Mo.-Fr.: 8-21 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 9-19 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenAllgemeine
Reisebedingungen der EXPLORA S.A.
Alle
Pauschalreisen, die in der Broschüre des Unternehmens und/oder auf der
offiziellen Website aufgeführt sind, werden von Explora S.A. zum Verkauf
angeboten, im Folgenden als "Unternehmen" bezeichnet.
In diesen
Reisebedingungen haben die folgenden Ausdrücke die im Folgenden definierten
Bedeutungen: "Buchung" bedeutet die Schritte, die der Gast
unternimmt, um einen Reisevertrag mit dem Unternehmen zu schließen.
"Reise-
/Buchungsbedingungen" bedeutet diese Bedingungen und die Informationen,
die in der Broschüre des jeweiligen Unternehmens, auf der offiziellen Website
und/oder in anderen Informationen enthalten sind, die die ausdrücklichen
Bedingungen Ihres Pauschalreise-Vertrags mit dem Unternehmen bilden.
"Beförderer" bezeichnet das Unternehmen, das die Verpflichtung übernommen hat, den Gast von einem Ort zum anderen zu befördern, wie auf dem Reiseticket, dem Flugticket oder einem anderen Ticket, das für eine andere anwendbare Beförderung ausgestellt wurde, angegeben ist und somit auf diesen Dokumenten als "Beförderer" bezeichnet wird.
"Unternehmen" bedeutet Explora S.A. - mit der eingetragenen Adresse 16, Eugene Pittard, CH-1206 Genf, Schweiz, als Reiseveranstalter die Pauschalreisen organisiert und diese verkauft oder zum Verkauf anbietet, sei es direkt oder über ein Reisebüro. "Beförderungsbedingungen" sind die Bedingungen, unter denen der Luft-/ See- / Landfrachtführer den Transport auf dem Luft-, Land- oder Seeweg durchführt. Die Beförderungsbedingungen können auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Frachtführer ansässig ist, und/oder auf internationale Übereinkommen verweisen, die die Haftung des Frachtführers einschränken oder ausschließen können. Kopien der Beförderungsbedingungen eines jeden Frachtführers sind für die Gäste auf Anfrage erhältlich.
"Vertrag" ist der zwischen dem
Unternehmen und dem Gast geschlossene Pauschalreise-Vertrag über das
betreffende Urlaubspaket, der durch die Ausstellung der vom Unternehmen oder
seinem Reisebüro an den Gast gesendeten Buchungs-Bestätigung nachgewiesen wird.
"Destination
Experience" bezeichnet jeden Ausflug, jede Reise oder Aktivität an Land,
die nicht Teil des Pauschalpreises des Urlaubspakets ist und von der
Gesellschaft an Bord ihrer Schiffe als Vermittler zum Buchen angeboten wird.
"Vollzahler-Ersparnis"
ist die Ersparnis, die dem Gast gewährt wird, wenn er 100% des Reisepreises auf
einmal bezahlt. Der entsprechende Wert variiert je nach der spezifischen Reise.
"Kreuzfahrt" bezeichnet nur die reine Seereise und den Aufenthalt an
Bord eines Schiffes, das von Explora S.A. und/oder einem Unternehmen der
EXPLORA Kreuzfahrten Gruppe betrieben wird (wie in der Broschüre des jeweiligen
Unternehmens, auf der offiziellen Website oder in anderen Unterlagen, die für
oder im Namen des Unternehmens erstellt wurden, beschrieben), die - wenn sie
nicht zusammen mit weiteren Leistungen vor oder nach der Reise erworben wird -
bereits als eigenständige Pauschalreise zu betrachten ist.
"Behinderter Gast" oder "Gast
mit eingeschränkter Mobilität"; bezeichnet jeden Gast, dessen Mobilität
bei der Benutzung von Verkehrsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung
(sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen oder
psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung oder einer anderen Ursache für
eine Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt
ist und dessen Gesamtverfassung eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung
an seine besonderen Bedürfnisse bei den allen Gästen zur Verfügung gestellten
Dienstleistungen erfordert.
„Außergewöhnliche Umstände" bedeutet
jedes unvorhersehbare Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des
Luftfrachtführers oder des Unternehmens liegt, einschließlich höherer Gewalt
(wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Wirbelstürme oder andere
Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde,
Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg,
Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder usurpierte Macht oder
Beschlagnahmung, terroristische Aktivitäten, Aufstände, Unruhen, Arbeitskämpfe,
Natur- und Nuklearkatastrophen, Feuer, Epidemien und Pandemien,
Gesundheitsrisiken, Verstaatlichung, staatliche Sanktionen, Blockade, Embargo,
Quarantäne, Aussperrung oder Unterbrechung oder Ausfall der Strom- oder
Telefonversorgung und/oder unvorhergesehene technische Probleme bei der
Beförderung, einschließlich Änderungen aufgrund von Umplanungen oder
Annullierung oder Änderung von Flügen, geschlossenen oder überlasteten
Flughäfen oder Häfen.
"Pauschalreise mit An-/Abreisepaket"
bedeutet die Reise, ob in Kombination mit einem oder mehreren Flügen und/oder
einem Arrangement für eine Unterkunft vor und/oder nach der Reise. Es
beinhaltet keine Landausflüge oder Shuttle-Dienste, die nicht ausdrücklich Teil
des Pauschalreisepreises sind.
"Offizielle
Website" bezeichnet die Gesamtheit der zugehörigen Webseiten, Dokumente
und Hypertext-Links, die von der Web-Domain (...) aus zugänglich sind.
"Gast" bezeichnet jeden einzelnen Passagier, einschließlich
Minderjähriger, der entweder auf der Buchungsbestätigung oder auf der Rechnung
oder auf einem von der Gesellschaft ausgestellten Ticket genannt wird.
"Reisebüro" bezeichnet die Person oder das Reisebüro, die/der das von
der Gesellschaft zusammengestellte Urlaubspaket verkauft oder im Namen der
Gesellschaft zum Verkauf anbietet
1. BUCHUNGSVERFAHREN UND ANZAHLUNG
1.1 Um eine
Buchung zu platzieren, muss der Gast das Unternehmen oder eins der
autorisierten Reisebüros oder Vertreter des Unternehmens kontaktieren.
1.2 Mit der
Buchung einer Pauschalreise bestätigt die Person, die die Buchung vornimmt,
dass alle in der Buchungsanfrage und auf der Rechnung genannten Personen den
Reisebedingungen zugestimmt haben und dass sie befugt ist, diese
Reisebedingungen im Namen aller in der Buchungsanfrage und der Rechnung
genannten Personen zu akzeptieren.
1.3 Eine
Anzahlung in Höhe von 25 % des gesamten Reisepreises pro Person (einschließlich
für Kleinkinder bis zu 2 Jahren) ist vom Gast zum Zeitpunkt der Buchung fällig
und zahlbar, nachdem der Sicherungsschein übermittelt wurde, es sei denn, es
gelten andere Bedingungen, die bei der Buchung deutlich angegeben werden.
1.4 Die Buchung
wird erst dann abgeschlossen und der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn das
Unternehmen die Buchung durch Zusendung einer Bestätigungsrechnung an den Gast
oder an das Reisebüro des Gastes annimmt. 1.5 Um in den Genuss der
Vollzahlerermäßigung zu kommen, muss der Gast einen Betrag in Höhe von 100% des
gesamten Reisepreises zahlen.
2. VERTRAG
2.1 Jede
Pauschalreise ist abhängig von der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung. Ein
Vertrag kommt erst dann zustande, wenn dem Gast die Bestätigungsrechnung vorgelegt
wurde.
2.2 Die
vollständige Zahlung muss spätestens 30 Tage vor Abreise für alle Kategorien
ausgenommen Penthouses und Ocean Residences erfolgen und spätestens 60 Tage vor
Abreise für Penthouses und Ocean Residences, es sei denn, es gelten andere Bedingungen,
die bei der Buchung deutlich angegeben werden.
2.3 Erfolgt die
Buchung innerhalb von 30 Tagen (bzw. 60 Tagen für Penthouses und Ocean
Residences) vor der Abreise muss die vollständige Zahlung zum Zeitpunkt der
Buchung erfolgen.
2.4 Wenn ein Gast
den Restbetrag nicht gemäß den oben genannten Bedingungen bezahlt, hat das
Unternehmen das Recht, die Buchung ohne Vorankündigung zu stornieren und
Stornierungsgebühren gemäß Absatz 13 unten zu erheben.
2.5 Im Reisepreis
sind folgende Leistungen enthalten: Unterbringung in einer Suite, Mahlzeiten an
Bord, alkoholische Getränke, Cocktails, alkoholfreie Getränke, Mineralwasser,
Trinkgelder, Hafengebühren, WiFi-Internetzugang, Unterhaltungsprogramm (sofern
angeboten) und gegebenenfalls ein kostenloser Transfer vom Hafen zum
Stadtzentrum. Je nach Suitenkategorie oder gebuchtem Sondertarif können
zusätzliche Leistungen gewährt werden. Der Tarif beinhaltet keine medizinischen
Kosten, keine Dienstleistungen oder Produkte unabhängiger Anbieter und keine
„Destination Experiences“ an Land, soweit dies nicht ausdrücklich anders
ausgeschrieben ist. Exklusive Produkte aus dem Bereich Essen & Trinken an
Bord können ggfls. nur gegen eine zusätzliche Gebühr erhältlich sein.
3.
VERSICHERUNG
3.1 Das Unternehmen empfiehlt jedem Gast den
Abschluss einer angemessenen Versicherung, die ihn in ausreichendem Maße für
die Stornierung der Pauschalreise, die medizinische Versorgung und die Kosten,
den Verlust und/oder die Beschädigung des Gepäcks ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Vertrag als gebucht bestätigt wurde, bis zum Ende der Pauschalreise, wie in den
entsprechenden Informationsmaterialien angegeben, abdeckt.
4. REISEPASS
UND VISA
4.1 Die Gäste
müssen für die gesamte Dauer des Urlaubspakets im Besitz eines gültigen
Reisepasses sein, dessen Gültigkeitsdatum mindestens 6 Monate nach dem
Rückreisedatum liegt. Bestimmte Länder, insbesondere Russland und die USA,
verlangen maschinenlesbare und digitale Reisepässe mit Foto.
4.2 Das
Unternehmen ist nicht für die Beschaffung von Visa für einen Gast
verantwortlich, dies liegt in der Verantwortung des einzelnen Gastes. Es ist
die Pflicht des Gastes, zu überprüfen, ob sein Reisepass, sein Visum oder
andere Reisedokumente in den Ländern, in denen das Urlaubspaket eingesetzt
wird, akzeptiert werden. Dem Gast wird zusätzlich empfohlen, sich über alle
gesetzlichen Bestimmungen für Reisen ins Ausland und in die verschiedenen Häfen
zu informieren, einschließlich der Anforderungen für Visa, Einwanderung, Zoll
und Gesundheit.
4.3. Der Kunde
wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der
Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online- Reiseausschreibungen
und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die
Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung
gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses
(ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder
Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich
führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate
betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie
in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen deutsche, österreichische
und schweizer Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6
Monate nach Reiseende gültig ist. Alle Kinder benötigen auf allen Reisen, bei
denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen
werden bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Kinderreisepass (vgl.
„Nützliche Informationen“), ansonsten einen maschinenlesbaren Reisepass
(ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag
des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr
ausreichend.
4.4. EXPLORA
bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite
nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz an. EXPLORA wird daher seine
deutschen, österreichischen und schweizer Kunden über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt
bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher
Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch
das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener
gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von
diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt EXPLORA über seine
Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur
Verfügung.
4.5. Der Kunde
ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur
Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder
behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn EXPLORA
bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
4.6. EXPLORA
haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde EXPLORA mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass EXPLORA eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
5.
REISETAUGLICHKEIT
5.1. Die Sicherheit aller Gäste ist für das
Unternehmen von größter Bedeutung, daher garantieren alle Gäste, dass sie
seetauglich (und gegebenenfalls auch flugtauglich) sind und dass ihr Verhalten
oder ihr Zustand die Sicherheit oder den Komfort des Schiffes oder Flugzeugs
und den der anderen Gäste nicht beeinträchtigt, und dass sie gemäß den
geltenden Sicherheitsanforderungen der internationalen Bestimmungen, sowie
seitens EU oder des nationalen Rechts sicher befördert werden können.
5.2. Jeder Gast,
der an einer Krankheit leidet, die seine Reisefähigkeit unter Berücksichtigung
der Reiseroute des Schiffes beeinträchtigen könnte, muss das Unternehmen zum
Zeitpunkt der Buchung informieren und vor der Buchung ein ärztliches Attest
vorlegen.
5.3. In jedem
Fall hat das Unternehmen und/oder der Beförderer das Recht, nach eigenem
Ermessen vom Gast die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis der
Reisefähigkeit zu verlangen, soweit berechtigte Zweifel an dessen Reisetauglichkeit
bestehen.
5.4. Schwangere
Frauen werden gebeten, sich vor der Reise ärztlich beraten zu lassen; in jeder
Phase ihrer Schwangerschaft müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, das ihre
Reisefähigkeit an Bord des Schiffes unter Berücksichtigung der spezifischen
Reiseroute bestätigt.
5.5. Die
Gesellschaft und/oder der Beförderer verfügen an Bord keines der Schiffe über
angemessene medizinische Einrichtungen oder Ausrüstungen für die Entbindung.
Die Gesellschaft kann Buchung annehmen und der Beförderer kann keine Gäste
befördern, die am Ende der Reise in der 24. Schwangerschaftswoche oder weiter
ist.
5.6. Das
Unternehmen und der Beförderer behalten sich ausdrücklich das Recht vor,
Gästen, die sich in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu befinden
scheinen oder die kein ärztliches Attest gemäß Klausel 5.2 vorlegen, das
Anbordgehen zu verweigern, und übernehmen für eine solche Ablehnung keine
Haftung.
5.7. Im Falle
einer Buchung, die von einem Gast getätigt wurde, der zum Zeitpunkt der Buchung
nicht wusste und vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass er schwanger ist,
bietet das Unternehmen dem Gast die Wahl an, eine andere Reise aus der
Broschüre des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website zu buchen, die
von gleichwertiger Qualität ist und den oben genannten Bedingungen zeitlich in
Bezug auf die 24. Schwangerschaftswoche entspricht, sofern verfügbar, oder die
Buchung zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises zu
erhalten, den der Gast vor seiner Stornierung der Buchung bereits gezahlt hat,
sofern eine solche Stornierung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald der Gast
von seinem Zustand Kenntnis erlangt. Die Rückerstattung umfasst jedoch nicht
die gezahlten Versicherungsprämien, die in keinem Fall erstattungsfähig sind.
5.8. Wenn der
Beförderer, der Kapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Gast
aus irgendeinem Grund reiseunfähig ist, seine Sicherheit gefährdet, ihm die
Erlaubnis zur Ausschiffung in einem Hafen verweigert wird oder der Beförderer
für Unterhalt, Unterstützung oder Rückführung haftbar gemacht werden kann, hat
der Kapitän das Recht, die Einschiffung des Gastes in einem Hafen zu verweigern
oder ihn in einem Hafen auszuschiffen oder ihn in eine andere Koje oder Kabine
zu verlegen. Der Arzt an Bord hat das Recht, erste Hilfe zu leisten und
Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen
und/oder den Gast in das Schiffskrankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung
einzuweisen und/oder dort unterzubringen, wenn der Arzt eine solche Maßnahme
für erforderlich hält und der Kapitän dies genehmigt. Die Weigerung des Gastes,
bei einer solchen Behandlung zu kooperieren, kann dazu führen, dass der Gast in
einem beliebigen Hafen ausgeschifft wird, gegebenenfalls auch mit Hilfe
örtlicher Polizeibeamter oder anderer zuständiger Behörden, und weder das
Unternehmen noch der Beförderer haften für irgendwelche Verluste, Kosten oder
Entschädigungen des Gastes, die aus einer solchen Ausschiffung entstehen.
5.9. Wenn ein
Gast als reiseunfähig eingestuft wird und ihm die Einschiffung verweigert wird,
haften weder das Unternehmen noch der Beförderer gegenüber dem Gast.
6. BEHINDERTE
GÄSTE UND GÄSTE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
6.1 Die oberste
Priorität des Unternehmens und des Beförderers liegt stets auf dem Komfort und
der Sicherheit seiner Gäste. Um dies zu erreichen, wird der Gast gebeten, zum
Zeitpunkt der Buchung so viele Einzelheiten wie möglich zu den unten
aufgeführten Punkten anzugeben, damit das Unternehmen und der Beförderer ihre
Verpflichtung zur Beförderung des Gastes in einer sicheren oder betrieblich
durchführbaren Art und Weise prüfen können, unter Berücksichtigung aller
Probleme im Zusammenhang mit der Konstruktion des Schiffs oder der
Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, die
es unmöglich machen könnten, die Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung
des Gastes durchzuführen, was sich auf die Sicherheit und den Komfort des
Gastes auswirken könnte.
6.2 Der Gast wird
gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung vollständige Angaben zu machen, wenn der
Gast: a) krank, gebrechlich, behindert oder sonst wie in seiner Mobilität
eingeschränkt ist; b) Wenn der Gast eine spezielle Behindertenkabine benötigt,
da nur eine begrenzte Anzahl dieser Kabinen zur Verfügung steht und das
Unternehmen den Gast nach Möglichkeit so unterbringen möchte, dass er sich für
die Dauer der Reise wohl und sicher fühlt; c) Wenn der Gast besondere
Sitzplatzwünsche hat; d) Wenn der Gast medizinische Geräte an Bord mitbringen
muss; e) wenn der Gast einen anerkannten Assistenzhund an Bord des Schiffes
mitbringen muss (bitte beachten Sie, dass Assistenzhunde den nationalen
Vorschriften unterliegen).
6.3 Wenn das
Unternehmen und/oder der Beförderer es aus Gründen der Sicherheit und des
Komforts des Gastes für unbedingt erforderlich halten, kann es verlangen, dass
ein behinderter Gast oder ein Gast mit eingeschränkter Mobilität von einer
anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem behinderten
Passagier oder dem Gast mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu
leisten. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung der
Gesellschaft und/oder des Beförderers, die den Bedarf des Gastes aus Gründen
der Sicherheit beurteilen, und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Reise zu
Reise variieren. Gäste, die an einen Rollstuhl gebunden sind, werden gebeten,
ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße während des
gesamten Urlaubspakets zur Verfügung zu stellen, und es kann auch verlangt
werden, dass sie von einem mitreisenden Gast begleitet werden, der geeignet und
in der Lage ist, ihnen zu helfen.
6.4 Wenn der Gast
aufgrund einer besonderen Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten
Mobilität persönliche Betreuung oder Aufsicht benötigt, muss diese persönliche
Betreuung oder Aufsicht vom Gast organisiert werden und geht zu seinen Lasten.
Das Schiff ist nicht in der Lage, Entlastungsdienste, persönliche Betreuung
oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung für körperliche
oder psychiatrische oder andere Erkrankungen anzubieten.
6.5 Wenn das
Unternehmen und/oder der Beförderer nach sorgfältiger Prüfung der spezifischen
Bedürfnisse und Anforderungen des Gastes zu dem Schluss kommt, dass der Gast
nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen
befördert werden kann, kann das Unternehmen die Annahme einer Buchung oder die
Einschiffung eines behinderten Gastes oder eines Gastes mit eingeschränkter
Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen.
6.6 Das
Unternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu
verweigern, der das Unternehmen nicht ausreichend über Behinderungen oder
Hilfsbedürftigkeit informiert hat, damit das Unternehmen und/oder der
Beförderer eine fundierte Einschätzung vornehmen kann, ob der Gast aus
Sicherheitsgründen sicher oder auf eine betrieblich durchführbare Weise
befördert werden kann. Wenn der Gast mit einer Entscheidung des Unternehmens
gemäß den Klauseln 6.5 bis 6.6 dieser Buchungsbedingungen nicht einverstanden
ist, muss der Gast dem Unternehmen eine schriftliche Beschwerde mit allen
Belegen vorlegen.
6.7 Das
Unternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu
verweigern, der nach Ansicht des Unternehmens und/oder des Beförderers nicht
reisefähig ist oder dessen Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für ihn
selbst oder andere auf der Reise darstellen könnte.
6.8 Wenn der Gast
zwischen dem Datum der Buchung der Pauschalreise und dem Datum des Reisebeginns
feststellt, dass er/sie besondere Betreuung oder Hilfe benötigt, wie oben
beschrieben, wird der Gast gebeten, das Unternehmen unverzüglich zu
informieren, damit das Unternehmen und der Beförderer in Kenntnis der Sachlage
beurteilen können, ob der Gast auf sichere oder betrieblich durchführbare Weise
befördert werden kann oder nicht.
6.9 Behinderte
Gäste oder Gäste mit eingeschränkter Mobilität können in Häfen, in denen die
Schiffe nicht längsseits anlegen, möglicherweise nicht an Land gehen. Eine
Liste dieser Häfen ist auf schriftliche Anfrage erhältlich.
6.10 In einigen
Häfen ist es notwendig, vor der Küste zu ankern, anstatt längsseits an den Kai
zu gehen. In diesem Fall wird der Beförderer ein Beiboot einsetzen, um die
Gäste an Land zu bringen. Ein Beiboot (Tender) ist ein kleines Schiff und
eignet sich möglicherweise nicht für Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen. Beim Einsatz von
Beibooten hat die Sicherheit oberste Priorität. Es ist wichtig, dass die Gäste
in der Lage sind, das Beiboot sicher zu benutzen. Die Gäste müssen unter
Umständen zu einer Plattform oder einem Ponton hinuntersteigen und in das
Beiboot einsteigen. Es kann Stufen nach oben und unten geben, und die Gäste
müssen möglicherweise einen Spalt zwischen der Plattform und dem Beiboot
überwinden (der etwa 1,5 Fuß betragen kann). Je nach Wetter, Gezeiten und
Seegang kann es zu einer gewissen Bewegung kommen, die sich im Laufe des Tages
ändern kann. Die Gäste müssen fit und mobil genug sein, um in das Beiboot ein-
und auszusteigen. Gäste, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine
Mobilitätshilfe wie z. B. einen Stock benutzen, müssen sorgfältig prüfen, ob
sie in der Lage sind, das Beiboot sicher zu besteigen, bevor sie sich auf den
Weg zur Plattform machen. Die Gäste müssen bei ihrer Entscheidung die
Verwendung von Stufen, die Möglichkeit einer Lücke und eines Höhenunterschieds
zwischen der Plattform und dem Beiboot sowie die mögliche plötzliche Bewegung
des Beibootes berücksichtigen. Alle Gäste müssen selbständig mobil genug sein,
um die Beiboote zu benutzen. Der Kapitän oder einer seiner Offiziere kann die
Beförderung im Beiboot verweigern, wenn Zweifel an der Sicherheit eines Gastes
bestehen. Alle Gäste müssen beim Betreten und Verlassen des Beibootes besonders
vorsichtig sein. Die Besatzungsmitglieder werden die Gäste beim Ein- und
Aussteigen begleiten und beruhigen. Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen gelten
auch, wenn die Gäste das Beiboot im Hafen verlassen oder zur Rückkehr wieder
besteigen.
7. FRAGEBOGEN
ZUR GESUNDHEIT DES PASSAGIERS
7.1 Die
Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in jedem
Hafen sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur aktuellen
Gesundheit der Passagiere zu erstellen. Der Gast ist verpflichtet, genaue
Angaben zu etwaigen Krankheitssymptomen zu machen. Der Luftfrachtführer kann
jedem Gast die Beförderung verweigern, bei dem er nach eigenem Ermessen davon
ausgeht, dass er Symptome einer Krankheit aufweist, einschließlich viraler oder
bakterieller Erkrankungen. Die Weigerung eines Gastes, den Fragebogen auszufüllen,
kann zur Verweigerung der Beförderung führen.
7.2 Wenn Gäste
während der Reise an einer viralen oder bakteriellen Krankheit erkranken, kann
der Schiffsarzt sie auffordern, aus Sicherheitsgründen in ihrer Kabine zu
bleiben.
8.
NAHRUNGSMITTEL-ALLERGIEN
8.1 Die Gäste
werden darauf hingewiesen, dass einige Lebensmittel bei bestimmten Personen
aufgrund einer Unverträglichkeit bestimmter Inhaltsstoffe eine allergische
Reaktion hervorrufen können. Wenn der Gast eine bekannte Allergie oder
Unverträglichkeit gegen ein Lebensmittel hat, muss er die Gesellschaft bei der
Buchung darüber informieren (indem er ein spezielles Formular ausfüllt) und
dies dem Maître d'hôtel so bald wie möglich nach dem Betreten des Schiffes
mitteilen.
8.2 Es liegt in
der Verantwortung des Gastes, Lebensmittel, auf die er allergisch reagiert,
aktiv zu meiden. Das Unternehmen wird alle zumutbare Sorgfalt walten lassen,
wenn es schriftlich über ein bestimmtes Lebensmittel oder eine Zutat informiert
wird, auf das/die der Gast allergisch reagiert, und den Gast im Rahmen des
Zumutbaren dabei unterstützen, solche Lebensmittel oder Zutaten zu meiden, wenn
er/sie den Gast gemäß Klausel 8.1 darauf hinweist; in Ermangelung einer solchen
Information können weder das Unternehmen noch der Beförderer für die
Zubereitung spezieller Mahlzeiten für den Gast oder andere vom Gast verzehrte
Mahlzeiten verantwortlich gemacht werden. Im Falle von
Mehrfachallergien/Unverträglichkeiten können weder das Unternehmen noch der
Beförderer das Risiko einer Kreuzkontamination bei der Zubereitung von Speisen
vermeiden, auch wenn sie entsprechend informiert wurden.
9.
MEDIZINISCHE HILFE
9.1 Den Gästen
wird dringend empfohlen, eine umfassende Reisekrankenversicherung
abzuschließen, die die Kosten für medizinische Behandlung und Rücktransport
abdeckt.
9.2 In
Übereinstimmung mit den Anforderungen des Flaggenstaates gibt es an Bord einen
qualifizierten Arzt und ein medizinisches Zentrum, das nur für Erste Hilfe und
kleinere Erkrankungen ausgestattet ist. Der Gast erkennt hiermit an und
akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das medizinische Zentrum nicht wie
ein Krankenhaus an Land ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist.
Weder das Unternehmen, noch der Beförderer, noch der Arzt haften dem Gast
gegenüber für die Unfähigkeit, eine daraus resultierende Krankheit zu
behandeln.
9.3 Der Gast
erkennt an, dass es trotz der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord
des Schiffes seine Pflicht und Verantwortung ist, bei Bedarf während der Reise
ärztliche Hilfe auch an Land in Anspruch zu nehmen, und dass er für die Kosten
der medizinischen Versorgung an Bord unmittelbar aufkommen muss.
9.4 Im Falle
einer Krankheit oder eines Unfalls kann es sein, dass der Gast vom Beförderer
und/oder dem Kapitän an Land gebracht werden muss, um medizinisch behandelt zu
werden. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft geben eine Zusicherung oder
übernehmen eine Verantwortung für die Qualität der verfügbaren medizinischen
Einrichtungen oder Behandlungen in einem Anlaufhafen oder an dem Ort, an dem
der Gast angelandet wird. Die medizinischen Einrichtungen und Standards
variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben
Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf den Standard der medizinischen
Behandlung an Land.
9.5 Die
professionelle Meinung des Arztes über die Tauglichkeit des Gastes, an Bord des
Schiffes zu gehen oder die Reise fortzusetzen, ist endgültig und für den Gast
bindend. 9.6 Es wird empfohlen, für Kinder bis zu 12 Monaten vor der Buchung
ärztlichen Rat einzuholen. Zur Vermeidung von Zweifeln gelten die Bestimmungen
von Klausel 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit für alle Gäste, einschließlich
Kleinkinder.
10.
MEDIZINISCHE AUSRÜSTUNG
10.1 Es ist
wichtig, dass sich die Gäste mit dem Hersteller oder Lieferanten in Verbindung
setzen, um sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte, die sie an Bord
bringen wollen, dort sicher zu benutzen sind. Es liegt in der Verantwortung der
Gäste, die Anlieferung aller medizinischen Geräte an den Docks vor der Abfahrt
zu arrangieren und die Gesellschaft vor der Buchung zu benachrichtigen, wenn
sie medizinische Geräte an Bord haben müssen, damit die Gesellschaft und der
Beförderer sicherstellen können, dass die medizinischen Geräte sicher
transportiert werden können. 10.2 Es liegt in der Verantwortung des Gastes,
sich zu vergewissern, dass alle medizinischen Geräte in gutem Zustand sind, und
dafür zu sorgen, dass genügend Geräte und Vorräte für die gesamte Reise
vorhanden sind. Das Schiff führt keinen Ersatz mit sich, und der Zugang zu
landseitiger Versorgung und Ausrüstung kann schwierig und teuer sein. Die Gäste
müssen in der Lage sein, alle Geräte zu bedienen.
11.
BUCHUNGSÄNDERUNGEN AUF WUNSCH DES GASTES
11.1 Der Gast ist
berechtigt, sich selbst durch einen Dritten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass:
(i) besagter Dritter alle Bedingungen für die Nutzung des Urlaubspakets
erfüllt; und (ii) der Gesellschaft spätestens 7 Tage vor Reiseantritt eine
schriftliche Mitteilung zugeht. Der Gast und der Dritte haften dem Unternehmen
gegenüber gemeinsam für die Zahlung des Reisepreises und aller zusätzlichen
Kosten, die durch den Wechsel des Gastes entstehen können.
11.2 Darüber
hinaus ist der Gast auch nach Ausstellung der Bestätigungsrechnung berechtigt,
die bestätigte Pauschalreise ("Ursprüngliche Pauschalreise") einmalig
gegen ein andere Pauschalreise ("Neues Pauschalreise") zu den
folgenden Bedingungen umzutauschen bzw. umzubuchen: (i) Das Abreisedatum der
neuen Buchung ist 180 Tage früher oder 180 Tage später als das des
ursprünglichen Buchung; (ii) der Antrag auf Umbuchung der ursprünglichen
Pauschalreise durch die neue Buchung geht bei der Gesellschaft spätestens 120
Tage vor dem Abreisedatum der ursprünglichen Buchung ein (240 Tage für
Residenzen/Suiten); (iii) für die neue Buchung sind noch Plätze verfügbar; (iv)
die ursprüngliche Pauschalreise unterliegt keinen besonderen Beschränkungen,
die diese Umbuchungsregeln außer Kraft setzen; (v) die neue Buchung hat die
gleiche Reisedauer oder eine längere Reisedauer als die ursprüngliche
Pauschalreise; (vi) die neue Buchung wird in der gleichen oder einer höheren
Suitenkategorie als die ursprüngliche Pauschalreise gebucht. Liegen die
vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Umbuchung der ursprünglichen
Pauschalreise auf die neue Buchung ohne zusätzliche administrative Gebühren
möglich. Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die
Umbuchung nicht genehmigt werden und das ursprüngliche Reisepaket wird gemäß
den Stornierungsbedingungen, wie in Ziffer 13 beschrieben, storniert, sofern
der Gast die bestehende Buchung nicht aufrechterhalten möchte.. Ist der Preis
der neuen Buchung höher als der der ursprünglichen Pauschalreise, so geht die
Preisdifferenz sowie die Versicherungsprämie ausschließlich zu Lasten des
Gastes. Ist der Preis der neuen Buchung niedriger als der der ursprünglichen
Pauschalreise, wird dem Gast die Preisdifferenz in Form einer Gutschrift für
zukünftige Reisen gewährt, die 2 Jahre ab dem Abreisedatum der ursprünglichen
Pauschalreise gültig ist. Die Gesellschaft wird sich in zumutbarer Weise
bemühen, Änderungswünschen des Gastes in Bezug auf Flug, Beförderung oder
sonstige Leistungen nachzukommen und diese an den neuen Buchungswunsch
anzupassen. In keinem Fall haftet die Gesellschaft für Änderungswünsche, denen
nicht entsprochen werden kann. Namens- oder Datumsänderungen werden von
Fluggesellschaften und anderen Beförderungs- oder Dienstleistungsanbietern
nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften und andere Transport-
oder Dienstleistungsanbieter behandeln solche Änderungen als Stornierung und
stellen sie entsprechend in Rechnung. Alle zusätzlichen Kosten, einschließlich
Stornierungsgebühren und/oder Preiserhöhungen, die von Fluggesellschaften oder
anderen Drittanbietern erhoben werden, gehen ausschließlich zu Lasten des
Gastes und werden als Teil der oben genannten zusätzlichen Kosten berechnet.
Ungeachtet dessen können bis 14 Werktage vor Reiseantritt weitere Änderungen
der Buchung beantragt werden, wie z.B. das Hinzufügen eines weiteren Gastes zur
Buchung oder die Änderung des Namens und der Daten des Gastes. Für diese
Änderungen werden dem Gast keine Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Alle
zusätzlichen Kosten, die sich aus der oben genannten Änderung ergeben können,
gehen ausschließlich zu Lasten des Gastes. Anträge auf Buchungsänderungen, die
nach Ablauf der oben genannten Fristen bei der Gesellschaft eingehen, werden
als Stornierungen behandelt, für die die in Klausel 12 unten aufgeführten
Stornierungsgebühren gelten. Für den notwendig werdenden Druck neuer Tickets
und Voucher, die durch die oben genannten Änderungen entstehen, werden keine
zusätzlichen Gebühren erhoben.
12.
STORNIERUNG DURCH DEN GAST
12.1 Die
Stornierung der Buchung sollte mündlich oder schriftlich (per Einschreiben,
E-Mail oder Fax) vom Gast oder seinem Reisevermittler erfolgen und dem Journey
Experience Center zugehen. Alle ausgestellten Tickets und die
Bestätigungsrechnung werden nach der Rücktrittserklärung zurückgegeben.
12.2
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Klausel
12.3 erhebt die
Gesellschaft Stornierungsgebühren gemäß der folgenden Tabelle: Ocean-Suiten,
Ocean-Terrassen-Suiten und Voyager-Suiten: - Ab dem Bestätigungsdatum bis 121
Tage vor der Abfahrt der Reise: 200 € p.P. des Gesamtreisepreises, - Von 120
bis 91 Tage vor Reiseantritt: 25% des gesamten Reisepreises, - Von 90 bis 61
Tage vor Reiseantritt 50% des Gesamtreisepreises, - von 60 bis 31 Tage vor
Reiseantritt 75% des Gesamtreisepreises, - Von 30 bis 7 Tage vor Reiseantritt:
85 % des gesamten Reisepreises; - Von 6 bis 2 Tage vor Reiseantritt: 90% des
gesamten Reisepreises; - Ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen: 95%
des gesamten Reisepreises. Residence Suiten: - Ab dem Bestätigungsdatum bis 151
Tage vor Reiseantritt: 400 € p. P. des gesamten Reisepreises, - Von 150 bis 121
Tage vor Reiseantritt: 45% des Reisepreises 45% des Gesamtreisepreises, - ab
120 bis 91 Tage vor Reiseantritt: 65% des gesamten Reisepreises 65% des
Gesamtreisepreises, - Von 90 bis 61 Tage vor Reiseantritt 85% des
Gesamtreisepreises, - Weniger als 61 Tage vor Reiseantritt: 95% des
Gesamtreisepreises. Karenzzeit: Liegt das Bestätigungsdatum früher als 365 Tage
vor Reiseantritt, kann der Gast während einer "Kulanzfrist" von 7
Tagen ab Bestätigungsdatum ohne Gebühren von der Buchung zurücktreten.
12.3 Falls eine
Suite nach der Stornierung des zweiten Gastes zur Einzelnutzung verbleibt, muss
der Gast, der die Suite zur Einzelnutzung nutzt, einen Einzelzimmerzuschlag von
100 % oder einen niedrigeren Einzelzimmerzuschlag zahlen, den das Unternehmen
zu diesem Zeitpunkt für eine einzelne Suite-Buchung erhebt. Die Stornierung
eines zusätzlichen Gastes (Gäste neben dem ersten und zweiten Gast der Suite)
wird gemäß Klausel 12.2 berechnet.
12.4 Es ist
möglich, dass der Gast diese Stornogebühren bei seiner Reiseversicherung
geltend machen kann, vorbehaltlich der anwendbaren Selbstbeteiligung. Es liegt
in der Verantwortung des Gastes, einen solchen Anspruch gemäß den Bedingungen
seiner Versicherungspolice geltend zu machen.
12.5 Der Gast ist
nicht verpflichtet, die in Klausel 12.2 und 12.3 genannten Gebühren zu zahlen,
wenn die Stornierung auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände am
Bestimmungsort zurückzuführen ist und die Durchführung der Pauschalreise
erheblich beeinträchtigt oder die Beförderung der Gäste zum Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigt.
12.6 Es erfolgt
keine Rückerstattung, wenn ein Gast freiwillig oder unfreiwillig nicht zu
seiner Reise erscheint, wenn ihm die Beförderung aus triftigem Grund verweigert
wird, einschließlich der Nichtvorlage der erforderlichen Reisedokumente, des
Reisepasses oder des Visums, oder wenn er seine Reise vor dem geplanten
Ausschiffungsdatum abbricht.
13.
BUCHUNGSÄNDERUNGEN DURCH DAS UNTERNEHMEN
13.1 Die
Vorbereitungen für die Reise werden von der Gesellschaft viele Monate im Voraus
getroffen. Daher behält sich das Unternehmen ausdrücklich das Recht vor, die
Pauschalreise zu ändern, wenn solche Änderungen aus betrieblichen,
kommerziellen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder ratsam sind.
13.2 Im Falle
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung wird das
Unternehmen den Gast – ggfls. mit Hilfe des Reisebüros - so bald wie möglich
schriftlich über diese Änderung informieren. Der Gast erhält die
Wahlmöglichkeit, ob er: a) das neue Vertragsangebot mit der Änderung annehmen;
oder b) die Buchung einer anderen Pauschalreise aus der Broschüre des
Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit gleichwertiger oder
besserer Qualität, falls verfügbar vornehmen ; oder c) die Buchung einer
anderen Pauschalreise aus dem Prospekt des Unternehmens und/oder von der
offiziellen Website mit geringerer Qualität, falls verfügbar vornehmen, mit
Erstattung der Preisdifferenz; oder d) die Stornierung seiner ursprünglichen
Pauschalreise vornehmen möchte und die vollständige Rückerstattung aller
gezahlten Beträge beansprucht.
13.3 In der
Änderungsmitteilung mit dem neuen Vertragsangebot wird eine angemessene
Antwortfrist von 10 Tagen angegeben, innerhalb derer der Gast dem Unternehmen
seine Entscheidung mitteilen muss. In der Mitteilung wird ferner darauf
hingewiesen, dass das neue Vertragsangebot als angenommen gilt, wenn der Gast
nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist antwortet.
13.4 Wenn eine
Pauschalreise abgeschlossen ist und es aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die Rückkehr des Gastes zum
vertraglich vereinbarten Abreiseort sicherzustellen, trägt das Unternehmen die
Kosten für eine notwendige Unterkunft, wenn möglich einer gleichwertigen
Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden. Sind in
den EU-Richtlinien, die für das betreffende Beförderungsmittel bzw. für die
Rückbeförderungspflicht der Gesellschaft gelten, längere Fristen vorgesehen (
etwa bei Personen mit eingeschränkter Mobilität), so gelten diese Fristen.
14.
STORNIERUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN
14.1 Das
Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Pauschalreise jederzeit durch eine
schriftliche Mitteilung an den Gast zu stornieren, haftet jedoch nicht für
zusätzliche Entschädigungen, wenn: (i) die Stornierung auf außergewöhnliche,
unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der gebuchten Pauschalreise führen und die sich der Kontrolle
des Unternehmens entziehen und deren Folgen das Unternehmen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; (ii) soweit die
vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 50 % der entsprechenden Gästekapazität
des gebuchten Schiffes nicht erreicht wird. In beiden oben genannten Fällen
bietet das Unternehmen dem Gast die Wahl zwischen: a) eine vollständige
Rückerstattung aller gezahlten Beträge zu erhalten; oder b) Buchung einer
anderen Pauschalreise aus der Broschüre des Unternehmens und/oder von der
offiziellen Website mit gleichwertiger oder besserer Qualität ohne zusätzliche
Kosten, sofern verfügbar; oder c) Buchung einer anderen Pauschalreise aus dem
Prospekt des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit geringerer
Qualität, falls verfügbar, mit Rückerstattung der Preisdifferenz.
14.2 Die
Entscheidung des Gastes soll dem Unternehmen direkt binnen 14 Tagen oder über
dessen Reisebüro mitgeteilt werden.
15. DIE
HAFTUNG DES UNTERNEHMENS
15.1
Vorbehaltlich der Klauseln 15.3 bis 15.8 übernimmt das Unternehmen die
Verantwortung für Tod, Verletzung oder Krankheit, die durch fahrlässige Handlungen
und/oder Unterlassungen des Unternehmens und aller Personen, die
Dienstleistungen erbringen, die Teil der Pauschalreise sind, verursacht werden.
Die Haftung des Unternehmens ist, soweit anwendbar, durch die in 15.4 bis
einschließlich 15.14 genannten Konventionen begrenzt. Die Haftung des
Unternehmens gegenüber dem Gast wird auch durch die im Folgenden genannten
internationalen Übereinkommen (siehe Klauseln 15.4 bis 15.14) geregelt, die
Haftungsbeschränkungen für den Beförderer vorsehen. Das Unternehmen haftet
nicht für unsachgemäße oder nicht erbrachte Leistungen, die: a) die gänzlich
auf das Verschulden des Gastes zurückzuführen sind. b) die auf eine
unvorhersehbare oder unvermeidbare Handlung oder Unterlassung eines Dritten
zurückzuführen ist und die nicht mit der Erbringung einer vertraglich
vereinbarten Leistung zusammenhängt; c) unvermeidbare und außergewöhnliche
Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und
die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und/oder derjenigen liegen,
die Dienstleistungen erbringen, die Teil der Pauschalreise sind.
15.2 Bei
Ansprüchen, die nicht mit Personenschäden, Tod oder Krankheit verbunden sind
oder die nicht unter die in Klausel 15.4 bis einschließlich 15.14 genannten
Konventionen fallen, ist die Haftung des Unternehmens für die nicht
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags auf maximal das Dreifache des Preises
begrenzt, den der betroffene Gast für seine Pauschalreise bezahlt hat (jedoch
ohne Versicherungsprämien und Änderungsgebühren).
15.3 Jede
Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den
Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftung
einschränken oder ausschließen. Sie werden ausdrücklich in diese
Buchungsbedingungen aufgenommen und gelten als vom Gast zum Zeitpunkt der
Buchung ausdrücklich akzeptiert. Kopien dieser Bedingungen und Konditionen sind
auf Anfrage bei der Gesellschaft erhältlich.
15.4 Die
Beförderung der Gäste und ihres Gepäcks auf dem Luftweg unterliegt
verschiedenen internationalen Übereinkommen ("Internationale
Luftverkehrsabkommen"), einschließlich des Warschauer Abkommens von 1929
(in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 oder des Montrealer Protokolls
von 1999) oder des Montrealer Übereinkommens von 1999. In dem Maße, in dem die
Gesellschaft als nicht ausführender Luftfrachtführer gegenüber den Gästen in
Bezug auf die Beförderung auf dem Luftweg haftet, werden die Bestimmungen der
internationalen Luftverkehrsabkommen (einschließlich aller späteren Änderungen
und aller neuen Abkommen, die auf einen Vertrag für eine Kreuzfahrt zwischen
der Gesellschaft und einem Gast anwendbar sein können) ausdrücklich in diese
Buchungsbedingungen und in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. Die
internationalen Luftverkehrsabkommen legen Haftungsbeschränkungen des
Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von
Gepäck und Verspätung fest. Jegliche Haftung der Gesellschaft gegenüber dem
Gast, die sich aus einer Luftbeförderung ergibt, unterliegt den
Haftungsbeschränkungen, die in den genannten Übereinkommen vorgesehen sind.
Kopien dieser Konventionen sind auf Anfrage erhältlich.
15.5 Soweit die
Gesellschaft gegenüber dem Gast für Ansprüche haftet, die sich aus einer Luft-,
Landoder Seebeförderung ergeben, hat die Gesellschaft Anspruch auf alle Rechte,
Einreden, Immunitäten und Beschränkungen, die den jeweiligen Beförderern
(einschließlich ihrer eigenen Bedingungen und Beförderungsvorschriften) und
gemäß allen anwendbaren Vorschriften und/oder Übereinkommen, wie dem Athener
Übereinkommen und dem Montrealer Übereinkommen, zustehen, und nichts in diesen
Buchungsbedingungen oder den Beförderungsvorschriften kann als Verzicht darauf
angesehen werden. Sollte eine Bedingung, ein Abschnitt oder eine Bestimmung
ungültig sein oder als ungültig angesehen werden, so gelten die übrigen
Bedingungen, Abschnitte und Bestimmungen als trennbar und bleiben in Kraft.
15.6 Die Haftung
(falls zutreffend) des Unternehmens und des Beförderers für Schäden, die durch
Tod oder Körperverletzung des Gastes oder durch Verlust oder Beschädigung von
Gepäck entstehen, bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen:
15.7 In Bezug auf
die Beförderung auf dem Seeweg gilt die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte
von Gästen bei Unfällen auf See für die internationale Beförderung auf dem
Seeweg, wenn der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen in der EU liegt oder
das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU
geschlossen wurde. Eine Kopie der EU-Verordnung 392/2009 ist auf Anfrage
erhältlich und kann im Internet unter
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/2724/annex-b-regec-392-2009.pdf
heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der EU-Verordnung 392/2009 finden
Sie unter
http://ec.europa.eu/transport/themes/Guests/maritime/doc/rights-in-case-ofaccident.pdf
. Wenn das Schiff als schwimmende Unterkunft genutzt wird, gelten die
Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und die darin festgelegten
Höchstgrenzen, die hiermit ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen
aufgenommen werden, einschließlich aller Ansprüche für den Verlust oder die
Beschädigung von Gepäck und/oder Tod und/oder Personenschäden.
15.8 Die Höhe des
Schadensersatzes, für den das Unternehmen und der Beförderer in Bezug auf Tod
und/oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck haftbar
gemacht werden können, ist begrenzt und überschreitet unter keinen Umständen
die in der EU-Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls im Athener Übereinkommen
von 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
15.9 Die Haftung
des Unternehmens und des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit
des Gastes übersteigt nicht den Betrag von 46.666 Sonderziehungsrechten
("SZR"), wie im Athener Übereinkommen von 1974 vorgesehen und
definiert, oder gegebenenfalls den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäß der
EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 und, wenn eine
Haftung für Krieg und Terrorismus gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem
Athener Übereinkommen von 2002 besteht, 250.000 SZR. Die Haftung des
Unternehmens und des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung des
Gepäcks oder anderer Gegenstände des Gastes beträgt höchstens 833 SZR pro Gast
gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 oder 2.250 SZR, wenn die EU-Verordnung
392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung findet. Der Gast
nimmt zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs von SZR täglich schwankt und bei
einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann auf
der Website http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet
werden.
15.10 Gemäß dem
Athener Übereinkommen von 1974 und gegebenenfalls dem Athener Übereinkommen von
2002 oder der EU-Verordnung 392/2009 wird davon ausgegangen, dass der
Luftfrachtführer dem Gast sein Gepäck ausgehändigt hat, es sei denn, der Gast
hat innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Mitteilung gemacht: (i)
im Falle eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der
Ausschiffung oder Rückgabe (ii) bei nicht offensichtlicher Beschädigung oder
Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder
Auslieferung oder dem Tag, an dem die Auslieferung hätte erfolgen müssen.
15.11 Handelt es
sich bei der hierin vorgesehenen Beförderung nicht um eine "internationale
Beförderung" im Sinne von Artikel 2 der EU-Verordnung 392/2009 oder wird
das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, oder um eine inländische Beförderung
auf dem Seeweg im Vereinigten Königreich, so gelten die Bestimmungen des
Athener Übereinkommens von 1974 für diesen Vertrag und gelten sinngemäß als in
diesen Vertrag aufgenommen.
15.12 Die
Gesellschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
Wertgegenständen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Edelmetallgegenständen,
Schmuck, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Geräten oder
anderen Wertgegenständen, es sei denn, sie werden beim Beförderer zur sicheren
Verwahrung hinterlegt und es wird bei der Hinterlegung ausdrücklich und
schriftlich ein höherer Betrag vereinbart, und der Gast zahlt eine zusätzliche
Gebühr für den angegebenen Wertschutz. Besteht eine Haftung für den Verlust
oder die Beschädigung von auf dem Schiff hinterlegten Wertgegenständen, so ist
diese Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 auf 1.200 SZR bzw. bei
Anwendung der EU-Verordnung 392/2009 oder des Athener Übereinkommens von 2002
auf 3.375 SZR begrenzt.
15.13 Das
Unternehmen und der Luftfrachtführer können sich auf alle anwendbaren Gesetzen,
die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (einschließlich,
aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze des Flaggenstaates
des Schiffes in Bezug auf/oder die globale Begrenzung von Schäden, die vom
Luftfrachtführer erstattet werden können) berufen. Nichts in diesen
Buchungsbedingungen soll eine solche gesetzliche oder anderweitige Beschränkung
oder Befreiung der Haftung des Unternehmens und des Transportunternehmens einschränken
oder entziehen. Die Mitarbeiter und/oder Beauftragten des Unternehmens und des
Luftfrachtführers können sich im vollen Umfang auf aller derartigen
Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung berufen.
15.14 Unbeschadet
der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 15.7 bis 15.13 haften das
Unternehmen und der Luftfrachtführer nicht für Tod, Verletzungen, Krankheiten,
Schäden, Verspätungen oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen von
Personen oder Gütern, die sich aus Ursachen gleich welcher Art ergeben, die
nicht nachweislich auf Fahrlässigkeit oder Verschulden des Unternehmens und des
Luftfrachtführers zurückzuführen sind, wenn Ansprüche gegen das Unternehmen und
den Luftfrachtführer in einer Rechtsordnung geltend gemacht werden, in der die in
diesen Buchungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen rechtlich
nicht durchsetzbar sind.
15.15 Ungeachtet
gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Buchungsbedingungen
haftet das Unternehmen unter keinen Umständen für Verluste oder erwartete
Gewinneinbußen, Einnahmeverluste, Nutzungsausfälle, Vertragsverluste oder
andere Chancen sowie für andere mittelbare oder indirekte Verluste oder Schäden
ähnlicher Art.
15.16 Die Haftung
des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die sich aus Verlusten oder
Schäden ergeben, die direkt oder indirekt durch Umstände verursacht werden, bei
denen die Erfüllung und/oder unverzügliche Erfüllung des Vertrages durch Krieg
oder Kriegsgefahr, Aufruhr, zivile Streiks, Arbeitskonflikte, sei es durch
Mitarbeiter des Unternehmens oder andere, terroristische Aktivitäten oder die
Gefahr terroristischer Aktivitäten, Ausfall der Energieversorgung verhindert
wird, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Pandemien, Natur- oder
Nuklearkatastrophen, Feuer oder ungünstige Wetterbedingungen oder ungünstiger
Seegang, Selbstmord oder versuchter Selbstmord des Gastes oder das absichtliche
Aussetzen des Gastes einer unnötigen Gefahr (außer bei einem Versuch,
menschliches Leben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an einer
ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivität und jeder andere Umstand jeglicher
Art, der außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt.
15.17 Wenn das
Unternehmen eine gesetzliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von
Eigentum hat, die nicht mit dem Athener und/oder Montrealer Übereinkommen
übereinstimmt, darf seine Haftung zu keinem Zeitpunkt 500,00 EUR übersteigen
und das Unternehmen haftet zu keinem Zeitpunkt für Geld oder Wertgegenstände.
Die Gäste dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen.
15.18 Die Haftung der Gesellschaft übersteigt zu keinem Zeitpunkt die Haftung eines Luftfrachtführers gemäß seinen Beförderungsbedingungen und/oder anwendbaren oder übernommenen Konventionen. Jeder von der Gesellschaft zu zahlende Schadenersatz wird im Verhältnis zu einem etwaigen Mitverschulden des Gastes gekürzt.
16. RECHT AUF ROUTENÄNDERUNG
Die Gesellschaft behält sich das Recht
vor, nach eigenem Ermessen und/oder dem des Kapitäns eines Schiffes (sofern es
nicht unangemessen ausgeübt wird) zu entscheiden, ob von der angekündigten oder
normalen Reiseroute abgewichen wird, eine Abfahrt zu verzögern oder vorzuziehen,
geplante Häfen auszulassen oder zu ändern, eine im Wesentlichen gleichwertige
Beförderung durch ein anderes Schiff zu arrangieren, andere Schiffe zu
schleppen oder geschleppt zu werden oder anderen Schiffen zu helfen oder jede
ähnliche Handlung vorzunehmen, die nach eigenem Ermessen und/oder dem des
Kapitäns für die Sicherheit des Gastes, des Schiffes und der Besatzung ratsam
oder notwendig ist. Unter solchen Umständen sind weder das Unternehmen noch der
Beförderer dem Gast gegenüber haftbar oder verpflichtet.
17.
VERANTWORTUNG DES GASTES
17.1 Der Gast ist
verpflichtet, den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere
während seines Aufenthalts an Bord Folge zu leisten. Der Gast akzeptiert
hiermit und erklärt sich damit einverstanden, dass der Kapitän und die
Offiziere das Recht und die Befugnis haben, jede Person an Bord, jede Kabine,
jedes Gepäck und jedes Eigentum aus Sicherheitsgründen oder aus anderen
rechtmäßigen Gründen zu untersuchen.
17.2 Der Gast
erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, eine solche Durchsuchung
zuzulassen.
17.3 Die Gäste
müssen vor der Reise alle erforderlichen medizinischen Impfungen erhalten haben
und im Besitz aller Tickets, gültigen Reisepässe, Visa,
Krankenversicherungskarten und sonstiger Dokumente sein, die für die geplanten
Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind.
17.4 Der
Beförderer und/oder der Kapitän haben das Recht, die Einschiffung eines Gastes
zu verweigern oder dessen Ausschiffung anzuordnen, wenn sie dies aus Gründen
der Sicherheit des Gastes, der anderen Gäste oder des Schiffes für notwendig
erachten oder wenn das Verhalten des Gastes nach vernünftiger Einschätzung des
Kapitäns geeignet ist, den Komfort und die Urlaubsfreude der anderen Gäste an
Bord zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
17.5 Kein Gast
darf irgendwelche Tiere mitbringen, mit Ausnahme von anerkannten
Assistenzhunden.
17.6 Das
Unternehmen und/oder der Beförderer übernehmen keinerlei Haftung gegenüber
einem Gast, der gegen die Bestimmungen dieser Klausel verstößt oder sie nicht
beachtet, und jeder Gast muss den Beförderer und das Unternehmen für alle
Verluste oder Schäden entschädigen, die dem Beförderer oder dem Unternehmen
oder einem seiner Lieferanten durch einen solchen Verstoß oder eine solche
Nichtbeachtung entstehen.
17.7 Das
Verhalten des Gastes darf die Sicherheit, die Ruhe und die vertragsgemäße
Nutzung der Bordangebote für andere Gäste nicht beeinträchtigen oder
verringern.
17.8 Es ist den
Gästen strengstens untersagt, Schusswaffen, Munition, Sprengstoff oder
entflammbare, giftige oder gefährliche Stoffe, Waren oder Gegenstände an Bord
der Schiffe mitzuführen, die eine Gefahr für die Sicherheit der übrigen Gäste,
der Besatzung und der Schiffe darstellen könnten.
17.9 Der Gast
haftet für alle Schäden, die dem Unternehmen und/oder dem Beförderer und/oder
einem Anbieter von Dienstleistungen, die Teil der Pauschalreise sind, durch die
Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Gastes entstehen.
Insbesondere haftet der Gast für alle Schäden, die am Schiff oder seiner
Einrichtung und Ausrüstung verursacht werden, für Verletzungen oder Verluste
anderer Gäste und Dritter sowie für alle Strafen, Bußgelder und Kosten, die dem
Verhalten des Gastes zuzuschreiben sind und für die die Gesellschaft, der
Beförderer oder der Anbieter haftbar gemacht werden können.
17.10 Gästen ist
es nicht gestattet, von anderen Gästen oder Reiseveranstaltern an Bord des Schiffes
irgendeine Art von kommerziellen Dienstleistungen zu kaufen - einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Landausflüge -, die nicht offiziell von der
Gesellschaft oder ihren vereinbarten unabhängigen Vertragspartnern angeboten
werden. Ebenso ist es den Gästen untersagt selber Waren, Produkte oder
Dienstleistungen aller Art an Bord des Schiffes wie auch im Hafen oder bei den
Landausflügen anzubieten.
18.
BESCHWERDEN
18.1 Jeder Gast,
der während einer Reise eine Beschwerde hat, muss diese so schnell wie möglich
dem Personal an Bord zur Kenntnis bringen. Ist das Bordpersonal nicht in der
Lage, das Problem zu lösen, soll jede Beschwerde möglichst frühzeitig nach
Beendigung der Reise bei der Gesellschaft eingereicht werden. Wird die
Beschwerde nicht innerhalb kurzer Zeit gemeldet, kann sich dies nachteilig auf
die Fähigkeit des Unternehmens auswirken, die Beschwerde zu bearbeiten.
18.2
Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum
sind dem Beförderer vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder, falls dies
nicht ersichtlich ist, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum der
Ausschiffung schriftlich mitzuteilen.
18.3
Reklamationen gemäß der EU-Verordnung. 1177/2010 – wo anwendbar- in Bezug auf
Zugänglichkeit, Annullierung oder Verspätung müssen innerhalb von zwei (2)
Monaten ab dem Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, an das Unternehmen
gerichtet werden. Der Beförderer antwortet innerhalb von 1 Monat und teilt mit,
ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Eine
endgültige Antwort wird innerhalb von zwei (2) Monaten erteilt. Der Gast muss
weitere Informationen zur Verfügung stellen, die das Unternehmen benötigt, um
die Beschwerde zu bearbeiten. Ist der Gast mit der Antwort nicht zufrieden,
kann er sich an die zuständige Durchsetzungsstelle im Land der Einschiffung
wenden.
19.
VERBRAUCHERSCHUTZ
Explora Journeys
erfüllt den europäischen Insolvenzschutz gemäß Art 17, 18 EU
Pauschalreiserichtlinie durch einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit :
S2C Compagnia di Assicurazioni di Crediti e Cauzioni, mit Direktion in Rom, Via
Valadier 44, 00193
20.
DATENSCHUTZ
20.1 Das Unternehmen
benötigt personenbezogene Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Name, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Ernährungsgewohnheiten, die
Aufschluss über die religiösen Überzeugungen eines Gastes geben können, sowie
Informationen über Gesundheit, medizinische Behinderungen und andere besondere
Bedürfnisse, um die Buchung des Gastes effektiv bearbeiten zu können. Das
Unternehmen kann diese Informationen an andere relevante Personen weitergeben,
wie z. B. Reisebüros, Hotels, Fluggesellschaften oder andere Transportanbieter,
Sicherheits- und/oder Kreditprüfungsunternehmen, Kredit- und
Debitkartenunternehmen oder Regierungs- oder öffentliche Behörden, entweder
aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder wenn dies von anderen derartigen
Stellen verlangt wird.
20.2
Personenbezogene Daten einzelner Gäste werden sicher und in Übereinstimmung mit
den einschlägigen Datenschutzgesetzen erhoben, verarbeitet, gespeichert und
genutzt. Die Gäste erklären sich mit der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden, um dem Unternehmen die
Durchführung der Reise zu ermöglichen. Dies kann die Weitergabe von Gästedaten
an Regierungen, Einwanderungsbehörden, Hafenstaatkontrollen, Polizeibehörden,
Flaggenstaaten und andere zuständige Behörden beinhalten, oder wenn dies
gesetzlich vorgeschrieben ist. In Notfällen erklärt sich der Gast damit
einverstanden, dass das Unternehmen und der Beförderer personenbezogene Daten
an Landärzte, nächste Angehörige, die Versicherer und Berater des Unternehmens
und des Beförderers sowie die Krankenversicherer des Gastes weitergeben.
Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es notwendig oder
gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die detaillierten Datenschutzbestimmungen
der Gesellschaft, die der Gast auf Anfrage einsehen kann.
21. ABWEICHUNG
Änderungen des
Reisevertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung
durch das Unternehmen.
22.
RAUCHERPOLITIK
22.1 Explora
respektiert die Bedürfnisse und Wünsche aller Gäste, und wir haben das Thema
der Raucher und Nichtraucher sorgfältig berücksichtigt. In Übereinstimmung mit
den weltweiten Standards ist das Rauchen in den dafür vorgesehenen Bereichen
des Schiffes, die mit einem speziellen Abluftsystem ausgestattet sind, frei
erlaubt.
22.2
Grundsätzlich ist das Rauchen in allen Bereichen, in denen Speisen serviert
werden, nicht gestattet (Buffets und Restaurants, medizinische Zentren,
Kinderbetreuungsbereiche, Korridore oder Aufzugsfoyers, Bereiche, in denen sich
die Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffung oder Reiseabfahrten
versammeln, öffentliche Toiletten sowie Bars in der Nähe von Bereichen, in
denen Speisen serviert werden).
22.3 Der
Beförderer empfiehlt den Gästen dringend, das Rauchen in den Kabinen wegen der
Brandgefahr zu vermeiden. Das Rauchen auf den Balkonen der Kabinen ist nicht
gestattet. Explora behält sich das Recht vor, eine Gebühr zu erheben, wenn
Gäste beim Rauchen in nicht dafür vorgesehenen Bereichen des Schiffes
angetroffen werden. Wiederholtes Rauchen in Nichtraucherbereichen kann
letztendlich zur Ausschiffung führen.
22.4 Das Rauchen
ist in den dafür vorgesehenen Bereichen von mindestens einer Bar auf jedem
Schiff und auf einer Seite (durch Beschilderung gekennzeichnet) der
Hauptaußendeckbereiche des Pools erlaubt, wo Aschenbecher vorhanden sind.
22.5 Das Werfen
von Zigarettenstummeln über die Bordwand ist ausdrücklich verboten.
23. HAFTUNG
VON ANGESTELLTEN, DIENSTNEHMERN UND SUBUNTERNEHMERN
23.1 Es wird
hiermit ausdrücklich vereinbart, dass kein Angestellter oder Beauftragter der
Gesellschaft und/oder des Beförderers, einschließlich des Kapitäns und der
Besatzung des betreffenden Schiffes, einschließlich unabhängiger Subunternehmer
und ihrer Mitarbeiter sowie der Versicherer dieser Parteien unter keinen
Umständen über diese Buchungsbedingungen hinaus haftbar gemacht werden kann,
und diese Parteien können sich in gleichem Maße wie die Gesellschaft und/oder
der Beförderer auf diese Buchungsbedingungen und die Beförderungsbedingungen
berufen.
23.2.
Landausflüge werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn
sie von Reisebüros oder an Bord des Reiseschiffes verkauft werden. Die
Gesellschaft ist in keiner Weise für die von diesen unabhängigen
Vertragspartnern erbrachten Leistungen verantwortlich. Das Unternehmen agiert
lediglich als Vermittler für den Anbieter des Destination Experiences. Das
Unternehmen hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter von Destination
Experiences und deren Dienstleistungen und kann daher in keinem Fall für
Verluste, Schäden und Verletzungen haftbar gemacht werden, die der Gast
aufgrund von Fahrlässigkeit oder anderen Umständen der Anbieter von Destination
Experiences erleidet. Das Unternehmen wendet bei der Auswahl eines seriösen
Anbieters von Reiseerlebnissen angemessene Sachkenntnis und Sorgfalt an. Bei
der Beurteilung der Leistung und/oder Haftung von Anbietern von Destination
Experiences gelten die örtlichen Gesetze und Vorschriften. Landausflüge
unterliegen darüber hinaus den Geschäftsbedingungen des Anbieters von
„Destination Experiences“, einschließlich der Haftungsbeschränkung und der Höhe
des Schadensersatzes. Die Haftung des Unternehmens übersteigt niemals die
Haftung des Anbieters des Destination Experiences.
24. RECHT UND
GERICHTSBARKEIT
Der vorliegende
Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte es zu
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrages
kommen, werden die entsprechenden deutschen Gerichte angerufen.
25. FEHLER,
AUSLASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN
Es wurden alle
Anstrengungen unternommen, um die Richtigkeit des Inhalts der
Unternehmensbroschüre und/oder der offiziellen Website zu gewährleisten, aber
bestimmte Änderungen und Überarbeitungen können nach dem Druck der Unternehmensbroschüre
und/oder der Veröffentlichung der offiziellen Website erfolgen. Da die für die
einzelne Reise oder die Pauschalreise geltenden Buchungsbedingungen diejenigen
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Buchung sind, wird empfohlen, sich im
Reisebüro oder auf der offiziellen Website des Unternehmens über die
aktuellsten Buchungsbedingungen zum Zeitpunkt Ihrer Buchung zu informieren und
diese ggfls. auszudrucken.
FORMBLATT ZUR
UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER PAUSCHALREISE NACH § 651A DES
BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS
Bei der Ihnen
angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine
Pauschalreise im Sinne der Richtlinie(EU) 2015/2302. Daher können Sie alle
EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen
Explora S. A. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen Explora S. A. über
die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen
und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur
Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 – Die Reisenden erhalten alle
wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags. – Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die
ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. – Die
Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer
Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro
in Verbindung setzen können. – Die Reisenden können die Pauschalreise –
innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen
Kosten – auf eine andere Person übertragen. – Der Preis der Pauschalreise darf
nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich
erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall
bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 %
des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält,
hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden
Kosten sich verringern. – Die Reisenden können ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung
aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise
verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise
absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter
Umständen auf eine Entschädigung. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU)
2015/2302 – Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor
Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten,
beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheits-probleme
bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.– Zudem können
die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer
angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. –
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise
nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene
andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der
vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es
versäumt, Abhilfe zu schaffen. – Der Reisende hat Anspruch auf eine
Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht werden. – Der Reiseveranstalter leistet dem
Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. – Im Fall der
Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten - des
Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn
der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so
wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Explora S. A. hat eine
Insolvenzabsicherung mit S2C Compagnia di Assicurazioni di Crediti e Cauzioni,
mit Direktion in Rom, Via Valadier 44, 00193 abgeschlossen. – Die Reisenden
können diesen Versicherer - oder gegebenenfalls die zuständige Behörde –
Insolvenzversicherer: S2C Compagnia di Assicurazioni di Crediti e Cauzioni, mit
registrierter Adresse in Roma, Via Valadier 44, 00193 , Tel:+ 39 0683 9701 41
kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Explora S.A.
verweigert werden.