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Reisebedingungen


Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro, auf der Website des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder auf aida.de/agb zur Verfügung stehen.


1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags


1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Gast AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diese allgemeinen Reisebedingungen. 


1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der Buchungsbestätigung durch AIDA Cruises in Schrift- oder Textform zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Gast ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und / oder die Nichtannahme zu begründen. 


1.3 Die Reiseanmeldung erfolgt durch den anmeldenden Gast auch für alle von der Anmeldung umfassten Gäste. Der anmeldende Gast erklärt ausdrücklich, für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. 


1.4 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, liegt hierin ein neues Angebot an den Gast. AIDA Cruises ist hieran 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Gast das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung oder vorbehaltlose Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.


2 Zahlungen 


2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins zur Absicherung der Kundengelder im Falle der Insolvenz wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig: 

  • Bei Buchung von AIDA PREMIUM und AIDA PREMIUM ALL INCLUSIVE 25 %
  • Bei Buchung von AIDA VARIO und AIDA VARIO ALL INCLUSIVE 30 % 
Außerdem werden Anreisepakete, die einen sofort einbuchbaren Wunschflug enthalten, zusammen mit der Anzahlung in voller Höhe fällig. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer gegebenenfalls über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig. 


2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. 


2.3 Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Mit Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Gast ohne weitere Mahnung in Verzug 


2.4 Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der „Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH“ (DRSF) abgeschlossen. Die Gäste erhalten den Sicherungsschein zusammen mit der Buchungsbestätigung. 


2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Gast unverzüglich sein AIDA Ticket, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Gast seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten. 


2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder mit ausgewählten Kreditkarten vorgenommen werden. Eine Übersicht über die Zahlungsarten ist auf aida.de/myaida bzw. aida-cruises.at/ myaida zu finden. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Gast eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dies durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich AIDA Cruises das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben. 


2.7 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die zur Zahlung der myAIDA Bordrechnung hinterlegte EC- bzw. Kreditkarte auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus kann AIDA Cruises im Hinblick auf das Bordkonto nach eigenem Ermessen Vorkasse verlangen, während der Reise Zwischenabrechnungen vornehmen und bestimmte Zahlungsarten im Einzelfall ablehnen.

 

2.8 In Abhängigkeit von der vom Gast gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.


3 Leistungen 


3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen (Online-) Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z. B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Fall von Widersprüchen ist die Buchungsbestätigung ausschlaggebend. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- und Visagebühren o. Ä., die von dem Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Gast direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von AIDA verauslagt, so ist AIDA berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Gast weiterzubelasten. Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.


3.2 Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Buchungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern. 


3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden. 


3.4 Bucht der Reisende über AIDA einen Zug zum Flug („Rail&Fly“), muss der Reisende die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht. Bucht er die Zugfahrt zum Schiff („Rail&Cruise“), ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der angegebenen Abfahrt erreicht. Werden diese Zeitpuffer nicht eingehalten und hat der Gast die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet AIDA nicht für mögliche Folgekosten.


4 Vertragsänderungen 


4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Gastes sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Gast selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten. 


4.2 AIDA Cruises ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und / oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 


4.3 AIDA Cruises ist berechtigt, zur Erfüllung von bei Vertragsschluss noch nicht bekannten hoheitlichen oder reisevertraglichen Bestimmungen von AIDA Cruises oder um eine sichere Reise zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen bzw. eine Mitreise von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. Über die für die gebuchte Reise geltenden Bestimmungen und / oder Maßnahmen informiert AIDA Cruises die Gäste umgehend. Bei diesen kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um folgende handeln: 

a) Mitteilung von Aufenthalts- und Gesundheitsinformationen vor Anreise und bei Check-in. Hierzu kann auch ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis gehören. Bitte beachten Sie, dass AIDA Cruises sich vorbehält, Gäste, bei denen bestimmte risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der Mitreise auszuschließen; 

b) Durchführung eines oder mehrerer COVID-19-Tests bzw. eines Tests auf eine andere, ansteckende Infektionskrankheit vor und bei Anreise sowie ggf. während der Reise; 

c) Gesundheitliche Untersuchung beim Check-in und während der Reise; 

d) Einhaltung von vorgegebenen Abständen und Tragen von Mund-Nasen-Schutz; 

e) Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport; 

f) Einschränkung der Landgänge auf von AIDA Cruises geführte Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften; 

g) Isolierung und Ausschiffung von positiv auf COVID-19 oder eine andere ansteckende Infektionskrankheit getesteten Personen sowie engen Kontaktpersonen, auch wenn die Kontaktpersonen selbst nicht positiv auf COVID-19 oder eine andere, ansteckende Infektionskrankheit getestet worden sind. Personen gelten dann als enge Kontaktpersonen, wenn diese mit dem positiv getesteten Gast in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zusammen mit diesem angereist sind oder sich über einen längeren Zeitraum in dessen Nahbereich aufgehalten haben. Verstöße gegen geltende hoheitliche und vertragliche Bestimmungen und / oder Maßnahmen für eine sichere Reise berechtigen AIDA Cruises dazu, den betroffenen Gast und, je nach Art des Verstoßes, auch Mitreisende, wenn diese z. B. enge Kontaktpersonen im Sinne dieser Ziffer sind, von der (weiteren) Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für den nicht erbrachten Teil der Reise und / oder für andere erworbene Leistungen besteht.


5 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises 


5.1 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten: 

a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Gast bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen. 

b) AIDA Cruises ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert; in diesem Fall hat AIDA Cruises den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. 


5.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Gastes eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Gast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Gast selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Gastes jederzeit seitens des Veranstalters gekündigt werden. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung. Hat der Gast den Reiseausschluss selbst zu vertreten, hat AIDA Cruises Anspruch auf eine pauschale Entschädigung gemäß Ziffer 6.2. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Gast keine diese Betreuung übernehmende, hinreichend qualifizierte Begleitperson hat. 


5.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Gast Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Hierzu zählt insbesondere auch Cannabis / THC. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor. 5.4 An Bord gilt die nachstehend aufgeführte Bordordnung, die vom Gast uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Gast ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.


Bordordnung 

  • Laut internationalen Vorschriften muss die Sicherheitseinweisung von allen Gästen am Anreisetag absolviert werden. Ablauf und Zeiten sind verbindlich und werden bei Anreise jedem Gast mitgeteilt. Gäste mit individuellen Beeinträchtigungen werden im Notfall von einem Crew-Mitglied zum Sammelplatz begleitet. Wir bitten alle Gäste mit eingeschränkter Beweglichkeit, sich zu Beginn der Reise an der Rezeption zu melden. 
  • Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. In den Kabinen ist das Rauchen nicht gestattet. Werfen Sie keinesfalls Zigarettenreste in Papierkörbe oder über Bord. Das Nutzen von Kerzen und Feuerwerkskörpern ist an Bord nicht gestattet. 
  • Als Eltern tragen Sie Sorge für Ihre Kinder. Bitte achten Sie darauf, dass sie keine unerlaubten Bereiche betreten und nicht mit Rettungsmitteln oder Aufzügen spielen. 
  • In unseren Restaurants sind Sie vom frühen Morgen bis zum späten Abend herzlich willkommen. Bitte nehmen Sie jedoch Rücksicht auf die anderen Gäste und betreten Sie unsere Restaurants angemessen gekleidet – nicht im Bademantel, in Badebekleidung oder barfuß. Darüber hinaus bitten wir Sie, keine Speisen und Getränke aus den Restaurants mitzunehmen. 
  • Bitte reservieren Sie auf den Pooldecks keine Sonnenliegen und beachten Sie die Hinweisschilder an den Pools. Wir behalten uns vor, reservierte, aber nicht benutzte Liegen freizugeben. • Vergessene und liegengebliebene Gegenstände oder sonstige Fundsachen können Sie gern an der Rezeption abgeben. Nicht abgeholte Fundsachen verbleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Reiseende bei AIDA Cruises am Standort Rostock. 
  • Aus Sicherheitsgründen müssen die öffentlichen Gänge immer frei bleiben. Stellen Sie bitte keinen Kinderwagen oder Rollstuhl vor der Kabine ab, sondern nutzen Sie dafür den Stauraum unter Ihrem Bett. 
  • Vermeiden Sie in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr bitte jeglichen Lärm auf den Kabinendecks (Nachtruhe). 
  • Um Mitreisende nicht zu belästigen, ist das Benutzen von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards, Rollern, Fahrrädern, Audiogeräten mit Lautsprechern und elektrisch sowie batteriebetriebenen Transportmitteln an Bord nicht gestattet. 
  • Alle Einrichtungsgegenstände, die sich in Ihrer Kabine oder in öffentlichen Räumen befinden, dürfen von Ihnen bestimmungsgemäß genutzt werden. Bitte gehen Sie mit der gesamten Einrichtung und dem AIDA Interieur sorgsam um. Eltern werden auf ihre Aufsichtspflicht für ihre minderjährigen Kinder hingewiesen. 
  • Im Falle von Beschädigungen oder Verschmutzungen, welche in der Kabine oder im öffentlichen Bereich entstehen, behalten wir uns vor, diese dem Verursacher bzw. dem Reiseanmelder in Rechnung zu stellen. 
  • Diebstahl und vorsätzliche Sachbeschädigung werden sofort zur Anzeige gebracht.


An Bord verbotene Gegenstände: 

  • Lebensmittel, insbesondere alle Fleisch-, Geflügel- und Fischprodukte, Milchprodukte sowie Obst und Gemüse (Ausnahme: professionell / industriell vom Hersteller verpackte Trockenware, Gewürze und Süßigkeiten) 
  • Es ist bei der Anreise generell nicht erlaubt, alkoholische Getränke mit an Bord zu bringen. Während der Reise darf maximal 1 Liter Alkohol pro Person (über 18 Jahren) mit an Bord gebracht werden. 
  • Drohnen, Mikrokopter, Funkgeräte, Breitband-Empfänger, Satellitentelefone sowie jegliche Art von Lasern, wie z. B. Laserpointer 
  • Elektrowerkzeuge, Küchengeräte und Heizgeräte wie z. B. Infrarotlichtlampen, Heizdecken, Bügeleisen, Wasserkocher, Tauchsieder, Kaffeemaschinen etc. 
  • Jegliche Art von illegalen Betäubungsmitteln / Drogen einschließlich synthetischer Drogen, Designerdrogen und medizinischem Marihuana 
  • Hieb- und Stichwaffen, Scheren mit einer Klingenlänge von über 10 cm, Offensivwaffen sowie Munition (Der Besitz eines dieser Gegenstände kann einen sofortigen Bordverweis zur Folge haben.) 
  • Eine ausführliche Liste aller an Bord verbotenen Gegenstände finden Sie auf aida.de/myaida 

Unser Kapitän trägt die Verantwortung für alle Gäste und Crew-Mitglieder, seinen Anordnungen ist daher Folge zu leisten. Der Kapitän kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um im einzelnen Fall eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Unter anderem kann gewalttätiges, diskriminierendes, grobes oder verbal ausfallendes Verhalten nicht toleriert oder akzeptiert werden und daher gegebenenfalls zu einem Verweis von Bord durch den Kapitän führen. 


Im Interesse aller Gäste bitten wir um Einhaltung dieser Bordordnung. Ein Verstoß sowie die wiederholte Missachtung von Anweisungen des Kapitäns können – je nach Einzelfall und Schwere des Verstoßes – bis zu einem Verweis von Bord durch den Kapitän führen 


5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Crew verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Gast entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter 5.3 genannten Situationen vorliegt. 


5.6 Ferner kann AIDA Cruises den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Gast unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und zum Ausweis- oder Einreisedokument gebucht hat.


6 Rücktritt durch den Gast


6.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Dem Gast wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären.


6.2 Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück, steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender ersparter Aufwendungen von AIDA Cruises und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils p. P. und bezogen auf den jeweiligen Kreuzfahrtanteil der Pauschalreise – zu:


 

AIDA PREMIUM/ AIDA PREMIUM ALL INCLUSIVE

AIDA VARIO/ AIDA VARIO ALL INCLUSIVE


Bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p. P.)

25%

30%


Vom 49. Tag bis zum 30. Tag*

30%

40%


Vom 29. Tag bis zum 22. Tag*

40%

50%


Vom 21. Tag bis zum 15. Tag*

60%

70%


Ab dem 14. Tag*

80%

85%


Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung

95%

95%


*Vor Reisebeginn


Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit inkludierten Flügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils p. P. und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):

Bis zum 50. Tag*

30%

Vom 49. Tag bis zum 30. Tag*

45%

Vom 29. Tag bis zum 15. Tag*

70%

Ab dem 14. Tag* bis einen Tag
vor Anreise

85%

Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung

95%



*Vor Reisebeginn


Bei Rücktritt von einer Buchung, die einen sofort einbuchbaren Wunschflug enthält, fallen abweichend Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des Preises für das An- und Abreisepaket an. Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des auf den betreffenden Gast entfallenden anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreieroder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen und den Gast in einer anderen, für die entsprechende Personenzahl geeigneten Kabine unterzubringen. Die isolierte Stornierung der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) unter Beibehaltung des Kreuzfahranteils ist nicht möglich. 


6.3 Dem Gast ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. 


6.4 Abweichend von Ziffer 6.2 kann AIDA Cruises keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.


6.5 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig. 6.6 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen. Ergänzende Hinweise finden Sie auf aida.de/reiseschutz


7 Umbuchung / Vertragsübertragung 


7.1 Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Zu- und Neubuchungen zu einer bestehenden Buchung sind bei entsprechender Verfügbarkeit hingegen immer möglich. Sofern eine Änderung bzw. Umbuchung dennoch auf Wunsch des Gastes durchgeführt wird, ist diese maximal bis zu 40 Tage vor Reisebeginn möglich. Zudem kann AIDA Cruises eine Bearbeitungsgebühr erheben, die sich nach den nachfolgenden Punkten a) bis e) richtet. Diese ist sofort fällig. Sämtliche nicht im Folgenden gegen Entgelt zugelassenen Änderungen sind nur in Form einer kostenpflichtigen Stornierung gemäß Ziffer 6.2 und einer anschließenden Neubuchung möglich. Dies gilt auch für eine Umbuchung auf Sonderpreise oder sonstige Aktionsangebote. Frühbucher- oder sonstige Vorteile können im Fall einer Umbuchung auf eine neue Reise nur nach Verfügbarkeit und nur innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsfristen gewährt werden. 

a) Für Änderungen der Kabinenkategorie auf der Kreuzfahrt als solcher innerhalb des PREMIUM und PREMIUM ALL INCLUSIVE Tarifs unter Beibehaltung des ursprünglichen Reisetermins entstehen keine Bearbeitungsgebühren. Zulässig ist nur die Umbuchung auf eine höhere Kabinenkategorie. Maßgeblich für den Preis der Änderung, welche Gegenstand der Umbuchung ist, ist die Preisdifferenz, die für die entsprechende Anpassung der Kabinenkategorie bei einer Neubuchung am Umbuchungsdatum gilt. 

b) Eine Umbuchung bei der Kreuzfahrt als solcher auf einen neuen Reisetermin, ein anderes Reiseziel oder ein anderes Schiff ist nur einmal und nur dann ohne Bearbeitungsgebühren möglich, wenn die Reise ursprünglich zum PREMIUM oder PREMIUM ALL  INCLUSIVE Tarif gebucht wurde und der Reisepreis pro Person bei gleichbleibender Personenanzahl zumindest erhalten bleibt. Andernfalls fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 150  Euro pro Vollzahler an. Die Umbuchung erfolgt zu den Konditionen, die am Umbuchungstag gelten. 

c) Ein Tarifwechsel ist grundsätzlich nur einmalig bis zu 40 Tage vor Reisebeginn bei Reisen mit An- und Abreisepaket inklusive Flug sowie bis zu 30 Tage vor Reisebeginn bei Reisen ohne An- und Abreisepaket bzw. bei An- und Abreisepaket mit Rail&Cruise möglich. Dieser ist nur auf die Tarife PREMIUM und PREMIUM ALL INCLUSIVE möglich. Für einen solchen Tarifwechsel fällt regelmäßig eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro pro Vollzahler an, es sei denn, die Tarifdifferenz pro Vollzahler ist bereits höher als dieser Betrag. Diese ist sofort fällig. Der Wechsel auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich. Gleiches gilt für eine Umbuchung auf Sonderpreise oder Buchungsaktionen. 

d) Bei einer Änderung der Flugleistung (Abflugort, Abflugzeit, Wechsel der Buchungsklasse) innerhalb des An- und Abreisepakets mit inkludiertem Flug gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des Umbuchungstags. Für diese Änderung fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 Euro pro Person und Änderung an. 

e) Für isolierte Stornierungen der Leistungen Rail&Fly und Rail&Cruise in den Tarifen VARIO und VARIO ALL INCLUSIVE fällt für den Flexpreis eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro pro Person an. Stornierungen des Sparpreises sind hingegen nicht möglich. 


7.2 Der Gast kann bis zu 7 Tage vor Reisebeginn gegenüber AIDA Cruises erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Wir empfehlen, die Erklärung in Schrift- oder Textform zu übersenden. AIDA Cruises ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. In der Regel fallen hierfür 50  Euro Bearbeitungsgebühr an. In besonderen Konstellationen, bspw. wenn Linienflüge betroffen sind, können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen. 


7.3 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.


8 Gewährleistung, Kündigung durch den Gast 


8.1 Der Gast hat einen Reisemangel unverzüglich der Rezeption anzuzeigen. Ist AIDA Cruises infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Gastes auf Minderung und / oder Schadensersatz aus diesem Reisemangel für die Zeit nach jenem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem eine solche Anzeige möglich und geboten gewesen wäre und zu einer Mangelbehebung durch AIDA Cruises hätte führen können. 


8.2 Verlangt der Gast Abhilfe, so hat AIDA Cruises den Reisemangel zu beseitigen. AIDA Cruises kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 


8.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung in Textform geltend zu machen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck an der Rezeption oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts. 


8.4 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte nur gegenüber AIDA Cruises unter folgender Anschrift erfolgen: AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S. p. A. Am Strande 3 d, 18055 Rostock, Deutschland. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.


9 Haftung / Haftungsbeschränkung 


9.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Personenschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Gastes von AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Gast in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 


9.2 AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung an der Rezeption hinterlegt, oder der Verlust bzw. die Beschädigung beruht auf fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von AIDA Cruises. 


9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 


9.4 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für AIDA Cruises zu qualifizieren oder AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 


9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Fassung. 


9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Gäste gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen. 


9.7 AIDA Cruises empfiehlt den Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer ReisegepäckVersicherung (siehe aida.de/reiseschutz).


10 Medizinische Versorgung an Bord 


10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. 


10.2 Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. 


10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. 


10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung erfolgt über die Bordabrechnung). Eine detaillierte Rechnung des Schiffsarztes erhalten Sie nach dem Hospitalbesuch. Eine Abrechnung über die Krankenkassenkarte oder einen Auslandskrankenschein ist nicht möglich. Sie erhalten im Anschluss an die Behandlung eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. 


10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das medizinische Center. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhroder Zollbeschränkungen des Ziellands. 


10.6 Unsere Reisen sind grundsätzlich auch für Gäste mit eingeschränkter Mobilität geeignet. Auf all unseren Schiffen haben wir barrierefreie Kabinen und Bereiche eingerichtet. Nähere Informationen zum Thema Barrierefreiheit finden Sie auf unserer Website aida.de/barrierefrei. Damit wir Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen können, haben Sie diese im Rahmen der Buchung anzuzeigen. Auf Ziffer 5.2 wird hingewiesen. 


10.7 Um die Sicherheit unserer Gäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zu gewährleisten und Verletzungen zu vermeiden, ist es möglich, dass diese, abhängig von der Situation vor Ort, nach entsprechender Einzelfallentscheidung des Kapitäns in bestimmten Häfen nicht an Land gehen dürfen.


11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge 


11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von 

a) werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, 

b) Säuglingen, die bei Reiseantritt weniger als 6 Monate alt sind, sowie 

c) Säuglingen, die bei Reiseantritt weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist, ausgeschlossen. In den genannten Fällen kann AIDA Cruises vor Beginn der Reise vom Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. AIDA Cruises behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß Ziffer 6.2. 


11.2 Konnte die Reisende im unter a) genannten Fall zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird AIDA Cruises den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an AIDA Cruises unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält AIDA Cruises den Anspruch gemäß Ziffer 6.2. 


11.3 AIDA Cruises kann verlangen, dass werdende Mütter, die bei Reiseende weniger als 24 Wochen schwanger sind, eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen.


12 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen


12.1 Der Gast hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen. 


12.2 Der Gast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Gast zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Gast ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 


12.3 Der Gast hat AIDA Cruises alle über die Plattform myAIDA abgefragten Manifestdaten bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 


12.4 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 


12.5 AIDA Cruises ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gemäß vorstehender Ziffer 12.3, berechtigt, den Transport des Gastes zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Gast steht in diesem Fall das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. 


12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Gast Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Gast weiterzubelasten.


13 Datenschutz / Bildrechte 


13.1 Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen verarbeitet. 


13.2 Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten per Post oder E-Mail im Rahmen des Bestandskundennewsletters verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Widerspruch an: 

AIDA Cruises, Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Am Strande 3 d, 18055 Rostock, Deutschland oder datenschutz@aida.de (es fallen hierfür keine anderen Übermittlungskosten als nach den Basistarifen an). 

Sofern Sie Ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben oder Ihre Reise über ein Schweizer Reisebüro gebucht haben, wenden Sie sich bitte an: FlyingLawyers, z. Hd. Sophie Winkler, Weinbergstrasse 22, 8001 Zürich, Schweiz. 

Weitere Informationen zum Datenschutz können Sie unserer Datenschutzerklärung auf aida.de/datenschutz entnehmen. 


13.3 Während der Reise können von oder für AIDA Cruises Fotos sowie Ton- und Bildaufnahmen in den öffentlichen Bereichen des Schiffes angefertigt werden. Hierauf wird im Tagesprogramm „AIDA Heute“ oder durch Hinweisschilder hingewiesen. Mit Abschluss des Reisevertrags willigt der Gast in die Anfertigung und Bearbeitung dieser Aufnahmen ein. Der Gast willigt zudem in die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte kostenfreie oder kostenpflichtige Nutzung der Aufnahmen ein, solange diese im Kontext von Kreuzfahrten genutzt werden. Insbesondere können die Aufnahmen für sogenannte Reisefilme verwendet werden. Reisefilme können durch Gäste als Erinnerung erworben werden. Gäste, die nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, können dies den anwesenden Kamerateams mitteilen. Diese Mitteilung ist für das Kamerateam sowie die Nutzung der Aufnahmen bindend.


14 An- und Abreise 


14.1 Bei individueller Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Anreise so rechtzeitig zu planen, dass das Schiff drei Stunden vor dem Ablegen bzw. bei einem mehrtägigen Hafenaufenthalt spätestens drei Stunden vor Ende der Check-in-Zeiten am vorgesehenen Abreisetag erreicht wird. Hat der Gast die An- und Abreise per Flug zum bzw. vom Schiff über AIDA Cruises gebucht, ist die Anreise zum Flughafen so zu planen, dass der Gast den Flughafen drei Stunden vor Abflug erreicht. Andernfalls übernimmt AIDA Cruises keine Haftung für Verspätungsschäden. 


14.2 AIDA Cruises wird die Gäste über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bzw. stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften noch nicht fest, so wird AIDA Cruises seinen Gästen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften spätestens mit Versand der Ticketunterlagen zur gebuchten Reise mitteilen. Wechselt die dem Gast als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird AIDA Cruises seine Gäste so schnell wie möglich hierüber informieren. Die „gemeinschaftliche Liste“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet auf transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safetylist_de einsehbar. Es gelten stets die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.


15 Verjährung, Gerichtsstand 


15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist Rostock. Erfüllungs- und Leistungsort ist Rostock. 


15.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [CISG] vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Gast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 


15.3 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend. 


15.4 AIDA Cruises nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zur Nutzung der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (abrufbar auf ec.europa.eu/consumers/odr) ist AIDA Cruises nicht verpflichtet und nimmt an dieser auch nicht teil. 


15.5 Diese Reisebedingungen und alle Angaben entsprechen dem Stand von Dezember 2023. Sie gelten für alle Buchungen ab dem 01.12.2023 und ersetzen mögliche frühere Versionen.



 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015 / 2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S. p. A., Am Strande 3 d, 18055 Rostock, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S. p. A., Am Strande 3 d, 18055 Rostock, über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • DerPreisderPauschalreisedarfnurerhöhtwerden,wennbestimmteKosten(zumBeispielTreibstoffpreise)sicherhöhenundwenndies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • DieReisendenkönnenohneZahlungeinerRücktrittsgebührvomVertragzurücktretenunderhalteneinevolleErstattungallerZahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschal- reise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktritts- gebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungs- gemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • ImFallderInsolvenzdesReiseveranstaltersoder–ineinigenMitgliedstaaten–desReisevermittlerswerdenZahlungenzurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Seitens AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S. p. A., Am Strande 3 d, 18055 Rostock besteht eine Insolvenzabsicherung über den Deutschen Reise- sicherungsfonds (DRSF). Die Gäste können die „Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH“ (Sächsische Straße 1, 10707 Berlin, Tel.: +49 (0) 30 / 78 95 47 70, schadenmeldung@drsf.reise bzw. schadenmeldung.drsf.reise) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S. p. A. verweigert werden.

 

 

Einreise- und Gesundheitsbestimmungen sowie allgemeine Hinweise

 

Allgemeine Hinweise

Jeder Reisende benötigt einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Bitte be- achten Sie, dass AIDA generell voraussetzt, dass die Reise- dokumente nach Reiseende noch 6 Monate gültig sind, auch wenn in einzelnen Ländern weniger strenge Voraussetzungen gelten. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (auch unter 10 Jahren) benötigen generell einen Kinderreisepass mit Licht- bild. In einigen Ländern wird jedoch auch für Kinder ein normaler Reisepass als Einreisedokument gefordert. Aufgrund der oft nicht einheitlichen Praxis bei der Einreise und der zum Teil auch kurzfristigen Änderungen empfehlen wir dringend, sich noch einmal rechtzeitig vor Reisebeginn über die dann aktuellen Ein- reisebestimmungen, insbesondere auch die für Kinder, zu informieren. Für deutsche Staatsangehörige stehen hierfür u. a. die Informationen auf aida.de sowie auf den Seiten des Aus- wärtigen Amtes (auswaertiges-amt.de) zur Verfügung. Öster- reichische Staatsangehörige finden die Informationen u. a. auf aida-cruises.at sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (bmeia.gv.at).

Die dargestellten Hinweise zu den Einreise- und Gesundheits- bestimmungen gelten für Gäste mit deutscher und öster- reichischer Staatsbürgerschaft, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft oder Erstwohnsitz im Ausland). Deutsche und österreichische Staatsangehörige, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erhalten die geltenden Einreisebestimmungen vor der Buchung in ihrem Reisebüro, auf aida.de bzw. aida-cruises.at oder im AIDA Kundencenter unter +49 381 20 27 07 07.

Wir bitten zu berücksichtigen, dass eine Einreise ohne ein aus- reichendes und gültiges Reisedokument zu erheblichen Kosten für den jeweiligen Reisenden führen kann. Weiter kann es bei der Einreise in einigen Ländern zu Schwierigkeiten kommen, wenn Ihr Ausweisdokument schon einmal als verloren oder gestohlen gemeldet wurde (z. B. Kroatien). Falls dies bei Ihnen zutrifft, bitten wir Sie darum, sich gesondert bei der entsprechenden Botschaft vorab zu informieren. Zusätzlich zu den vorgenannten Reise- dokumenten benötigen deutsche und österreichische Staats- angehörige für die meisten Zielgebiete kein gesondertes Visum.

Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen oder Besonderheiten bezüglich Pass- und Visabestimmungen einzelner Zielgebiete.

Sollte nach Ende der Kreuzfahrt ein weitergehender Aufenthalt im Zielgebiet gewünscht sein, informieren Sie sich bitte über die notwendigen Aufenthaltsgenehmigungen.

Es wird dringend davon abgeraten, mit verlorenen / gestohlen gemeldeten Dokumenten einzureisen. Es kann vorkommen, dass diese im System der Grenzkontrollstellen noch als verloren / ge- stohlen gemeldet sind und es zur Verweigerung der Einreise kommt.

Das Schiffsmanifest mit Ihren persönlichen Daten muss vor der Reise ausgefüllt werden. Sie können dies bequem auf myAIDA erledigen.

Besonderer Hinweis für Minderjährige

In vielen Ländern, insbesondere in Mittel- und Südamerika, aber auch in Europa (z. B. Kroatien), Asien, Madagaskar und den französischen sowie britischen Überseegebieten, kann es zu Einschränkungen für Minderjährige kommen, die ohne oder lediglich in Begleitung einer sorgeberechtigten Person reisen. Deshalb sollten diese Minderjährigen eine schriftliche Einver- ständniserklärung aller Sorgeberechtigten mit sich führen. Nehmen die Sorgeberechtigten nicht an der Reise teil, ist in jedem Fall eine möglichst von beiden Sorgeberechtigten unter- schriebene Einverständniserklärung, in der ein verantwortlicher Erwachsener benannt wird, mitzuführen. Diese sollte mindestens auch in englischer Sprache verfasst und vom entsprechenden Konsulat des Reiselands amtlich beglaubigt sein. Das Reisen von Minderjährigen ohne eine sorgeberechtigte Person bzw. ohne einen von den Sorgeberechtigten benannten erwachsenen Ver- antwortlichen ist nicht gestattet. Das Sorgerecht kann grundsätz- lich mit der Geburtsurkunde des Minderjährigen (ggf. in Kombination mit einer Heiratsurkunde, einer amtlichen Sorgebescheinigung, einer aktuellen Negativbescheinigung, einem Scheidungsurteil oder einem anderen Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) nachgewiesen werden.

Genauere Informationen erhalten deutsche Staatsangehörige auf auswaertiges-amt.de und österreichische Staatsangehörige auf bmeia.gv.at sowie bei den Auslandsvertretungen der Zielländer.

 

Hinweise für Reisen innerhalb der EU / des Schengenraums bzw. nach Norwegen / Island
Für alle Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angefahren werden, benötigt jeder Reisende einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Kinder bis zum voll- endeten 12. Lebensjahr benötigen einen Kinderreisepass mit Lichtbild. Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Einreisebe- stimmungen für die Überseegebiete Frankreichs (Französisch- Polynesien, Guadeloupe, Martinique, La Réunion, Neukaledonien) und der Niederlande (Aruba, Bonaire, Curaçao, St. Maarten).

 

Hinweise für Reisen außerhalb der EU /
des Schengenraums
Außerhalb der EU / des Schengenraums ist die Einreise für deutsche und österreichische Staatsangehörige nur mit einem gültigen Reisepass möglich, der in der Regel nach der Ausreise noch 6 Monate gültig sein muss. Der Personalausweis wird als Reisedokument nicht anerkannt. Dies gilt auch für das Vereinigte Königreich. Ob ein Visum für Ihre Reise erforderlich ist, hängt von den zu bereisenden Ländern sowie der Dauer des Aufenthalts ab. Dabei ist es unerheblich, ob Sie das Schiff im entsprechenden Hafen verlassen oder an Bord bleiben, sich im Transit befinden oder ein- bzw. ausschiffen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Reise- pass über ausreichend freie Seiten verfügt. Wir empfehlen zwei freie Seiten pro angefahrenem Land. Die notwendigen Visainformationen sowie weitere wichtige Informationen ent- nehmen Sie bitte den nachstehenden Hinweisen zum jeweiligen Reiseland. AIDA Cruises ist nicht verpflichtet, vor Reisebeginn die Vollständigkeit der notwendigen Visa zu prüfen.

 

Hinweis zu COVID-19

Bitte beachten Sie, dass COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr führen kann. Lagen können sich schnell verändern und entwickeln. AIDA wird Sie bei COVID-19- bedingten relevanten Änderungen in Ihren Urlaubsländern informieren. Wir weisen Sie bereits jetzt darauf hin, dass einzelne Länder die Einreise zusätzlich zu den Einreisebestimmungen von einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis abhängig machen und ferner Einreiseregistrierungen oder Quarantänezeiten er- forderlich sein können. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich vor Ihrer Reise auf der Seite des Auswärtigen Amtes (auswaertiges- amt.de) bzw. des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (bmeia.gv.at) über die Einreise und die jeweils geltenden Bestimmungen in Ihren Reisezielen zu informieren. Bitte beachten Sie ferner, dass die Einreisebestimmungen für Kreuzfahrtschiffe dennoch im Einzelfall abweichen können.

Ägypten

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise ein Visum. Das Visum muss vorher bei den zuständigen Behörden beantragt werden, sonst ist keine Einreise möglich (auch online möglich). Etwaige Visagebühren sind mit der Kreditkarte zu entrichten. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Ausstellung des Visums beträgt mehrere Wochen. Minderjährige, die auch die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen, werden ausschließlich als Ägypter behandelt und benötigen für die Ausreise eine Zu- stimmung des (ägyptischen) Vaters. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Das Reisedokument muss 6 Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein. Beim Einreisen mit dem Personalausweis wird eine spezielle Einreisekarte ausgeteilt, dafür müssen zwei biometrische Passfotos mitgebracht werden. Der Personalausweis wird nicht von allen Stellen in Ägypten anerkannt.

 

Antigua und Barbuda

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige, österreichische Notpass wird grundsätzlich nur für den Transit akzeptiert, nicht jedoch für die Einreise. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber- Impfung vorgeschrieben.

 

Argentinien

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Das Reisedokument muss für deutsche Staatsbürger 3 Monate, für österreichische Staatsbürger 6 Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein. Der cremefarbige, österreichische Notpass wird akzeptiert.

 

Aruba

Für die autonomen Länder der Niederlande in der Karibik (Aruba, Curaçao, St. Maarten) gelten nicht die gleichen Einreise- bestimmungen wie für die Niederlande. Sie gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19-Bestimmungen (Ausfüllen eines Registrierungsformulars: edcardaruba.aw) generell möglich. Es ist ferner eine Auslandsreise-Krankenver- sicherung (Deckungssumme mind. 15.000 USD) nachzuweisen. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem für die Dauer des Aufenthalts gültigen Reisepass bis zu 180 Tage visumfrei einreisen. Der Reisepass muss über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein (Empfehlung: 6 Monate). Eine Gelbfieber-Impfung wird bei Einreise aus einem Gelbfieber- Gebiet zwingend vorausgesetzt.

 

Australien

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen, die in den einzelnen Bundesstaaten / Territorien variieren können, mit einem für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepass grundsätzlich möglich. Der österreichische, cremefarbene Notpass wird akzeptiert. Es wird davon abgeraten mit verlorenen oder als gestohlen gemeldeten Dokumenten einzureisen und empfohlen, für die Dauer des Aufenthalts eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung abzu- schließen. Deutsche und österreichische Staatsangehörige be-

nötigen für die Einreise entweder ein eVisitor Visum, das online über das Department of Home Affairs angeboten wird, oder ein Electronic Travel Authority (ETA), das über Reisebüros oder Flug- gesellschaften beantragt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 3 – 26 Tage.

 

Barbados

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum. Es wird ein Reisepass benötigt, der 6 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss. Es muss außerdem ein Einreiseformular (auf travelform.gov.bb) ausgefüllt werden. Minderjährige, die nicht oder nur mit einer sorgeberechtigten Person reisen, benötigen eine amtlich beglaubigte Einver- ständniserklärung der Sorgeberechtigten. Der österreichische, cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Die Absicht zur Rück- reise ist nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber- Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Belize

Einreisen für Gäste von Kreuzfahrtschiffen sind unter Ein- haltung der geltenden COVID-19-Vorschriften (72 Stunden vor der Einschiffung PCR- oder Antigentest, am Tag Ihrer Ankunft Schnelltest. Ausnahme: Vorliegen eines Impfnachweises) mög- lich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen visumfrei einreisen. Der österreichische, cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils ist auch der dies bescheinigende, beglaubigte Nach- weis in englischer Übersetzung mitzuführen. Ausreichende Geldmittel sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Bermuda

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Bei der Ankunft müssen sich Reisende über das Formular auf bermudaarrivalcard.com/ registrieren. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem gültigen Reisepass, welcher 6 Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein muss, einreisen und sich bis zu 21 Tage visumfrei im Land aufhalten.

 

Bonaire

Für die Insel Bonaire als karibischer Teil des Königreichs Nieder- lande gelten nicht die gleichen Einreisebestimmungen wie für die Niederlande. Sie gehört weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Es ist eine Auslandsreise-Krankenver- sicherung (Deckungssumme mind. 15.000 USD) nachzuweisen. Eine Gelbfieber-Impfung wird bei Einreise aus einem Gelbfieber- Gebiet zwingend vorausgesetzt.

 

Brasilien

Die Einreise ist teilweise möglich. Reisende ab 12 Jahren be- nötigen für die Einreise einen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest oder den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate gültigen Reise- pass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Es kommt weiterhin zu COVID-19-bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

 

Britische Jungferninseln

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem mindestens 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass für bis zu 30 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische, cremefarbige Notpass wird akzeptiert.

 

Cayman Islands

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem mindestens 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass bis zu 30 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische, cremefarbige Notpass wird akzeptiert.

 

Chile

Einreisen sind unter den geltenden COVID-19-Beschränkungen generell möglich. Für Reisen auf die Osterinsel wird ein Impf- nachweis benötigt. Zudem ist das folgende Formular auszu- füllen: ingresorapanui.interior.gob.cl. Über die entsprechenden Einzelheiten informiert das chilenische Gesundheitsministerium auf der Website mevacuno.gob.cl. Es wird empfohlen, sich recht- zeitig vor Reisebeginn auf dieser Website und bei den chilenischen Auslandsvertretungen über die geltenden Be- stimmungen zu informieren. Diese werden regelmäßig geändert. Darüber hinaus gilt: Für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ist für deutsche und österreichische Staatsbürger kein Visum er- forderlich. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Die chilenischen Vorschriften besagen, dass bei Ein- / Ausreise nach / aus Chile für nur mit einem Elternteil reisende minderjährige Kinder eine von einem deutschen / öster- reichischen oder chilenischen Notar oder einer chilenischen Auslandsvertretung beglaubigte Reisegenehmigung mitgeführt werden muss, die von dem / den nicht mitreisenden Elternteil(en) erteilt wird. Die Beglaubigung durch einen deutschen Notar muss zusätzlich mit der Apostille versehen werden. Weitere Hinweise zur Apostille sind auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Santiago zu finden. Kinder von Alleinerziehenden müssen Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils mit je drei Kopien oder den Gerichtsbeschluss über die Fürsorge mitführen. Alle Dokumente müssen im Original und in spanischer Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorliegen.

 

China

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen für bestimmte Personengruppen wieder er- laubt, touristische Reisen sind jedoch grundsätzlich weiterhin nicht möglich. Sofern nicht nur ein visafreier Transitaufenthalt geplant ist, benötigen deutsche und österreichische Staats- angehörige für die Einreise ein Visum. Das Visum muss im Vorfeld der Reise beantragt werden. Die durchschnittliche Be- arbeitungszeit beträgt 5 Tage. Ferner benötigen deutsche und österreichische Staatsangehörige zur Visumbeantragung und späteren Einreise einen Reisepass bzw. einen cremefarbenen Notpass. Das Reisedokument muss 6 Monate über den Zeit- punkt der Visumbeantragung hinaus gültig sein.

 

Cookinseln

Die Einreise auf die Cookinseln ist möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass einreisen. Bei einem touristischen Aufent- halt von bis zu 31 Tagen wird ein Visum kostenlos bei Einreise am Flughafen ausgestellt. Zum österreichischen, cremefarbigen Notpass liegen keine Angaben vor. Das Mitführen eines Reise- passes wird daher ausdrücklich empfohlen.

 

Costa Rica

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können nach Costa Rica zu touristischen Zwecken für bis zu 90 Tage mit einem über die Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass visumfrei einreisen. Der cremefarbene Not- pass wird akzeptiert. Zusätzlich benötigen alleinreisende / nur von einem Elternteil begleitete Minderjährige eine beurkundete und apostillierte Einverständniserklärung. Welche Unterlagen im Einzelfall für die Ein- und Ausreise notwendig sind, sollte vor Reisebeginn mit der costa-ricanischen Auslandsvertretung ge- klärt werden. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung vorgeschrieben.

 

Curaçao

Für die autonomen Länder der Niederlande in der Karibik (Aruba, Curaçao, St. Maarten) gelten nicht die gleichen Einreisebe- stimmungen wie für die Niederlande. Sie gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengengebiet. Einreisen sind mit einer digitalen Einwanderungskarte (über dicardcuracao.com/ portal) möglich. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung (Deckungssumme mind. 15.000 USD) ist nachzuweisen. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Eine Gelbfieber-Impfung wird bei Einreise aus einem Gelbfieber-Gebiet zwingend vorausgesetzt. Die Ab- sicht zur Rückreise sollte nachgewiesen werden können.

 

Dominica

Einreisen sind möglich. Österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass bis zu 180 Tage visumfrei einreisen. Deutsche Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über die geplante Aufent- haltsdauer hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen.

 

Dominikanische Republik

Einreisen sind mit einem Einreiseformular / QR-Code über eticket.migracion.gob.do/ möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bis mindestens 6 Monate nach Ankunft gültigen Reisepass einreisen und sich bis zu 60 Tage visumfrei im Land aufhalten. Bei Einreise zu touristischen Aufenthalten müssen österreichische Reisepässe lediglich eine Mindestgültigkeit für die Dauer des Aufenthalts aufweisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Allein- reisende oder mit nur einem Elternteil reisende Minderjährige sollten eine von der dominikanischen Botschaft beglaubigte Genehmigung der Sorgeberechtigten bzw. des fehlenden Eltern- teils mit sich führen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektions- gebieten ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Fidschi

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen für vollständig Geimpfte (ab 16 Jahren) möglich. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist notwendig. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufent- halts hinaus gültigen Reisepass bis zu 4 Monate visumfrei ein- reisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Impfung gegen Gelbfieber vorgeschrieben.

 

Französisch-Polynesien

Einreisen sind möglich. Es wird ein Reisepass benötigt, der für österreichische Staatsbürger während des Aufenthaltes, für deutsche Staatsbürger 6 Monate darüber hinaus gültig sein muss. Die französischen Überseegebiete sind Teil der Europäischen Union. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektions- gebieten ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Gambia

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass einreisen. Deutsche Staatsbürger benötigen kein Visum, solange der Auf- enthalt 28 Tage nicht übersteigt. Österreichische Staats- angehörige können bei der Ankunft ein Visum für 28 Tage be- antragen. Der cremefarbige Notpass wird ausschließlich für die Ausreise, nicht jedoch für die Einreise akzeptiert. Auf den „Be- sonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hin- weise“) wird explizit hingewiesen. Bei Einreise aus Gelbfieber- Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Grenada

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass visumfrei einreisen, solange der Aufenthalt die Dauer von 90 Tagen nicht übersteigt. Bei der Einreise erhalten Reisende meist eine Auf- enthaltserlaubnis für 4 Wochen, die bei der zuständigen Aus- länderbehörde verlängert werden kann. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Alleinreisende oder nur von einem Elternteil begleitete Minderjährige benötigen eine beglaubigte Einverständniserklärung. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung vor- geschrieben.

 

Grönland

Für das autonome Außengebiet Grönland gelten nicht die gleichen Einreisebestimmungen wie für Dänemark. Dieser Teil der dänischen Reichsgemeinschaft gehört weder zur Europäischen Union noch zum Schengenraum. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des geplanten Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass für bis zu 90 Tage visumfrei einreisen.

 

Großbritannien und Nordirland

Siehe „Vereinigtes Königreich“

 

Guadeloupe

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem gültigen Reisepass oder Personal- ausweis visumfrei einreisen. Die französischen Überseegebiete sind Teil der Europäischen Union. Es wird jedoch empfohlen, einen noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufent- halts hinaus gültigen Reisepass mitzuführen, da es bei Einreise mit dem Personalausweis zu Problemen kommen kann. Allein- reisende oder nur mit einem Elternteil einreisende Minder- jährige unter 15 Jahren benötigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung. Bei Einreise aus einem Gelbfieber- Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Hongkong

Die Einreise ist unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Genaue Infos lassen sich über die Website coronavirus.gov.hk/eng/inbound-travel.html ab- rufen. Es wird ein Reisepass, der über den Aufenthalt hinaus 6 Monate gültig sein muss, benötigt. Ein Visum ist für Aufenthalte über 90 Tage erforderlich.

 

Indonesien

Die Einreise ist nach Maßgabe der geltenden COVID-19- Beschränkungen für Geimpfte und Genesene möglich. Eine Übersicht über die geltenden Einreisebestimmungen bietet die Website indonesia.travel/gb/en/news/new-international-travel- regulations-to-enter-indonesia-as-of-29-november-2021. Deutsche und österreichische Staatsbürger können mit ihrem 6 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen Reisepass und einem kostenfreien, vor Ort erhältlichen Visum einreisen. Der österreichische cremefarbene Notpass wird akzeptiert, wenn das Visum vor der Reise beantragt worden ist. Es werden keine geknickten oder gefalteten Dokumente akzeptiert. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Impfung erforderlich.

 

Israel

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass für bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische creme- farbige Notpass wird akzeptiert. Sollten im Reisepass Visa arabischer Staaten oder aus dem Iran vorhanden sein, so ist bei der Einreise mit einer Sicherheitsbefragung zu rechnen. Dies gilt ebenfalls bei Stempeln / Visa von Malaysia, Indonesien oder dem Sudan. Auch ausländische Staatsangehörige mit palästinensischer Herkunft müssen mit einer Sicherheits- befragung rechnen. Eine Sicherheitsbefragung kann zudem dann stattfinden, wenn bei einem Touristen eine arabische Abstammung oder islamische Religionszugehörigkeit vermutet wird. Bestimmungen für Gäste von Kreuzfahrtschiffen können abweichen.

 

Jamaika

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Ferner soll ein Einreiseformular möglichst vorab ausgefüllt werden (über enterjamaica.com). Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Impfung gegen Gelb- fieber erforderlich.

 

Japan

Die Einreise für Touristen ist unter Einhaltung der geltenden COVID-19-Bestimmungen möglich. Für dreifach Geimpfte gel ten Erleichterungen. Deutsche und österreichische Staatsan- gehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische cremefarbene Notpass wird akzeptiert.

 

Jordanien

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich (QR-Code und Gesundheits- formular). Reisende über 5 Jahren müssen spätestens 72 Stunden vor Einreise ein Einreiseformular ausfüllen (gateway- 2jordan.gov.jo/form). Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass einreisen. Der cremefarbige Not- pass wird nicht akzeptiert. Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise ein Visum, das bei den jordanischen Auslandsvertretungen beantragt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 21 Tage. Ferner werden On-arrival-Visa an offiziellen Grenzstellen aus- gestellt. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird explizit hingewiesen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist ein entsprechender Impfschutz nachzuweisen.

 

Kambodscha

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass einreisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Deutsche und öster- reichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise ein Visum. Dieses kann online über evisa.gov.kh beantragt oder bei Ankunft an offiziellen Grenzstellen erworben werden. Das Konsulat rät dazu, ein Visum vorab zu beantragen. Sofern das Visum bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat be- antragt wird, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 1 – 5 Tage. Dafür sind biometrische Fotos mitzubringen. Die Bearbeitungszeit für das E-Visum / ETA beträgt ungefähr 14 Tage. Ein Touristenvisum wird für max. 30 Tage ausgestellt. Bei Ein- reise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine Impfung gegen Gelbfieber vorgeschrieben.

 

Kap Verde / Cabo Verde

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 30 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird explizit hingewiesen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber- Impfung notwendig.

 

Katar

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Beschränkungen für einzelne Staatsangehörige generell mög- lich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass einreisen. Es ist ein Visum notwendig, welches auch vor Ort bei den offiziellen Grenzstellen zu erhalten ist (gilt nicht für Inhaber eines vorläufigen Reisepasses). Inhaber des creme- farbigen Notpasses müssen ein Visum vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung von Katar beantragen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein regulär bei der Bot-

schaft oder dem zuständigen Konsulat beantragtes Visum be- trägt 10 Tage.

 

Kolumbien

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Vor der Einreise ist das folgende Formular auszufüllen: apps.migracioncolombia.gov.co/pre- registro/public/preregistro.jsf. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem mindestens 6 Monate über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Die Reisedokumente müssen sich in einem guten Zustand befinden. Beschädigungen führen in der Regel zu Ein- reiseverweigerungen. Deutsch- / österreichisch-kolumbianische Doppelstaater müssen mit einem kolumbianischen Reisepass ein- und ausreisen. Für Minderjährige, die auch kolumbianische Staatsangehörige sind, ist die Ausreise nur mit schriftlicher Ein- verständniserklärung der nicht mitreisenden Eltern bzw. des nicht mitreisenden Elternteils möglich, die beglaubigt sein muss. Im Übrigen wird auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) hingewiesen. Bei Einreise aus Gelb- fieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

La Réunion

Einreisen sind möglich. Nach Informationen des Auswärtigen Amts können deutsche Staatsangehörige sowohl mit einem gültigen Reisepass als auch mit einem Personalausweis visum- frei einreisen. Das Mitführen eines Reisepasses wird jedoch empfohlen. Laut BMEIA benötigen österreichische Staats- angehörige für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einen gültigen Reisepass. Die französischen Überseegebiete sind Teil der Europäischen Union. Es wird prinzipiell empfohlen, einen noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass mitzuführen, da die Anreise in der Regel über Drittstaaten erfolgt.

 

Madagaskar

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass einreisen. Deutsche und öster- reichische Staatsangehörige mit regulärem Reisepass können nach Ankunft in den internationalen See- oder Flughäfen ein Visum für touristische Zwecke beantragen. Der cremefarbige Notpass wird nur akzeptiert, wenn vor Einreise ein Visum bei den zuständigen Auslandsvertretungen beantragt wurde. In diesen Fällen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 10 Tage. Allein oder nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung, die ins Französische übersetzt sein sollte. Es ist eine Impfung gegen Poliomyelitis sowie bei Ein- reisen aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet eine Gelbfieber- Impfung notwendig.

 

Malaysia

Einreisen sind möglich. Es bestehen kaum noch öffentliche Ein- schränkungen. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Bei Einreisen in die ostmalaysischen Bundesstaaten Sabah und Sarawak wird ein separates Visum mit einer Gültigkeit von 90 Tagen erteilt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass tatsächlich ein entsprechender Stempel im Pass angebracht

 

wird. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Die Reise- dokumente müssen sich stets in einem guten Zustand befinden. Beschädigungen führen gelegentlich zu Einreiseverweigerungen. Bei der Einreise werden Abdrücke beider Zeigefinger genommen (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren). Bei Einreise aus Gelbfieber- Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

Malediven

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. 96 Stunden vor der Ein- und Ausreise ist ein Registrierungsformular auszufüllen: travel.im- migration.gov.mv. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Deutsche und österreichische Staatsbürger benötigen für die Einreise ein Visum. Touristenvisa für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen werden bei der Einreise auf die Malediven kostenlos erteilt. Ausreichende Geldmittel sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Impfung erforderlich.

 

Martinique

Einreisen sind möglich. Österreichische und deutsche Staats- angehörige können sowohl mit einem 6 Monate über die Auf- enthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass als auch mit einem Personalausweis für bis zu 90 Tage visumfrei einreisen, wobei es bei der Einreise mit dem Personalausweis zu Problemen kommen kann, weshalb in jedem Fall ein Reisepass empfohlen wird. Die französischen Überseegebiete sind Teil der Europäischen Union. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektions- gebieten ist eine Impfung erforderlich.

 

Mauritius

Einreisen sind generell möglich. Ein Einreiseformular (über mauritiustravelform.com) sollte ausgefüllt werden. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem über den Aufenthalt hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Aus- reichende Geldmittel (mindestens 100 USD pro Tag in bar oder Kontoauszug) sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen.

 

Mexiko

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass visumfrei für max. 180 Tage ein- reisen. Sie erhalten bei der Einreise eine Touristenkarte (FMM) für maximal 180 Tage. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Die Reisedokumente müssen sich in einem guten Zustand befinden. Beschädigungen wie ein ausgefranster Außeneinband oder eine gelockerte Bindung der Seiten können zu Einreiseverweigerungen führen. Alleinreisende oder nur von einem Elternteil begleitete Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung beider Eltern sowie Passkopien beider Sorgeberechtigter.

 

Montenegro

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 3 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen. Mit einem Reisepass ist ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen, mit einem Personalausweis von bis zu 30 Tagen mög- lich. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Es wird davon

abgeraten, mit als verloren oder gestohlen gemeldeten Dokumenten einzureisen. Ausländer müssen sich innerhalb von 24 Stunden am Ort des Aufenthalts persönlich melden. Verstöße gegen diese Meldepflicht werden gelegentlich geahn- det. Personen, die neben der deutschen auch die monte- negrinische Staatsangehörigkeit besitzen, werden von den montenegrinischen Behörden ausschließlich als eigene Staats- angehörige betrachtet und sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise montenegrinische Reisedokumente zu benutzen.

 

Namibia

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass für bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken visumfrei einreisen. Ein ge- bührenfreier Einreisestempel („Visitor’s Entry Permit“) wird bei Ankunft an allen offiziellen Grenzübergängen erteilt. Der creme- farbige Notpass wird akzeptiert. In diesem Fall ist jedoch auch für einen touristischen Aufenthalt ein Visum erforderlich, das früh- zeitig vor Einreise beantragt werden muss. Ansprechpartner für diesbezügliche Fragen sind die zuständigen Auslandsver- tretungen der Republik Namibia. Diese können auch Auskünfte zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit der Visaanträge erteilen. Personen unter 18 Jahren, die mit mindestens einem Elternteil zusammen reisen, benötigen einen gültigen Reisepass, welcher jedoch weder verlängert noch aktualisiert sein darf, sowie eine Geburtsurkunde, in der die Eltern aufgeführt sind. Erforderlich ist eine internationale Geburtsurkunde bzw. ggf. eine beglaubigte englische Übersetzung. Minderjährige benötigen zur Ein- und Ausreise die Zustimmung beider Elternteile (Affidavit in englischer Sprache). Die beglaubigten Kopien der Reisepässe beider Eltern- teile müssen dem Affidavit angeheftet werden. Reist ein Minder- jähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, benötigt er Passkopien beider Sorgeberechtigter und eine amt- lich beglaubigte Einverständniserklärung. Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Kurzfristige Änderungen der Be- stimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können nicht ausgeschlossen werden. Detaillierte und verbindliche Informationen erhalten Sie beim namibischen Innenministerium (Ministry of Home Affairs and Immigration) oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen namibischen Aus- landsvertretung. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektions- gebiet ist eine Gelbfieber-Impfung erforderlich.

 

Neukaledonien

Einreisen sind möglich. Deutsche Staatsangehörige können sowohl mit einem gültigen Reisepass als auch mit einem Personal- ausweis visumfrei einreisen, wobei die Dokumente noch mindestens 6 Monate nach dem Aufenthalt gültig sein müssen und es zu Problemen bei der Einreise mit einem Personalausweis kommen kann. Österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen mindestens 3 Monate über die Aufenthalts- dauer hinaus gültigen Reisepass. Ein Visum wird nicht benötigt. Alleinreisende oder nur von einem Sorgeberechtigten begleitete Minderjährige unter 15 Jahren benötigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung. Bei Einreise aus einem Gelbfieber- Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung erforderlich.

 

Oman

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem nach Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass für bis zu 14 Tage visumfrei einreisen. Für die Einreise ist hierbei der Nachweis einer Auslandsreise-Krankenversicherung, die auch COVID-19 abdeckt, erforderlich. Zudem sind ausreichende Geldmittel sowie die Absicht zur Rückreise nachzuweisen. Der creme- farbige Notpass wird nicht akzeptiert. Allein oder in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen eine ins Englische übersetzte Einverständniserklärung. Es wird empfohlen, die Erklärung auch ins Arabische übersetzen zu lassen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten wird eine Gelbfieber-Impfung benötigt.

 

Panama

Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass für bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen. Bei der Einreise auf dem Seeweg werden Visa für bis zu 72 Stunden ausgestellt. Ausreichende Geldmittel (mindestens 500 USD pro Person in bar oder auf einem Kontoauszug) sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektions- gebiet ist eine Gelbfieber-Impfung erforderlich.

 

Philippinen

Die Einreise ist unter Beachtung der geltenden COVID-19- Bestimmungen möglich. Vor der Einreise ist ein Registrierungs- formular auszufüllen: etravel.gov.ph. Deutsche und öster- reichische Staatsbürger können mit ihrem noch 6 Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass mit einem Visum einreisen, das bei Ankunft für bis zu 30 Tage an den offiziellen Grenzstellen erteilt wird. Der österreichische creme- farbene Notpass wird akzeptiert. Minderjährige benötigen ein eigenes Ausweisdokument. Minderjährige unter 15 Jahren in Begleitung der Eltern müssen die Elternschaft durch den Familiennamen und eine Übersetzung (Englisch) der Geburts- urkunde des Kindes oder eines Obsorgerechts bestätigen. Minderjährige unter 15 Jahren ohne Begleitung der Eltern müssen eine spezielle Einreiseerlaubnis (Waiver for Exclusion Ground) bei der Einwanderungsbehörde beantragen.

 

Russische Föderation

Der direkte Flugverkehr zwischen der Russischen Föderation und der EU sowie weiteren europäischen Staaten ist aufgrund der gegenseitigen Sperrungen der Lufträume unterbrochen. Das Auswärtige Amt und das BMEIA raten von Reisen in die Russische Föderation ab. Der Hafen von Sankt Petersburg wird derzeit nicht angefahren. Die Erteilung von E-Visa ist momentan ausgesetzt. Auch die visafreie Einreise im Rahmen von Kreuz- fahrten ist derzeit nicht möglich.

 

Seychellen

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Bestimmungen generell möglich. Zwischen 10 Tagen und 12 Stunden vor Reisebeginn ist ein Einreiseformular auszufüllen (seychelles.govtas.com). Eine Auslandsreise-Krankenver- sicherung ist nachzuweisen. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Deutschen und österreichischen Staatsangehörigen

wird bei Ankunft an der Grenze eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Reise ausgestellt. Eine Unterkunft und aus- reichend finanzielle Mittel (mind. 150 USD pro Tag) sind bar, mittels Scheck oder Kreditkarte nachzuweisen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung vor- geschrieben.

 

Singapur

Einreisen sind möglich. Die COVID-19-bedingten Einreise- beschränkungen wurden mit Wirkung zum 13.02.2023 auf- gehoben. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem nach Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass für bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Von jedem Reisenden werden Fingerabdrücke digital eingescannt. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung er- forderlich. Nicht gegen COVID-19 Geimpfte benötigen eine Auslandsreise-Krankenversicherung.

 

Sri Lanka

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass einreisen. Der cremefarbige Not- pass wird akzeptiert. Für die Einreise wird grundsätzlich ein Visum (für jeweils bis zu 30 oder bis zu 90 Tage) benötigt, das vor Einreise über das ETA-Portal der Einwanderungsbehörde (Online-Beantragung über die Website eta.gov.lk/slvisa nur für ein Visum für bis zu 30 Tage Aufenthalt) oder bei Einreise (on- arrival) an offiziellen Grenzstellen beantragt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Ausstellung des Visums über die Botschaft bzw. das Konsulat beträgt mehrere Wochen. Die Ausstellung des Visums als E-Visum bzw. ETA nimmt ungefähr drei Tage in Anspruch. Der Zweck der Reise ist zu belegen. Bei einer Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Impfung erforderlich.

 

St. Kitts und Nevis

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage pro Halbjahr visumfrei einreisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird bei der Ausreise und im Transit akzeptiert, nicht aber bei der Einreise. Vor der Einreise ist ein Formular auszufüllen (knatravelform.kn). Allein oder mit nur einem Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine entsprechende Impfung vorgeschrieben.

 

St. Lucia

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der österreichische cremefarbige Notpass wird bei der Ausreise und im Transit akzeptiert, nicht aber bei der Einreise. Auf den „Besonderen Hinweis für Minder- jährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen. Für Reisende, die zuvor ein Land mit Ebola-Epidemie bereist haben, liegen momentan präventiv Einreiseverbote oder -be- schränkungen vor. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektions- gebiet ist eine Gelbfieber-Impfung notwendig.

 

St. Maarten

Für die autonomen Länder der Niederlande in der Karibik (Aruba, Curaçao, St. Maarten) gelten nicht die gleichen Einreisebe- stimmungen wie für die Niederlande. Sie gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengengebiet. Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19-Bestimmungen generell möglich. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 15.000 USD wird voraus- gesetzt und ist bei Bedarf nachzuweisen. Deutsche und öster- reichische Staatsangehörige können mit ihrem über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visum- frei einreisen. Der Personalausweis ist für die Einreise nicht ausreichend. Der cremefarbige Notpass wird laut BMEIA akzeptiert. Eine Gelbfieber-Impfung wird bei Einreise aus einem Gelbfieber-Gebiet zwingend vorausgesetzt.

 

St. Vincent und die Grenadinen

Einreisen sind möglich. Deutsche Staatsangehörige können mit ihrem noch mindestens 6 Monate über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Laut BMEIA gilt für österreichische Staatsbürger eine visumfreie Aufenthaltsdauer von einem Monat. Der cremefarbige Notpass wird für die Ausreise und den Transit akzeptiert, nicht aber für die Einreise. Allein oder nur mit einem Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen eine amtlich beglaubigte Ein- verständniserklärung. Die Absicht zur Rückreise ist nachzu- weisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung erforderlich.

 

Südafrika

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem noch mindestens 30 Tage über das Ende des Aufenthalts hinaus gültigen Reisepass einreisen. Eine Gültigkeit von 6 Monaten über den Aufenthalt hinaus wird jedoch empfohlen, um Probleme bei der Ankunft zu vermeiden. Der Reisepass muss maschinenlesbar sein. Der cremefarbige Notpass wird für die Ausreise und den Transit akzeptiert, nicht aber für die Einreise. Für Reisen bis zu 90 Tage wird kein Visum benötigt. Üblicherweise wird bei Einreise eine Besuchs- genehmigung für den Reisezeitraum (maximal 90 Tage) erteilt. Personen unter 18 Jahren, die mit mindestens einem Elternteil zusammen reisen, benötigen nur noch einen gültigen Reisepass, welcher jedoch weder verlängert noch aktualisiert sein darf. Das Mitführen einer Geburtsurkunde bei der Ein- und Ausreise ist aber weiterhin empfehlenswert. Reist ein Minderjähriger ohne Begleitung eines Erwachsenen, sind neben dem gültigen Reise- pass auch eine internationale Geburtsurkunde bzw. eine Ge- burtsurkunde mit englischer Übersetzung, eine Zustimmungs- erklärung der Eltern in englischer Sprache, die Passkopien der Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie bei Alleinsorge der Ge- richtsbeschluss über das alleinige Sorgerecht oder die Sterbe- urkunde des anderen Elternteils, jeweils mit Übersetzung in die andere Sprache, die Kontaktdetails der Eltern bzw. Sorge- berechtigten und schließlich ein Bestätigungsschreiben in englischer Sprache samt Kontaktdaten sowie Passkopie der Person, zu welcher der Minderjährige reisen soll, mitzuführen. Weitere, stets aktuelle Informationen bieten das Department of Home Affairs und die südafrikanischen Auslandsvertretungen. Bei Einreise aus Gelbfieber-Infektionsgebieten ist eine Gelb- fieber-Impfung notwendig.

 

Taiwan

Die Einreise nach Taiwan ist für deutsche und österreichische Staatsbürger unter Einhaltung der geltenden COVID-19-Be- dingungen gestattet. Es gibt in Hotels und in der Öffentlichkeit weiterhin Beschränkungen wie beispielsweise die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und Verkehrsmitteln. Mit einem noch mindestens 6 Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültigen Reisepass wird für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage kein Visum benötigt. Bei Einreise mit einem vorläufigen Reisepass wird vor Ort beim Visa Office an bestimmten Flughäfen ein Visum für 30 Tage ausgestellt. Bei der Einreise mit dem creme- farbenen österreichischen Notpass wird ein Visum benötigt.

 

Thailand

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Allein oder nur mit einem Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen eine ins Englische übersetzte Einverständniserklärung, eine Geburtsurkunde und Passkopien der Sorgeberechtigten. Aus- reichende Geldmittel sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektions- gebiet ist eine Gelbfieber-Impfung vorgeschrieben.

 

Tonga

Eine Einreise ist unter Einhaltung der aktuellen COVID-19-Be- dingungen möglich. Für Reisende ab 12 Jahren gilt eine COVID-19- Impfpflicht. Der Impfnachweis ist 48 Stunden vor Abreise an travel@health.gov.to zu senden. Die visafreie Einreise ist für bis zu 90 Tage mit einem mindestens 6 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen Reisepass möglich. Der cremefarbene Notpass wird akzeptiert.

 

Türkei

Einreisen sind möglich. Deutsche Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise gültigen Personalausweis oder ihrem seit höchstens einem Jahr abgelaufenen Reisepass für einen Auf- enthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen visumfrei einreisen. Österreichische Staatsangehörige be- nötigen hingegen einen bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Allerdings ist das E-Visa-System hier nicht anwendbar. In diesem Fall ist das Visum vor Reisebeginn persönlich bei der türkischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Türkische Doppelstaater sollten grundsätzlich mit einem türkischen Pass reisen. Die Einreisestempel und das Einreisedatum sollten kontrolliert werden, um Strafen oder ein Einreiseverbot zu ver- meiden. Gültige Ausweispapiere sind stets mitzuführen. Ein Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (mind. 50 Euro pro Tag und Person) ist erforderlich. Minderjährigen, die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters verreisen, wird empfohlen, zusätzlich zum eigenen Reisepass auch eine Einver- ständniserklärung des bzw. der nicht mitreisenden Sorge- berechtigten mitzuführen. Kinder türkischer Eltern, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit be- sitzen, benötigen zur Wiedereinreise nach Deutschland den deutschen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis. Im Übrigen wird auf den „Besonderen Hinweis für Minder- jährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) hingewiesen.

 

Uruguay

Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID-19- Vorschriften generell möglich. Hierzu zählt der Nachweis einer Krankenversicherung, die die Behandlungskosten in Uruguay abdeckt. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise gültigen Reisepass bis zu 90 Tage visumfrei einreisen. Der deutsche Reisepass muss mindestens 6 Monate über das Einreisedatum hinaus gültig sein. Das BMEIA empfiehlt eine Passgültigkeit für die Dauer des Aufenthalts. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Ausreichend finanzielle Mittel sind nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber- Infektionsgebiet ist eine Gelbfieber-Impfung vorgeschrieben.

 

Vanuatu

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird nicht akzeptiert. Es wird eine Malaria-Prophylaxe empfohlen.

 

Vereinigte Arabische Emirate

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass und einem Visum, welches vor Ort kostenfrei ausgestellt wird, für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen einreisen. Der cremefarbige Notpass wird nur für die Ausreise und den Transit akzeptiert. In diesem Fall wird für die Ausreise eine Ausreisegenehmigung der Migrationsbehörden benötigt. Diese erhält man durch die Vorlage einer polizeilichen Anzeigebestätigung (Diebstahl oder Verlust des Reisepasses). Von der Verwendung gestohlener oder verlorener und wieder aufgefundener Reisedokumente wird abgeraten, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde, da Probleme an der Grenze bis hin zur Einreiseverweigerung nicht ausgeschlossen werden können. Ein verlängerter Kinderreise- pass wird nicht akzeptiert, da ein aktuelles Lichtbild notwendig ist. Für die Einfuhr von Medikamenten (auch Eigenbedarf) ist eine ärztliche Verschreibung nachzuweisen. Bei Einreise aus Gelb- fieber-Infektionsgebieten ist eine Gelbfieber-Impfung erforderlich.

 

Vereinigtes Königreich inkl. Überseegebieten

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- angehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens bis zum Ende der Reise gültigen Reisepass für einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen visumfrei einreisen. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert, nicht jedoch der vorläufige österreichische Reisepass. Der Personalausweis wird als Reisedokument nicht anerkannt. Zur Vermeidung von Problemen bei der Einreise empfehlen die britischen Grenzbehörden für begleitete Minderjährige, eine Einver- ständniserklärung des nicht mitreisenden Sorgeberechtigten mit- zunehmen. Allein oder nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen zudem einen Sorgerechtsnach- weis. Bei abweichenden Familiennamen der gemeinsam reisenden Personen wird die Mitnahme entsprechender Nachweise (Geburts-, Heirats-, Scheidungsnachweis) empfohlen. Im Übrigen wird auf die Besonderheiten der britischen Überseegebiete (Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman Islands) hingewiesen.

 

Vietnam

Einreisen sind möglich. Deutsche und österreichische Staats- bürger benötigen einen mindestens 6 Monate über die Aufent- haltsdauer hinaus gültigen Reisepass. Im Kinderreisepass muss

ein Lichtbild vorhanden sein. Der österreichische cremefarbene Notpass wird akzeptiert. Deutsche Staatsangehörige benötigen kein Visum, solange die Reise nicht über 15 Tage hinausgeht. Österreichische Staatsbürger benötigen ein Visum, welches on- line über die Website evisa.xuatnhapcanh.gov.vn/ oder bei der Botschaft bzw. den zuständigen Konsulaten beantragt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei der Be- antragung des E-Visums beträgt drei Tage, bei Beantragung über eine vietnamesische Auslandsvertretung ist mit einer Be- arbeitungszeit von ca. 15 Tagen zu rechnen. Personen mit einer vietnamesischen Abstammung, die keinen vietname-sischen Pass mehr besitzen, sowie Familienangehörige von Vietnamesen können auf Antrag von der Visumpflicht befreit werden. Reisende, die ausschließlich die Insel Phú Quốc besuchen und dort per Direktflug an- und abreisen, benötigen für einen Aufent- halt von bis zu 30 Tagen kein Visum. Die Weiterreise auf andere Inseln oder das Festland ist ohne Visum nicht möglich. Sollte der Reisepass mit dem Visum verloren gehen oder gestohlen werden, muss im Notpass ein Ausreisevisum angebracht werden.

 

Gesundheitshinweise

Bitte beachten Sie, dass die Sonneneinstrahlung an Deck eines Schiffes intensiver ist. Wir empfehlen daher, eine Sonnenbrille und eine Kopfbedeckung zu tragen sowie Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor zu verwenden. In tropi- schen und subtropischen Regionen empfehlen wir die Verwen- dung von geeignetem Mückenschutz. Beim Auftreten von Krank- heitssymptomen, insbesondere von Magen-Darm-Erkrankungen, Fieber oder Erkältungssymptomen, bitten wir um eine umgehen- de Vorstellung im medizinischen Center. Bitte trinken Sie in den Zielgebieten kein Leitungswasser, achten Sie darauf, dass die Wasserflaschenverschlüsse beim Kauf noch verschweißt sind, und treffen Sie sorgfältige Hygienevorkehrungen für die Nah- rungsmittelaufnahme beim Landgang. Nahrungsmittel von Straßenständen oder aus günstigen Straßenrestaurants sollten nach Möglichkeit gemieden werden, da i. d. R. die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei der Nahrungszubereitung nicht einge- halten werden. Grundsätzlich trägt regelmäßiges Händewa- schen zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und der aller Mit- reisenden bei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Februar 2023) empfiehlt der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes in vielen Zielgebieten einen Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio, Hepatitis A, Typhus und ggf. FSME. In einigen Gebieten wird eine Gelbfieber-, Tollwut- und COVID-Impfung empfohlen bzw. behördlich vorgeschrieben und auf das Risiko einer Infek- tion mit Malaria oder Denguefieber hingewiesen (siehe Hin- weise unten). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig (ggf. bei Ihrem Hausarzt) über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen sowie andere Prophylaxen. Gästen einer Weltreise empfehlen wir, sich vorab von einem Reisemediziner beraten zu lassen. Da in einigen europäischen Ländern Masern aufgetreten sind, sollte der Impfstatus bei Kindern, Jugendlichen und Erwachse- nen überprüft und ggf. ergänzt werden. Ein ärztlicher Rat zu Thrombose und anderen Gesundheitsrisiken sollte ggf. auch eingeholt werden. Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfschutz finden Sie u. a. auf der Internetseite des Centrums für Reisemedizin (crm.de bzw. reisemed.at) oder den entspre- chenden Seiten des Auswärtigen Amtes (auswaertiges-amt.de) bzw. des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äu- ßeres (bmeia.gv.at). Wir empfehlen zusätzlich unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung und das Beisichführen Ihres Impfpasses.

 

Gelbfieber / Tollwut

In den AIDA Fahrtgebieten Afrika, Asien, Karibik, Mittelamerika und Orient ist in vielen Ländern nach Aufenthalt in einem Gelbfieber- Gebiet bzw. bei der Einreise in ein Land mit Gelbfieber- Gebieten die Gelbfieber-Schutzimpfung empfohlen bzw. teilweise vorgeschrieben (siehe dazu auch die Bestimmungen der jeweiligen Reiseziele). Bei fehlender Impfung können die Behörden der jeweiligen Länder den Landgang verweigern. Ein gültiger Impf- nachweis beginnt 10 Tage nach der Impfung und ist dann lebens- lang gültig. Eine Erneuerung nach 10 Jahren ist empfohlen für Australien, Malaysia, Mauritius, die Seychellen und Thailand. Ab- gesehen von der Impfpflicht ist in Gelbfieber-Gebieten die Vor- beugung vor der Erkrankung durch den wirksamen Impfschutz sinnvoll und grundsätzlich empfohlen. Für einen guten Mücken- schutz sollte stets gesorgt werden. Darüber hinaus wird für die vorgenannten Fahrtgebiete eine Impfung gegen Tollwut empfohlen.

 

Malaria / Chikungunya- / Denguefieber

In den AIDA Fahrtgebieten Afrika, Asien, Indien, Karibik, Mittel- amerika sowie Südeuropa existiert ein Risiko, an Malaria, Chikungunya- oder – insbesondere für Kinder – Denguefieber zu erkranken. Daher wird vor Abreise in diese Gebiete eine individuelle Beratung beim Arzt zur Prophylaxe gegen diese Krankheiten unbedingt empfohlen. Der wichtigste Schutz gegen Malaria, Chikungunya- und Denguefieber bleibt jedoch die Ex- positionsprophylaxe, d. h. der Schutz vor Mückenstichen:

• Durch entsprechende Kleidung: helle, weite und Knöchel sowie Arme bedeckende Kleidungsstücke und Kopfbedeckung

• Durch mückenabweisende Mittel, z. B. Moskitonetze, Anwendung von geeigneten Insektenschutzmitteln
Bitte beachten Sie, dass auch Monate nach der Rückkehr aus einem Malaria- / Chikungunyafieber- / Denguefieber-Gebiet bei Fieber oder anderen unklaren Krankheitssymptomen unbedingt und unverzüglich ärztlicher Rat eingeholt werden muss.

 

Zika-Virus

In vielen Ländern, beispielsweise in La Réunion, Vanuatu, Vietnam und Tonga, existiert aktuell eine Warnung vor dem Zika-Virus. Diese Warnung richtet sich insbesondere an Frauen, die schwanger sind, und Frauen, die beabsichtigen, schwanger zu werden, sowie ihre Partner. Um weitere Informationen über das Zika-Virus zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, Ihren Arzt zu kontaktieren oder sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (auswaertiges- amt.de) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (bmeia.gv.at), der staatlichen Gesundheitsbehörden der CDC (Centers for Disease Control and Prevention, cdc.gov/zika) bzw. der panamerikanischen Gesund- heitsorganisation PAHO (Pan American Health Organization, paho.org) zu informieren. Bitte beachten Sie, dass diese Informa- tionen dem Stand von Dezember 2022 entsprechen und sich möglicherweise bis zum Beginn Ihrer Reise Änderungen ergeben haben könnten. Aktuelle Informationen über Gesundheitsbestim- mungen halten wir für Sie auf unserer Internetseite aida.de bzw. aida-cruises.at bereit. Zusätzlich weisen wir in diesem Zusammen- hang auf die Internetseite des Centrums für Reisemedizin (crm.de bzw. reisemed.at) und die entsprechenden Seiten des Auswärtigen Amtes (auswaertiges-amt.de) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (bmeia.gv.at) hin.

 

Arznei- und Betäubungsmittel

Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt i. d. R. strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt.

Unter Umständen ist bei der Mitnahme von Arznei- oder Be- täubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts- bzw. Wirkstoffe erforderlich. Schriftliche Erklärungen des Hausarztes und eine Kopie des Rezeptes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden zudem von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Betäubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen oder ob Einfuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medika- mente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalver- packung mitgenommen werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Ziel- länder. Das Mitführen von Cannabis und / oder Marihuana ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn es zu medizinischen Zwecken verschrieben wurde.

 

Landeswährungen

Informationen zu den jeweiligen Währungen und tagesaktuellen Umrechnungskursen erhalten Sie bei Ihrer Bank. In vielen Ländern der Zielgebiete Asien, Karibik und Mittelamerika können Sie auch in US-Dollar bezahlen. Wir empfehlen generell die Mit- nahme einer gängigen Kreditkarte.

 

Zollbestimmungen

Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Schuhe, Schmuck, Fotoapparat, Videokamera usw., können i. d. R. zollfrei mitgeführt werden. Die Mitnahme und Einfuhr von Waffen, Munition, Drogen, ex- plosiven / feuergefährlichen Gegenständen, wie insbesondere auch Feuerwerkskörpern, sowie von jugendgefährdenden oder verfassungswidrigen Medien ist verboten. Darüber hinaus ist in vielen Ländern die Einfuhr von frischen Nahrungsmitteln (z. B. Obst, Gemüse, Fleisch und Wurst) verboten. Bitte beachten Sie, dass es strengstens untersagt ist, Produkte einzuführen, die aus geschützten Tier- und Pflanzenarten hergestellt sind. In vielen Reiseländern werden geschützte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte zum Kauf angeboten. Vorsicht ist zudem beim Sammeln am Strand geboten: Bedrohte Arten könnten darunter sein. Teilweise sind auch Antiquitäten bzw. Kulturgüter von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen. Bitte tragen Sie nicht zum illegalen, schädlichen Handel bei und informieren Sie sich rechtzeitig. Bei einem Verstoß gegen ent- sprechende Zoll- bzw. Ein- / Ausfuhrbestimmungen drohen schwere Sanktionen wie Zollbeschlagnahmung, polizeiliche An- zeige oder hohe Geldstrafen.

Achtung: Papiere von Straßenhändlern sind ungültig. Der Kauf von gefälschten Markenartikeln wie Uhren, Computern, Soft- ware, Kleidung usw. sowie deren Einfuhr nach Deutschland bzw. Österreich sind aus urheberrechtlichen Gründen verboten. Wir möchten darauf hinweisen, dass jeder Gast selbst für die Einhaltung der jeweils gültigen Devisen-, Zoll- bzw. Ein- / Ausfuhrbestimmungen verantwortlich ist. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig über die für Sie zu- treffenden Devisen-, Zoll- bzw. Ein- / Ausfuhrbestimmungen. Informationen hierzu finden deutsche Staatsangehörige auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (auswaertiges-amt.de) und der deutschen Zollbehörden (zoll.de), österreichische Staatsangehörige auf der Internetseite des Bundes- ministeriums für europäische und internationale Angelegen- heiten (bmeia.gv.at) sowie der österreichischen Zollbehörden (bmf.gv.at/zoll/zollauskuenfte-zollstellen/zollauskuenfte.html).

Bitte beachten Sie, dass über die hier aufgezeigten Zollvor- schriften hinaus weitere Zollvorgaben zu berücksichtigen sein können. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig vor Reisebeginn über mögliche Ergänzungen oder tagesaktuelle Veränderungen. Deutsche Staatsangehörige finden Informa- tionen hierzu z. B. auf auswaertiges-amt.de oder zoll.de, öster- reichische Staatsangehörige z. B. auf bmeia.gv.at und bmf.gv.at

 

 

Für die Einreise nach Deutschland und Österreich gelten folgende Besonderheiten:

Einreise aus Nicht-EU-Staaten für deutsche und österreichische Staatsangehörige
Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen für den eigenen Ge- oder Verbrauch 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zu- sammenstellung dieser Waren, 1 l Spirituosen (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethyl- alkohol mit einem Alkoholgehalt ab 80 Vol.-%) oder 2 l Alkohol mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und zusätzlich 4 l nicht schäumende Weine und 16 l Bier sowie Arzneimittel, die dem persönlichen Bedarf entsprechen, zollfrei mitführen. Bei anderen Waren (z. B. Kleidung sowie Substitute für Tabakwaren) gilt i. d. R. eine Zollfreigrenze von insgesamt bis zu 430 Euro (Stand: Januar 2023). Weitere Informationen erhalten deutsche Staats- angehörige auf zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr- aus-einem-Nicht-EU-Staat/rueckkehr-aus-einem-nicht-eu-staat_ node.html und österreichische Staatsangehörige auf bmf.gv.at/ zoll/reise/einreise-aus-nicht-eu/freigrenze.html

Einreise aus EU-Staaten für deutsche Staatsangehörige

Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.
• Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren oder

1.000 g Rauchtabak
• Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 10 l alkoholhaltige

Süßgetränke (Alcopops), 20 l sog. Zwischenerzeugnisse (z. B. Campari, Portwein, Madeira und Sherry), 60 l Schaumwein oder 110 l Bier

• Kaffee: 10 kg

Einreise aus EU-Staaten für österreichische Staatsangehörige

Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.
• Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren oder

1.000 g Rauchtabak
• Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 20 l andere Alkoholika

als Bier, Schaumwein oder Wein mit einem Alkoholgehalt bis 22 Vol.-%, 90 l Wein (davon 60 l Schaumwein) oder 110 l Bier

 

Stand: September 2023