Mo.-Fr.: 8-21 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 9-19 Uhr | Sa., So., Feiertage: 10-19 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenBitte beachten Sie, dass diese Reisebedingungen nur für
Buchungen ab dem 15.02.2023 gelten.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Hapag-Lloyd Cruises, einer Unternehmung der TUI Cruises GmbH, nachstehend
„Hapag-Lloyd“ genannt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
sowie der Art. 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen
diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages und Verpflichtung für
Mitreisende
1) Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt beim
Veranstalter, online) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von Hapag-Lloyd für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
bei der Buchung vorliegen.
b) Die Anmeldung hat die vollständigen Daten des zur Reise genutzten
Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der
Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in
der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen.
c) Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des
Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich
Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der
Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung
(Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.
d) Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über
wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle
zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 – 5 und 7 EGBGB) werden nur dann
nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist.
2) Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder
per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Hapag-Lloyd den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch Hapag-Lloyd
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Hapag-Lloyd dem
Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem
dauerhaften Datenträger übermitteln (der es dem Kunden ermöglicht, die
Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem
angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern
der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.
250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss bei gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
3) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App,
Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen
sind angegeben. d) Soweit der Vertragstext von Hapag-Lloyd gespeichert wird,
wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig fest
buchen“ (oder vergleichbar formuliert) bietet der Kunde Hapag-Lloyd den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Hapag-Lloyd
beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,
dass der Kunde die Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich
nutzt. 4) Hapag-Lloyd weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§ 312 Abs. 7 und § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen
nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete
Kurznachrichten [SMS] sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein
Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
hierzu auch Ziffer 9). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten
für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen
ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 15 2 c), die
von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten der
Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem
Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und
können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der
Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden
Fluggesellschaften noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd diese
kennt, spätestens jedoch mit Versand der Reiseinformationen ca. drei Monate vor
Reisebeginn. Wechselt eine dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel
informieren. Die Blacklist der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der
EU untersagt ist, ist im Internet unter
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban einsehbar.
3. Bezahlung
1) Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt
an Hapag-Lloyd zu erfolgen. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat
keine schuldbefreiende Wirkung.
2) Bei Vertragsabschluss, d. h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung,
ist bei Buchung bis zum 365. Tag vor Reisebeginn eine Anzahlung von 20%, bei
Buchung zwischen dem 364. und dem 181. Tag vor Reisebeginn eine Anzahlung von
25% und bei Buchung ab dem 180. Tag vor Reisebeginn eine Anzahlung von 30% des
Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält
der Reisende einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 16). Die Restzahlung ist 30
Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen ab 30 Tagen vor Reisebeginn wird die
Gesamtzahlung sofort fällig. Die Reiseunterlagen versendet Hapag-Lloyd nach
Erhalt der Restzahlung (frühestens 30 Tage vor Reisebeginn) und Vorliegen der
vollständigen Passdaten der von dem Reisenden angemeldeten Reiseteilnehmer
(Manifestdaten).
3) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann
Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag
zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 9 dieser
Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
4. Reisevorschriften, Reisepapiere
1) Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen
oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise
berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Hapag-Lloyd oder ihren
Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus Deutschland,
Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EULänder
erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat sich
die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse,
Online-Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA) selbst zu
beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen
erwachsen, gehen zulasten des Reisenden.
2) Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem
zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch
das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der
Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann Hapag-Lloyd den Reisenden
mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 9 dieser
Reisebedingungen belasten. Dem Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu,
Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser
wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3) Der Reisende haftet gegenüber Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden,
insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss,
weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden
Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende
ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen
oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
4) Der Reisende hat Hapag-Lloyd zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Hapag-Lloyd mitgeteilten Frist erhalten
hat.
5. Gepäck
1) Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände
enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere
gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise
bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4 2 dieser
Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene
Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden.
2) Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner
Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd
für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen mit Ausnahme
von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich.
Fundsachen werden frühestens nach zwei Wochen und spätestens bei Eintreffen des
Schiffes am Sitz des Veranstalters in Hamburg an das lokale Fundbüro abgegeben.
6. Leistungen Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes
bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung und Unterbringung des
Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein. Nicht im
Reisepreis enthalten sind Landaktivitäten und Getränke – sofern in der
Reiseausschreibung nicht anders vermerkt – sowie besondere Dienstleistungen (z.
B. Wäscherei, Friseur, Massage). Im Übrigen ergibt sich der Umfang der
vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den Leistungsbeschreibungen, die
in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung enthalten sind.
Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.
Eine Mobilitätseinschränkung, die Hapag-Lloyd zu Leistungen im Sinne der
Verordnung für Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (EU-VO
1177/2010) verpflichtet, muss bei der Reiseanmeldung angezeigt werden.
7. Ärztliche Betreuung
a) Ein modernes Hospital befindet sich auf jedem Schiff. Die
Leistungen des Hospitals sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient
schließt einen separaten Behandlungsvertrag mit Hapag-Lloyd ab.
b) Bei der Behandlung auf dem Schiff handelt es sich um eine Behandlung, die
einem Arztbesuch im Ausland gleichkommt (Flaggenstaat Malta). Deutsche Gebührenrichtlinien
und deutsche Krankenversicherungen finden an Bord keine Anwendung. Wir
empfehlen daher den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung.
Die Bezahlung erfolgt per Bordkarte, eine Abrechnung per Versichertenkarte ist
nicht möglich. Eine Haftung für die Erstattungsfähigkeit der Behandlungen in
voller Höhe von Ihrer jeweiligen persönlichen Krankenversicherung kann
Hapag-Lloyd nicht übernehmen.
c) Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich.
Etwa ist die Ausstattung des Bordhospitals nicht speziell auf die Versorgung
von Babys und Kleinkindern ausgelegt. Zudem ist die Bordapotheke mit einem
Sortiment für allgemeine Erkrankungen sowie für Erst-/Notfallbehandlungen
ausgestattet. Im medizinischen Notfall wird der Patient ausgeschifft und in ein
nahe gelegenes Krankenhaus an Land gebracht. Die damit verbundenen Kosten trägt
der Patient. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, sollten ihre
Krankenunterlagen mit sich führen.
8. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der
Schifffahrt
1) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden, wie z.B. wegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder der
besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von Hapag-Lloyd nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.
2) Hapag-Lloyd ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Falls ein Schiff aus
von Hapag-Lloyd nicht zu vertretenden Gründen in Quarantäne kommt, hat der
Reisende selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und
wird er dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
3) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder einer Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von Hapag-Lloyd gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist
– entweder die Änderung anzunehmen oder
– unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder
– die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd eine solche
Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von Hapag-Lloyd
zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber Hapag-Lloyd reagiert, dann
kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer
Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich
vom Probetag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber Hapag-Lloyd nicht oder
nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als
angenommen.
4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor
Reisebeginn/Rücktrittskosten
1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, die Rücktrittserklärung auf einem
dauerhaften Datenträger abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an dem Tag, an
dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht.
2) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert Hapag-Lloyd den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
Hapag-Lloyd eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt
nicht von Hapag-Lloyd zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters
unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3) Hapag-Lloyd hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten
Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie
folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis zum 365. Tag vor Reisebeginn 7/CHF 300 pro Person
vom 364. bis 181. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
vom 180. bis 150. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
vom 149. bis 90. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
vom 89. bis 45. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
vom 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
vom 29. bis 10. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
vom 9. bis 1. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises
bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise am Abfahrtstag 95 % des
Reisepreises Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Flug-Schiffs-Reisen
sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten
Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisepaketen. Soweit Hapag-Lloyd durch
die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren
bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort
fällig. Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen anderer Leistungsträger oder
Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der
Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
4) Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden
nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
5) Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung
empfohlen, sofern diese Leistungen nicht bereits in dem gebuchten Reisepaket
enthalten sind.
6) Rücktritt des Reisenden bei Golf & Cruise-Reisen Für die Buchung
von Golf & Cruise-Reisen auf der EUROPA und der EUROPA 2 (Reise plus
Golf-Basispakete und eventuell Zusatzplätze) gilt Folgendes: Für die
Stornierung des Basispaketes oder von Zusatzplätzen vor Reisebeginn gilt Ziffer
9 1 – 5. Für die Stornierung des Basispaketes oder von Zusatzplätzen nach
Reisebeginn und bei Nichterscheinen wird eine pauschalierte Entschädigung von
95 % des Preises für das Basispaket bzw. den Zusatzplatz fällig. Dem Reisenden
steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden
ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Diese Regelung gilt
auch bei krankheitsbedingten Stornierungen. Bei Abbruch aufgrund der Wetterlage
gibt es keine Erstattung. Die separate Stornierung einzelner Plätze des
Basispaketes ist nicht möglich.
10. Umbuchung, Ersatzreisende
1) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Hapag-Lloyd
keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art.
250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die
Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden
dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt Hapag-Lloyd ein Umbuchungsentgelt
von 7/CHF 300 pro Person.
2) Eine Umbuchung ab dem 364. Tag vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des
Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 9 voraus und bedarf einer
nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
3) Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen
Ersatzreisenden zu benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die
Rechte und Pflichten des Reisevertrages mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben
ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten
Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von 7/CHF
300 pro Person.
4) Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Flugtickets (im Gegensatz
zu Änderungen des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren an den Reisenden
weiterbelastet werden.
5) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Hapag-Lloyd durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist
in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Hapag-Lloyd sieben Tage vor Reisebeginn
zugeht.
11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren
vertragsgemäßer Erbringung Hapag-Lloyd bereit und in der Lage war, nicht in
Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn
nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur
Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Hapag-Lloyd wird sich um
Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen
handelt.
12. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise
von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der
Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
a) bei Zugang der Absage bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, wenn die
in der Reiseausschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird
Hapag-Lloyd unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die
Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den
Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück. Erfolgt aus diesem Grund
eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von
7/CHF 300 gemäß Ziffer 10.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns,
ggf. nach Rücksprache mit dem Bordarzt, – wegen Krankheit, Gebrechen oder aus
einem anderen Grunde reiseunfähig ist – auf Begleitung angewiesen ist, jedoch
ohne Begleitung reist – eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, der
Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter von Hapag-Lloyd darstellt – unter falschen
Angaben gebucht hat – die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
nachhaltig stört – sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist
c) bei einer Schwangerschaft ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist, wenn sich
die Reisende zum Zeitpunkt des Reisebeginns in der 24. Schwangerschaftswoche
oder darüber hinaus befindet bzw. die 24. Schwangerschaftswoche während der
Reise erreicht. Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte
medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Hapag-Lloyd ist die Beförderung
in diesem Fall ausgeschlossen. Konnte die Reisende dies zum Zeitpunkt der
Buchung nicht wissen, wird Hapag-Lloyd den bereits geleisteten Reisepreis
zurückerstatten, wenn die Mitteilung an Hapag-Lloyd unverzüglich nach
Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft
verzögert, behält HapagLloyd einen Anspruch gemäß Ziffer 9. Werdende Mütter,
die zur Zeit der Einschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine
fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das
Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen.
Wird aus einem unter b genannten Grund gekündigt bzw.
erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Reisende von der (Weiter-)Reise
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd behält den Anspruch auf
den Reisepreis; der Wert etwaiger ersparter Aufwendungen sowie etwaiger
Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch
genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende
zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt der Reisende.
13. Beistandspflicht
Befindet sich der Reisende gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder aus
anderen Gründen in Schwierigkeiten, verpflichtet sich Hapag-Lloyd zum Beistand,
insbesondere durch:
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden
vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikation
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Abs. 3
sowie § 651q Abs. 2 BGB bleiben unberührt
14. Gewährleistung
1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende gegenüber der Schiffsleitung, einem örtlichen Leistungsträger oder
Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und örtliche Leistungsträger sind
nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hapag-Lloyd kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Hapag-Lloyd kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige
Ersatzleistung erbracht wird, z.B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes
Schiff eingesetzt oder eine andere Route befahren wird. Der Reisende kann die
Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für Hapag-Lloyd
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der
Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt
würde.
2) Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die
Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB und Schadensersatzansprüche gemäß § 651n
BGB können nicht geltend gemacht werden, wenn der Reisende es schuldhaft
unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
3) Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er Hapag-Lloyd zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
Hapag-Lloyd verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird
der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf
Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der
Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt,
die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig
wertlos waren.
15. Haftung von Hapag-Lloyd
1) Allgemeine Haftung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so ist der Reisende verpflichtet,
gegenüber der Schiffsleitung, einem örtlichen Leistungsträger, dem
Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, oder Hapag-Lloyd den Mangel
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, ist insgesamt auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
Gleiches gilt, wenn der Schaden darauf beruht, dass für den entstandenen
Schaden allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich
ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf schuldhaftem Handeln beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler
Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in
seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
b) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 15 1 a gelten die in diesen Reisebedingungen
enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen
Schadensersatzansprüchen des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den
Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen gestützt sind.
2) Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder
ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach
den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch).
c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt,
richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EU-Recht,
dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen
Fassung oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem, welche Bestimmungen
Anwendung finden. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden wird nur
übernommen, wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre Erfüllungsgehilfen grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften
bleiben unberührt. Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis
enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich Vermittler. Diese Flüge werden in den
Unterlagen als „individuell vermittelter Flug“ dargestellt. In diesem Fall
haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der
Beförderungsleistung. Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z.B. die
Stornokostenregelung, der befördernden Fluggesellschaft. Im Übrigen finden bei
allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen
Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder
Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen) durch Diebstahl,
sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet
Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zurückzuführen.
Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landaktivitäten oder Transfers
eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung
oder zum Verlust geführt hat. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck
haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des Handelsgesetzbuches. Schmuck, Bargeld
und sonstige Wertsachen sind im Handgepäck zu transportieren (und nicht im
aufgegebenen Gepäck).
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des
vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreiseleistung von Hapag-Lloyd sind und getrennt ausgewählt wurden. Die
§§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Hapag-Lloyd
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Hapag-Lloyd
ursächlich war.
3) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung bei Gepäckverspätung und
Gepäckschäden bei Flugreisen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften
und Hapag-Lloyd können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich Hapag-Lloyd, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle
oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon,
die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der unter a genannten
Fristen zu erstatten.
16. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder
der Insolvenz sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis,
soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit notwendigen
Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Ein Sicherungsschein befindet
sich am Ende der Reisebestätigung.
17. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und
Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd
wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist,
in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung
seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen
berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.
18. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der
Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder
die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann
Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder
Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern und dort landen. Der
Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und
alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für
eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.
19. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff
mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse (§ 588 HGB).
Er hat kein Recht auf Vergütung im Falle einer Havarie-Grosse.
20. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff
anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie
Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher
angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.
21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Hamburg. Der
Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen.
22. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem
Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für
das gesamte Rechtsverhältnis.
23. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur
Folge.
24. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen
Prospekt unterliegen ggf. Änderungen. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Eine
Preisanpassung vor Vertragsabschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn
nach Veröffentlichung des Prospekts aus folgenden Gründen eine Änderung
notwendig ist:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise
nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des
Prospekts verfügbar ist
25. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information
über Verbraucherstreitbeilegung
1) Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften
Datenträger wird empfohlen.
2) Hapag-Lloyd weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Reisebedingungen für Hapag-Lloyd verpflichtend würde, informiert Hapag-Lloyd
den Kunden hierüber in geeigneter Form.
Veranstalter
Hapag-Lloyd Cruises, eine Unternehmung der TUI Cruises GmbH
Heidenkampsweg 58, 20097 Hamburg
Telefon +49 40 307030-0, Telefax +49 40 307031-0, www.hl-cruises.de
Letzte Aktualisierung: Februar 2023