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VERTRAGSBEDINGUNGEN UND WEITERE WICHTIGE HINWEISE

ALLE PASSAGIERE, DEREN ENDGÜLTIGES REISEZIEL ODER ZWISCHENSTOPP IN EINEM ANDEREN LAND ALS DEM DER ABREISE LIEGT, WERDEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS BESTIMMTE INTERNATIONALE ABKOMMEN DIE GESAMTE REISE EINSCHLIESSLICH ALLER TEILABSCHNITE IN EINEM LAND BETREFFEN KÖNNEN; DIESE ABKOMMEN SIND ALS MONTREALER KONVENTION BEKANNT BZW. ALS DEREN VORLÄUFER WARSCHAUER KONVENTION, EINSCHLIESSLICH DER DAZUGEHÖRIGEN ERGÄNZUNGEN (DAS WARSCHAUER KONVENTIONSSYSTEM). DIE HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT WIRD FÜR DIESE PASSAGIERE VON DEM JEWEILS GELTENDEN ABKOMMEN ZUZÜGLICH BESONDERER FRACHTVERTRÄGE ALS TEIL DER ANWENDBAREN TARIFE GEREGELT und ggf. EINGESCHRÄNKT.

HINWEIS zu Haftungsbeschränkungen

Ihre Reise kann unter die Montrealer Konvention bzw. das Warschauer Konventionssystem fallen; in diesem Fall regelt und ggf. beschränkt die jeweilige Konventionen die Haftung der Fluggesellschaft bei Todesfall oder Personenschäden, Beschädigung oder Verlust von Gepäck sowie Verspätungen.

Wenn die Montrealer Konvention gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt:
Es gibt keine finanziellen Obergrenzen bei Todesfall oder Personenschäden.
Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäckstücken liegt die Obergrenze in den meisten Fällen bei 1131Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.200,- bzw. US$ 1.800,-) pro Passagier.
Bei Folgeschäden aufgrund Verzögerungen Ihrer Reise liegt die Obergrenze in den meisten Fällen bei 4.694 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 5.000,- bzw. US$ 7.500,-) pro Passagier.

EU-Verordnung Nr. 889/2002 schreibt vor, dass Fluglinien der Europäischen Union die Bedingungen der Montrealer Konventionsgrenzen auf sämtliche Flugbeförderungen von Passagieren und deren Gepäck anzuwenden haben. Viele Nicht-EU-Fluglinien haben sich ebenfalls bei der Beförderung von Passagieren und deren Gepäck entschieden, diese Regelungen einzuhalten.

Wenn das Warschauer Konventionssystem gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt:

  1. 16.600 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 20.000,- bzw. US$ 20.000,-) bei Todesfall oder Personenschäden, falls das Den Haager Protokoll zu der Konvention gilt, oder 8.300 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 10.000,- bzw. US$ 10.000,-), wenn nur die Warschauer Konvention alleine anwendbar ist. Viele Fluggesellschaften haben freiwillig auf diese Haftungsbeschränkungen in ihrer Gesamtheit verzichtet, und US-amerikanische Vorschriften fordern für alle Reisen zu, von oder mit Zwischenstopp in den USA eine Obergrenze nicht unter US$ 75.000,-.
  2. 17 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 20,- bzw. US$ 20,-) pro kg bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck, und 332 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 400,- bzw. US$ 400,-) bei nicht aufgegebenem Gepäck.
  3. Die Fluglinie kann ebenfalls für Folgeschäden von Verspätungen haftbar sein.

Weitere Information bezüglich der für Ihre Reise geltenden Obergrenzen erhalten Sie von der Fluggesellschaft. Falls Ihre Reise die Beförderung durch verschiedene Fluggesellschaften umfasst, sollten Sie sich bezüglich der geltenden Haftungsobergrenzen an jede Fluggesellschaft einzeln wenden.

Ungeachtet dessen, welche Konvention für Ihre Reise gilt, können Sie eine höhere Haftungsobergrenze bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck in Anspruch nehmen, falls Sie bei der Gepäckabgabe eine gesonderte Erklärung zum Wert Ihres Gepäcks abgeben und die gegebenenfalls anfallenden Zusatzgebühren entrichten. Wenn der Wert Ihres Gepäcks die geltende Haftungsobergrenze überschreitet, sollten Sie wahlweise vor Antritt der Reise das Gepäck vollständig versichern lassen.

Klagefrist: Jede Schadensersatzklage vor Gericht muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum des Flugzeugs eingereicht werden bzw. zwei Jahre ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Gepäckbezogene Ansprüche: im Fall einer Beschädigung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks eine schriftliche Mitteilung an die Fluggesellschaft erfolgen, bei einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum, an dem es dem Passagier wieder zur Verfügung gestellt wurde.

Verweis auf Bedingungen, die durch Bezugnahme Teil des Vertrags werden

  1. Ihr Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, über die Ihr Flugtransport erfolgt - ob international, national oder als Inlandsteil einer internationalen Reise -, unterliegt diesem Hinweis; allen Verweisen oder Belegen der Fluggesellschaft; sowie den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Geschäftsbedingungen) der Fluggesellschaft und der damit verbundenen Gesetze, Vorschriften und Verfahrensweisen (Vorschriften) sowie allen anwendbaren Gebühren.
  2. Falls die Beförderung durch mehrere Fluggesellschaften erfolgt, können für jede Fluggesellschaft unterschiedliche Geschäftsbedingungen, Vorschriften und anwendbare Gebühren gelten.
  3. Die Geschäftsbedingungen, Vorschriften und anwendbaren Gebühren jeder Fluggesellschaft werden aufgrund dieses Hinweises durch Bezugnahme Teil Ihres Beförderungsvertrags.
  4. Die Geschäftsbedingungen beinhalten unter anderem:
    • Bedingungen und Beschränkungen für die Haftung der Fluggesellschaft bei Personenschäden oder Todesfall von Passagieren.
    • Bedingungen und Beschränkungen für die Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Waren und Gepäck, einschließlich zerbrechlicher oder verderblicher Waren.
    • Vorschriften zur Abgabe einer Erklärung bei höherem Gepäckwert und zur Zahlung gegebenenfalls anfallender zusätzlicher Gebühren.
    • Die Geschäftsbedingungen und Haftungsobergrenzen der Fluggesellschaft gelten auch für die Tätigkeit der Beauftragten, Erfüllungsgehilfen und Vertreter der Fluggesellschaft, einschließlich aller Personen, die der Fluggesellschaft Ausrüstung liefern oder Dienstleistungen erbringen.
    • Haftungseinschränkungen einschließlich der Fristen, innerhalb derer Passagiere Forderungen gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen bzw. Klage einreichen müssen.
    • Vorschriften zu Rückbestätigungen oder Reservierungen; Check-In-Zeiten; Inanspruchnahme, Dauer und Gültigkeit von Flugbeförderungsleistungen; sowie das Recht der Fluggesellschaft, eine Beförderung abzulehnen.
    • Rechte der Fluggesellschaft und Haftungsbeschränkungen der Fluggesellschaft bei Verspätung oder Nichterbringung einer Leistung, einschließlich Flugplanänderungen, Wechsel zu alternativen Fluggesellschaften oder Flugzeugen und Umleitung, und, soweit von anwendbaren Gesetzen vorgeschrieben, die Verpflichtung der Fluggesellschaft, Passagiere über die Identität der abwickelnden Fluggesellschaft oder des Ersatzflugzeugs zu informieren.
    • Das Recht der Fluggesellschaft, allen Passagieren die Beförderung zu verwehren, die anwendbare Gesetze nicht einhalten oder nicht sämtliche erforderlichen Reisedokumente vorlegen.
  5. Weitere Informationen zu Ihrem Beförderungsvertrag sowie zur Anforderung einer Kopie davon erhalten Sie dort, wo Flugtickets der Fluggesellschaft vertrieben werden. Viele Fluggesellschaften bieten diese Informationen auch auf ihren Webseiten an. Soweit durch anwendbares Recht vorgeschrieben haben Sie Anspruch darauf, den gesamten Text Ihres Beförderungsvertrags am Flughafen und den Vertriebsstellen der Fluggesellschaft einzusehen, und auf Anfrage von jeder Fluggesellschaft kostenfrei eine Kopie postalisch oder durch andere Versandarten zu erhalten. 
  6. Falls eine Fluggesellschaft Flugbeförderungsleistungen verkauft oder Gepäck annimmt, dabei aber die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft angibt, tut sie dies nur in der Eigenschaft als Beauftragte der anderen Fluggesellschaft.

SIE KÖNNEN IHRE REISE NICHT ANTRETEN, FALLS SIE NICHT ALLE ERFODERLICHEN REISEDOKUMENTE WIE REISEPASS UND VISUM BESITZEN.

MANCHE REGIERUNGEN KÖNNEN IHRER FLUGGESESSCHAFT VORSCHREIBEN, INFORMATION ZU PASSAGIERDATEN HERAUSZUGEBEN ODER DEN ZUGRIFF DARAUF ZU GESTATTEN.

NICHTBEFÖRDERUNG: Flüge können überbucht werden, daher besteht in geringem Maße die Gefahr, dass kein Platz für den Flug verfügbar ist, obwohl Ihre Reservierung bestätigt wurde. In den meisten Fällen haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, falls Ihnen die Beförderung mit dem gebuchten Flugzeug umständehalber verwehrt wird. Soweit von anwendbarem Recht vorgeschrieben muss die Fluggesellschaft zuerst nach Freiwilligen suchen, ehe jemand zwangsweise die Beförderung mit dem Flugzeug verwehrt wird. Wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft bezüglich der vollständigen Regelungen für Auszahlung des Schadensersatzes bei Nichtbeförderung (Denied Boarding Compensation - DBC) sowie Informationen zu den Boarding-Prioritäten der Fluggesellschaft.

GEPÄCK: Ein die Richtwerte überschreitender Warenwert kann bei bestimmten Arten von Gegenständen angegeben werden. Manche Fluggesellschaften wenden bei zerbrechlichen, wertvollen oder verderblichen Gegenständen Sonderregelungen an. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Aufgegebenes Gepäck: Fluggesellschaften gewähren meist eine bestimmte Menge an Freigepäck, die von der Fluggesellschaft festgelegt wird und je nach Klasse und/oder Route verschieden ausfallen kann. Fluggesellschaften berechnen oft darüber hinausgehende Gepäckmengen mit einer Gepäckgebühr. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Handgepäck (nicht aufgegebenes Gepäck): Fluggesellschaften gewähren meist eine bestimmte Menge an Handgepäck als Freigepäck, die von der Fluggesellschaft festgelegt wird und je nach Klasse und/oder Route verschieden ausfallen kann Es wird empfohlen, Handgepäck auf ein Minimum zu beschränken. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Falls Ihre Reise über mehrere Fluggesellschaften abläuft, kann jede davon unterschiedliche Gepäckvorschriften festlegen (Hand- und aufgegebenes Gepäck). BESONDERE GEPÄCKHAFTUNG BEI REISEN IN DIE USA: Bei Inlandsflügen innerhalb der USA schreiben die Bundesgesetze vor, dass die Haftungshöchstgrenze einer Fluggesellschaft für Gepäck bei mindestens US$ 3300,00 pro Passagier liegt bzw. dem aktuell von 14 CFR 254.5 vorgeschriebenen Betrag.

CHECK-IN-ZEITEN: Die auf dem Flugplan/Bestätigung angegebene Zeit ist die Abflugzeit des Flugzeugs. Die Abflugzeit ist nicht die Zeit, zu der Sie einchecken müssen, noch die Zeit, zu der Sie zum Einstieg bereit stehen müssen (Boarding-Zeit). Ihre Fluggesellschaft kann Ihnen den Einstieg verwehren, wenn Sie zu spät kommen. Die von Ihrer Fluggesellschaft angegebenen Check-In-Zeiten sind der späteste mögliche Zeitpunkt, zu dem Passagiere noch für den Mitflug akzeptiert werden können; die von Ihrer Fluggesellschaft angegebenen Boarding-Zeiten sind der späteste Zeitpunkt, an dem Passagiere sich am Einstiegtor einfinden dürfen, um noch mitgenommen zu werden.

GEFAHRGÜTER: Aus Sicherheitsgründen dürfen Gefahrgüter nicht in aufgegebenem oder Handgepäck enthalten sein, falls dies nicht ausdrücklich gestattet worden ist. Zu Gefahrgütern gehören unter anderem: komprimierte Gase, ätzende Mittel, Explosivstoffe, brennbare Flüssigkeiten und Materialien, radioaktives Material, oxidierende Materialien, Giftstoffe, ansteckende Substanzen und Aktentaschen mit eingebauten Alarmgeräten. Aus Sicherheitsgründen können noch weitere Einschränkungen gelten. Fragen Sie Ihre Fluggesellschaft.