von der DSGVO als zu „besonderen Kategorien“ zugehörig eingestuft
werden. Die sensiblen/besonderen Kategorien zugehörigen Daten werden für die im
Folgenden erläuterten Zwecke und ausschließlich mit Ihrer Einwilligung
verarbeitet.
a)
Vertragliche
Leistungen. Ihre personenbezogenen Daten
werden zur Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen verarbeitet, die mit dem
Erwerb des Reisepakets verbunden sind, und damit Costa Crociere die Leistung
optimal erbringen kann, insbesondere in Bezug auf:
i.den Abschluss, die Abwicklung und die
Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen lhnen und Costa Crociere;
ii.die Beantwortung lhrer Anfragen;
iii.die Zusendung von Mitteilungen zu dem
von lhnen gekauften Reisepaket (z. B. Änderungen der Vertragsbedingungen,etc.);
iv.die
Umsetzung von Maßnahmen,
die eine komfortable
Reise und einen
hohen Unterhaltungsstandard an
Bordgarantieren (z.B. Veranstaltungen, Foto- und Videoaufnahmen, Spiele
etc.). Hinsichtlich der Foto- und Videoaufnahmen, die von den mitreisenden
Fotografen gemacht werden und dazu beitragen, dass die Reise einzigartig wird,
weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich, falls Sie nicht auf den Filmen/Fotos erscheinen
möchten oder nicht wollen, dass Ihre Fotos am Schwarzen Brett
ausgehängt werden, an
den Photoshop wenden
können, wo dies
individuell registriert wird.
Fotos, auf denen Sie abgebildet sind, können nur auf
Ihren Hinweis entfernt werden.
b)
Gesetzliche Verpflichtungen, Gesundheit und
Sicherheit. Ihre personenbezogenen Daten werden auch verarbeitet, um:
i.den gesetzlichen Verpflichtungen,
Bestimmungen, nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und Vorschriften
nachzukommen, die von gesetzlich dazu berechtigten Stellen erlassen werden;
ii.die Rechte von Costa Crociere in einem
Gerichtsverfahren zu ermitteln, auszuüben und/oder zu verteidigen;
iii.Ihnen die nötige medizinische Betreuung
während der Kreuzfahrt zu gewährleisten;
iv.den Anforderungen der Vereinigungen CLIA
und USPHS nachzukommen.
c)
Marktforschung und Statistik. Ihre personenbezogenen Daten
werden auch zu
Zwecken, die zu
der von Costa
Crociere ausgeübten Tätigkeit
gehören sowie für die Erstellung von Statistiken in anonymer Form und
Marktforschung verarbeitet.
d)
Weitere. Darüber hinaus werden Ihre Daten nach
Ihrer ausdrücklichen Einwilligung für folgende Zwecke verarbeitet:
i.Marketing, einschließlich:
a) Werbung von Costa Crociere und von
Gesellschaften der Gruppe Carnival Corporation & PLC (im Folgenden
„Carnival Gruppe“), auch im
Ausland, und/oder von
Geschäftspartnern, die sowohl
auf elektronischem Weg
(z. B. E-Mail,
Fax, SMS, Instant
Messaging) wie konventionellem Weg
(Post, Telefon) erfolgen
kann. Insbesondere kann
Costa Crociere die E–Mail-Adresse nutzen, die Sie beim Kauf
des Reisepakets angegeben haben, um Ihnen Informationsschreiben und Werbung zu
ähnlichen Leistungen und Angeboten von Costa Crociere und der Gruppe und/oder
von Geschäftspartnern zuzusenden, auch ohne Ihre Einwilligung, vorausgesetzt,
Sie widersprechen dem nicht. Die
Gesellschaften der Carnival Gruppe sind: Carnival Corporation (CCL), Carnival
PLC (P&O, Cunard, Princess Asia), Costa Crociere S.p.A. (AIDA und Costa),
Holland America Line N.V., general partner of Cruiseport Curacao C.V. (Holland
America Line and Seabourn), Princess Cruise Lines Ltd (Princess, Alaska, P
& O Australia and Cunard), SeaVacations Limited (CCL business in UK). Die
Geschäftspartner sind in folgenden Branchen tätig:
a. Tourismus;
b. Fluglinien/Transport;
c. Reisebüros;
d. Versicherungen.
b) Profiling, das heißt, die Analyse Ihrer
Vorlieben bezüglich der Reisen, und Marktforschung, mit dem Ziel, das Angebot
von Dienstleistungen und die von Costa Crociere übermittelten Informationen zu
verbessern und sie genauer auf Ihre Interessen abzustimmen. Dies kann auch über
die Ausgabe von Fragebögen zur Zufriedenheit und/oder mithilfe von Cookies, die
während des Surfens auf den Costa-Websites gesetzt oder verarbeitet werden,
erfolgen.
ii.Erbringung von
Dienstleistungen,
einschließlich der Registrierung
auf den Websites
(z. B. myCosta)
und auf digitalen Plattformen, die Ihnen Zugang zu
den Dienstleistungen gewähren, die auf dem Portal angeboten werden und registrierten
Nutzern vorbehalten sind, und die Ihnen einen individuell gestalteten Urlaub
ermöglichen (z. B. für den Kauf von Wellnesspaketen, Getränkepaketen,
Wellnessbehandlungen, Fotos und Geschenken von Costa, Feste, etc.).
Die Datenverarbeitung zu Marketingzwecken
(das heißt sowohl für Werbung wie Profiling) kann nur mit Ihrem Einverständnis
erfolgen.
Art der Datenübermittlung und Folgen einer
eventuellen Ablehnung der Datenübermittlung Die Übermittlung Ihrer
personenbezogenen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann in Ermangelung der
Daten, die für die unter den Punkten a) und b) aufgeführten Zwecke erforderlich
sind, die verlangte Leistung oder ein Teil dieser Leistung nicht erbracht
werden und Sie
können die oben
genannten Angebote nicht
nutzen. Die Bereitstellung der
weiteren Daten mit
Einwilligung erlaubt es Costa
Crociere, die angebotenen Serviceleistungen zu verbessern und sie noch besser
auf die individuellen Interessen der
Passagiere abzustimmen. Die
Übermittlung von sensiblen/besonderen Kategorien
zugehörigen Daten geschieht
freiwillig, jedoch kann es geschehen,
dass Costa Crociere in Ermangelung des Einverständnisses nicht in der Lage ist,
einigen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und Ihnen die nötige
medizinische Betreuung zu garantieren.
Empfänger der personenbezogenen Daten
Ihre
Daten werden nicht
weitergegeben. Ihre Daten
können ausschließlich für
die oben genannten
Zwecke an folgende
Kategorien von Empfängern übermittelt werden:-die Angestellten von Costa
Crociere, die für die Datenverarbeitung zuständig und/oder verantwortlich sind;
-Gesellschaften, die zur Unternehmensgruppe
von Costa Crociere gehören, auch mit Sitz im Ausland;
-Lieferanten und/oder
Vertragsunternehmen von Costa
Crociere, die an
Bord der Schiffe
und an Land
Dienstleistungenerbringen, die im Lauf der Kreuzfahrt nötig sind (z. B.
Hafenagenten, Unterhaltung, etc.);
-Personen,
Gesellschaften,
Vereinigungen oder Kanzleien,
die Costa Crociere
Dienstleistungen zum Schutz
ihrer Rechteerbringen oder
beraten (zum Beispiel
Steuerberater, Arzte, Anwälte,
Wirtschaftsprüfer, Berater im
Bereich Auditing oder
Due Diligence, etc.);
-Personen, Gesellschaften und Agenturen,
die Marketing- und Analysedienstleistungen erbringen oder beratend für
CostaCrociere tätig sind;
-Personen,
die aufgrund rechtlicher
Bestimmungen oder aufgrund
behördlicher Anordnungen Zugang
zu Ihren Daten
haben, darunter die Hafenbehörden an den Orten, wo Sie an Land gehen.
Das Verzeichnis über die Personen und
Stellen, denen die Daten übermittelt werden, ist unter folgenden Adressen
erhältlich: privacy@costa.it oder Attn:
Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48,
16121 Genova.
Datenübermittlung außerhalb der
Europäischen Union
Ihre
personenbezogenen Daten können
für die oben
aufgeführten Zwecke an
Unternehmen innerhalb oder
außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Im
Falle der Datenübermittlung in Länder außerhalb der Europäischen Union
garantieren die betroffenen Länder
einen angemessenen Datenschutzstandard, in
Übereinstimmung mit dem
jeweiligen Beschluss der Europäischen Kommission, oder aber der
Empfänger verpflichtet sich vertraglich, einen mit der DSGVO vergleichbaren
Datenschutz zu gewährleisten.
Speicherung von personenbezogenen Daten
Die
personenbezogenen Daten werden
nur über den
Zeitraum gespeichert, der
für die Erreichung
des Zwecks, für
den sie gesammelt und verarbeitet wurden, nötig ist.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt über die gesamte Dauer des
von Ihnen abgeschlossenen Vertrags und auch über eine Folgezeit:
i.gemäß der von den gültigen
Datenschutzbestimmungen vorgesehenen Dauer;
ii.gemäß verbindlicher Aufbewahrungsfristen
(z.B. nach dem Steuerrecht);
iii.entsprechend des
für den Schutz
der Rechte des
Inhabers der Datenverarbeitung nötigen
Zeitraums, für den
Fall eventueller Streitigkeiten, die
mit der Lieferung
der Dienstleistung verbunden
sind; die anlässlich
von Events und
Veranstaltungen an Bord
aufgenommenen Fotos/Bilder und
Audio-/Videoaufnahmen werden über
einen auf die
Dauer der Kreuzfahrt begrenzten
Zeitraum aufbewahrt und dann gelöscht; die personenbezogenen Daten, die zwecks
Profiling gesammelt und verarbeitet
werden, werden über
einen Zeitraum von
maximal zehn Jahren
gespeichert und danach
automatisch gelöscht oder dauerhaft anonymisiert.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Inhaber der Datenverarbeitung ist Costa
Crociere S.p.A. mit Sitz in Genua, Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen
Die
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist
unter folgenden Adressen
erreichbar: privacy@costa.it , bzw.
Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A.,
Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
Rechte der betroffenen Person
Sie haben gemäß Art. 15 und 22 der DSGVO
auch in Bezug auf das Profiling das Recht
a) auf Zugang zu Ihren personenbezogenen
Daten;
b) die Berichtigung Ihrer Daten zu
verlangen;
c) jederzeit Ihre Einwilligung zur Nutzung und
Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen;
d) die Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten zu verlangen;
e) Ihre personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten sowie Ihre
Daten einem anderen Verantwortlichen zu übertragen;
f) der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten zu Marketing- oder Profilingzwecken zu widersprechen;
g) die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten zu verlangen;
h) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;
i) benachrichtigt zu werden, falls gegen den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten verstoßen wird;
j) Informationen zu erhalten über:
i. den Zweck der Datenverarbeitung;
ii. die Kategorien der personenbezogenen
Daten;
iii.
die Empfänger oder
Kategorien von Empfängern,
denen die personenbezogenen Daten
übermittelt wurden oder
werden, insbesondere, ob
die Daten an
Empfänger in Drittländern
oder an internationale Organisationen übermittelt
werden und ob angemessene Garantien gegeben sind;
iv. die Dauer der Speicherung der
personenbezogenen Daten;
v. sofern die Daten nicht bei Ihnen erhoben
werden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.
Sie können jederzeit der Zusendung von
Mitteilungen bezüglich der Teilnahme am Marketing und/oder Profiling
verweigern, indem sie auf den Link zum Abbestellen von Werbung am unteren Ende
der Mail klicken oder eine entsprechende Anfrage an die unten stehenden
Adressen schicken. Sie können von diesen Rechten Gebrauch machen und/oder
weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten,
indem Sie uns schreiben: per E-Mail an privacy@costa.it oder per Brief an Attn:
Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A. Piazza Piccapietra, n. 48, 16121
Genova.
14. AN- UND ABREISE
14.1 RECHTZEITIGE ANREISE Bei Anreise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ist die Anreise so rechtzeitig zu planen, dass das Schiff
mindestens drei Stunden vor Ende der Check-in-Zeit erreicht wird. Die
Check-in-Zeit endet üblicherweise zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffs. Sollte
es das Costa Sicherheitsprotokoll erfordern, z.B. durch die Covid-19-Regularien
am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben
früher eingeplant werden. Hat der Gast die An- und Abreise per Flug zum Schiff
über Costa gebucht, ist die Anreise zum Flughafen so zu planen, dass der Gast
den Flughafen mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht bzw. zu der von der
Fluggesellschaft vorgegebenen früheren Zeit. Andernfalls übernimmt Costa keine
Haftung für Verspätungsschäden.
14.1 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUNTERNEHMENS Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug
durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich
handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich
daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die
„Black List“ für unsichere Fluggesellschaften ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-liste-flugzeugesellschaften/
15. VERJÄHRUNG, ABTRETUNGSVERBOT, GERICHTSSTAND
15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach § 651 i
BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem
die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.
15.2 Schweben zwischen
dem Kunden und
dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch
oder die den
Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Costa die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
15.3 Eine Abtretung
jedweder Ansprüche des
Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, an
Dritte, auch an
Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso
ist die gerichtliche
Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche
des Kunden durch
Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist Hamburg. Erfüllungs- und
Leistungsort ist Hamburg.
15.5 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on
Contracts for the International Sale of Goods [CISG] vom 11.04.1980) Anwendung.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte
Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15.6 Für Klagen von Costa gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten
der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der
deutschen Niederlassung von Costa, nämlich Costa Kreuzfahrten, Hamburg,
maßgebend.
15.7 Costa nimmt derzeit nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zur Nutzung
der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Plattform für die
außergerichtliche Online-Streitbeilegung (abrufbar auf
www.ec.europa.eu/consumers/odr) ist Costa nicht verpflichtet und nimmt an
dieser auch nicht teil.
15.8 Die Nichtigkeit
und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder
dieser Reisebedingun-gen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
15.9 Diese Reisebedingungen entsprechen dem Stand von Mai
2022. Sie gelten für alle Buchungen ab dem 16.05.2022 und ersetzen mögliche
frühere Versionenoder Auflagen der Reisebedingungen. Costa behält sich ausdrücklich
die jederzeitige Änderung der Reisebedingungen für
künftige Vertragsabschlüsse vor.
Die jeweils aktuellen
Reisebedingungen, sind auf
www.costakreuzfahrten.de/agb abrufbar und in Ihrem Reisebüro sowie direkt
bei Costa erhältlich.Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121
Genua, Italien
MEDIZINISCHER HINWEIS ZU COVID-19
Lieber Gast, die Gesundheit und Sicherheit unserer Gäste und
Crew sowie unserer Partner in den Reisegebieten hat für uns höchste Priorität.
Zum wirksamen Schutz vor Covid-19-Infektionen und aufgrund rechtlicher
Anforderungen stehen wir in der Verantwortung, Risikogruppen vorerst gesondert
zu behandeln.Bitte lesen Sie diesen „Medizinischen Hinweis zu Covid-19“ vor
Buchung und zur Vorbereitung Ihrer Reise sorgfältig durch. Prüfen Sie bitte, ob
die genannten Punkte auf Sie zutreffen. Sollten Sie nach Buchung Ihrer Reise
feststellen, dass Ausschlusskriterien auf Sie zutreffen, kontaktieren Sie bitte
umgehend unser Costa Kundencenter – telefonisch unter +49 (0) 40/570 12 12 42.
1.Ausschluss der KreuzfahrtAufgrund des hohen Risikos eines
schweren Verlaufs einer Covid-19-Infektion können Sie aktuell und bis auf
Weiteres nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen, wenn Sie eine dieser Vorerkrankung
haben oder keine chirurgischen Masken oder FFP2-Masken ohne Ventil tragen
können:
•Schwere oder chronische respiratorische Insuffizienzen und
z. B. Sauerstoff oder Atemunterstützung benötigen
•Dialyse jeglicher Art2. Ärztlicher Rat vor der Reise
empfohlenPersonen, die über 65 Jahre alt sind und Personen, die an mehr als
drei Erkrankungen leiden, darunter die nachfolgend aufgelisteten, wird
empfohlen, vor der Buchung ihren behandelnden Arzt zu konsultieren:
•Chronische respiratorische Erkrankungen (z. B. Asthma oder
chronische Bronchitis)
•Immunsuppression (z. B. im Zusammenhang mit einer
Organtransplantation,Chemotherapie oder in anderen Fällen, in denen Patienten
Medikamente zur Unterdrückung des Immunsystems wie Kortison einnehmen)
•Herz-Kreislauf-Erkrankung (z. B. Bluthochdruck, ischämische
Herzkrankheit,Vorhofflimmern, allgemeine Herzprobleme, arterielle Hypertonie)
•Typ-2-Diabetes
•chronische Lungenerkrankung
•chronische Erkrankung der Leber (z. B. Leberzirrhose)
•chronische Erkrankung der Nieren
•Autoimmunerkrankungen
•Adipositas
•Krebserkrankung, für die sie eine Therapie erhalten
BEI FRAGEN ZU IHRER REISEFÄHIGKEIT HOLEN SIE BITTE
RECHTZEITIG ÄRZTLICHEN RAT EIN.
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer
Pauschalreise nach § 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen
handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen
gelten. Das Unternehmen Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121
Genua, Italien, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Costa Crociere S. p. A.
über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur
Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
-Die Reisenden erhalten
alle wesentlichen Informationen über
die Pauschalreise vor
Abschluss des Pauschalreisevertrags
.-Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die
ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenenReiseleistungen.
-Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder
Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit demReiseveranstalter oder
dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
-Die Reisenden können
die Pauschalreise –
innerhalb einer angemessenen
Frist und unter
Umständen unterzusätzlichen
Kosten – auf eine andere Person übertragen.
-Der Preis der
Pauschalreise darf nur
erhöht werden, wenn
bestimmte Kosten (zum
Beispiel Treibstoffpreise) sich
erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in
jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die
Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten. Wenn sich
ein Reiseveranstalter das
Recht auf eine
Preiserhöhung vorbehält, hat
der Reisende das
Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
verringern.
-Die Reisenden können
ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag
zurücktreten und erhalten
eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der
wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich
geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die
Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch
auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
-Die Reisenden können
bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände
vor Beginn der
Pauschalreise ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn
am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die
Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
-Zudem können die Reisenden jederzeit
vor Beginn der
Pauschalreise gegen Zahlung
einer angemessenen und
vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
-Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche
Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so
sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
Der Reisende kann
ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag
zurücktreten (in der
Bundesrepublik Deutschland heißt
dieses Recht „Kündigung“),
wenn Leistungen nicht
gemäß dem Vertrag
erbracht werden und
dies erhebliche Auswirkungen
auf die Erbringung
der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat
und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu
schaffen.
-Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder
Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht
werden.
-Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn
dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
-Im Fall der
Insolvenz des Reiseveranstalters oder
– in einigen
Mitgliedstaaten – des
Reisevermittlers werdenZahlungen
zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern
einschlägig, des Reisevermittlers nach
Beginn der Pauschalreise ein
und ist die
Beförderung Bestandteil der
Pauschalreise, so wird
die Rückbeförderung der
Reisenden gewährleistet. Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, 48, 16121
Genua, Italien hat eine Insolvenzabsicherung mit der HanseMerkur
Reiseversicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung
(HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells- Platz 1, 20354 Hamburg,
Tel.: +494053799360, insolvenz@hansemerkur.de)
oder gegebenenfalls die
zuständige Behörde kontaktieren,
wenn ihnen Leistungen
aufgrund der Insolvenz von Costa Crociere verweigert werden.