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ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – PONANT

(gültig für ab dem 01.07.2018 abgeschlossene Verträge)

Die folgenden Reise- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend: „PONANT“ oder „Reiseveranstalter“) geschlossenen Reisevertrages. Diese Bedingungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und PONANT zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus:

Ihr Vertragspartner ist COMPAGNIE DU PONANT, 408 AVENUE DU PRADO, 13008 MARSEILLE. Die Buchung und Abwicklung wird von unserer Buchungsstelle im Neuer Wall 63 (3. Stock), 20354 Hamburg, Deutschland, vermittelt. Wir bitten Sie daher jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit unserer Buchungsstelle zu führen.

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebotes sind die Reiseausschreibung des Veranstalters sowie die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen.

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neues Angebot des Veranstalters, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.

h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4. Räumt PONANT dem Kunden aufgrund seines Angebots eine Option ein, verfällt diese automatisch nach der in der Optionsbestätigung vereinbarten Frist.

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und in bar oder durch Überweisung zu zahlen. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 8.1 abgesagt werden kann.

2.2. Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden teilweise oder vollständig trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch uns nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend der Rücktrittsentschädigung in Ziffer 5.2 zu verlangen.

2.3. Versicherungsprämien für eine Reiseversicherung (z. B. Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchsversicherung, Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, ReisegepäckVersicherung) sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung fällig und in der Regel nach Vertragsschluss in voller Höhe unabhängig vom Reisepreis zu zahlen. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z. B. Visagebühren) werden, sobald Sie uns mit der Visabeantragung beauftragt haben, gesondert in Rechnung gestellt.

 

3. Leistungen und Preise, Preisänderung vor Vertragsschluss

3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen in der Reiseausschreibung sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Werden auf Wunsch des Kunden individuelle Änderungen und Abreden bei einer Reise vorgenommen, so ergibt sich unsere Leistungsverpflichtung aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und den dort verbindlich aufgeführten Leistungen.

3.2. Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend. Wir können jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Wir behalten uns ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären. Ebenso behalten wir uns vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt erfordern insbesondere folgende Änderungsmöglichkeiten: Die Fahrpläne können aufgrund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen, politischen Spannungen, Warnungen des Außenministeriums, Gefahr terroristischer Anschläge, Unruhen, geänderten Hafenbeschaffenheiten oder anderer, von PONANT nicht zu vertretender, unvermeidbarer, außergewöhnlichen Umstände aufgrund derer Ponant an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, geändert werden. PONANT kann insbesondere auch nicht garantieren, dass einzelne Häfen fahrplanmäßig angelaufen werden oder die Hafenfolge eingehalten wird. Der Kunde ist gehalten, sich vor Landgängen die Liegezeiten des Schiffs rückbestätigen zu lassen. Falls das Schiff in Quarantäne kommt, hat der Kunde selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist der Kunde an Bord und wird dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.3. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Die in der Ausschreibung aufgeführten Reisepreise basieren auf dem ökonomischen Stand vom 30.06.2018 und gelten ab dem Reisedatum 01.07.2018 bis auf weiteres. Ein eventueller Treibstoffzuschlag/Tagesbasis (T) bei steigenden Rohstoffpreisen berechnet sich wie folgt:

T= Preisdifferenz Treibstoff* x Tagesverbrauch**/Passagierkapazität des Schiffes***

(*): MGO FOB Rotterdam 0,1% in US$

(**): L`AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL, LE LYRIAL 20t; LE PONANT: 5.5t; LE LAPÉROUSE, LE CHAMPLAIN, LE BOUGAINVILLE, LE DUMONT D’URVILLE: 10t.

(***): L`AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL, LE LYRIAL 200 Gäste bei Expeditionskreuzfahrten in die Antarktis, 244 Gäste für übrige Reisen; LE PONANT 55 Gäste; LE LAPÉROUSE, LE CHAMPLAIN, LE BOUGAINVILLE, LE DUMONT D’URVILLE: 172 Gäste. 

4.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Wir empfehlen jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder der Reiseleitung persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt.

4.5. Leistungs- oder Preisänderungen sind auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Form dem Reisenden mitzuteilen.

4.6. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 4.1. bis 4.3. genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse oder sonstigen Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten/Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch pauschaliert, wobei sich die Entschädigungspauschalen nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen.

5.3. Hiernach kann der Reiserveranstalter eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen (% auf den Kreuzfahrtpreis exkl. Hafengebühren, inkl. eingeschlossener Flüge):

a. Yacht-Kreuzfahrt

- Bis 151 Tage vor Reiseantritt: 5%, jedoch max. EUR 300.- pro Person

- Ab 150 bis 91 Tagen vor Reiseantritt: 15%

- Ab 90 bis 46 Tagen vor Reiseantritt: 25%

- Ab 45 bis 31 Tagen vor Reiseantritt: 50%

- Ab 30 bis 10 Tagen vor Reiseantritt: 75%

- Ab 9 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90%

- Bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise am Abfahrtstag: 95%

b. Expedition (mit dem Logo „Expedition“ oder als „Expedition“ bezeichnete Kreuzfahrt)

- Bis 211 Tage vor Reiseantritt: 5% jedoch max. EUR 300.- pro Person

- Ab 210 bis 151 Tagen vor Reiseantritt: 15%

- Ab 150 bis 91 Tagen vor Reiseantritt: 25%

- Ab 90 bis 46 Tagen vor Reiseantritt: 50%

- Ab 45 bis 31 Tagen vor Reiseantritt: 75%

- Ab 30 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90%

- Bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise am Abfahrtstag: 95%

5.4. Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

5.5. Abweichend von Ziff. 5.2 und 5.3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.6. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

6. Umbuchungen, Versicherung und weitere Kosten

6.1. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden Umbuchungen (z. B. geringfügige Änderungen des Reiseprogramms) dennoch auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so sind diese nur bis zum 90. Tag und bei Expeditionen (Kreuzfahrten mit dem Logo „Expedition“ oder als „Expedition“ bezeichnete Kreuzfahrten) bis zum 150. Tag vor Reiseantritt möglich.

6.2. Ansonsten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen des 5.2 bis 5.5 sowie bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden. Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Bedingungen des 5.2 bis 5.4 zurückzutreten, und eine neue Reise zu buchen. Die Bedingungen einer Umbuchung gelten ausschließlich für die Kreuzfahrt ab/bis Hafen. Bei Umbuchungen der bereits gebuchten Zusatzleistungen wie Flüge, Landprogramme, Vor- und Nachprogramme berechnet PONANT anfallende Kosten an den Kunden weiter.

6.4. Reiserücktrittsversicherung und weitere Reiseversicherungen PONANT empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Aufgrund langjähriger Erfahrung raten wir zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, einer Gepäckversicherung sowie einer Reiseabbruchversicherung (bei unvorhergesehenem vorzeitigem Reiseabbruch). Diese Einzelversicherungen bzw. entsprechenden Versicherungspakete können Sie über Ihr Reisebüro abschließen. Hat der Kunde keine Versicherung abgeschlossen, trägt er das Risiko selbst. PONANT streckt Kosten des Kunden (z. B. für ärztliche Behandlung, Transporte, Unterkünfte, Flüge) nicht vor.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Das gleiche gilt, wenn der Kapitän bzw. Schiffsarzt dem Reisenden die Weiterreise verbietet. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. PONANT rät, sich gegen dieses Risiko zu versichern (siehe Ziff. 6.4.).

 

8. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters

8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 42. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

8.2. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

8.3. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Ein solcher Fall ist in der Regel insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat; sein Alter wissentlich falsch angegeben hat; nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist; auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist; mit falschen Angaben gebucht hat; zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere bei sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen.

8.4. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

 

9. Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters, Gepäck und Tiere

9.1. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunden beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.

9.2. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Prospekten von Leistungsträgern, z. B. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte Dritter.

9.3. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Wir haften natürlich für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist.

9.4. Kommt PONANT bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).

9.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

9.6. Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere wird dem Kunden nicht gestattet, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, verbotene oder kontrollierte Substanzen sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Kunde sich strafbar machen. Außerdem ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. Die Besatzung ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Kabine und das Gepäck des Kunden zu durchsuchen und verbotene Gegenstände einzuziehen oder unschädlich zu machen. Für einen bei einer Durchsuchung entstandenen Schaden haftet PONANT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kunde muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum versehen; anderenfalls ist PONANT für Verluste, Verwechslungen und falsches Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich.

9.7. Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nicht gestattet.

 

10. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mitwirkung des Reisenden, Rechte bei Reisemängeln

10.1. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

10.2. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 651k BGB Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, und Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

10.3. Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

10.4. Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziff. 10.3 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5. Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Ziff. 10.3 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

10.6. Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

10.7. Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Ziff. 10.6 nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, der Reisende zu einem der folgenden Personenkreise gehört und der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt wurde:

a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b) Schwangere,
c) unbegleitete Minderjährige,
d) Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

10.8. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

10.9. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

10.10. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

10.11. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

10.12. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. §§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 BGB finden entsprechende Anwendung.

10.13. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet oder er ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist, noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und er war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder er wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

10.14. Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

10.15. Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

10.16. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Partneragentur anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine örtliche Reiseleitung oder eine lokale Vertragsagentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den Reiseveranstalter (Kontaktadressen und Telefonnummern entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen).

10.17. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Ziff. 10.16 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

10.18. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

10.19. Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. 

10.20. Der Reisende ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.

10.21. Der Reisende hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat

11.1. Die Geltendmachung von Ansprüchen kann gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen: COMPAGNIE DU PONANT, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Deutschland

 

12. Verjährung/Abtretung

12.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach § 651 i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

 

13. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. Ist mit der Kreuzfahrt eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

13.2. Die Flugzeiten sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.

13.3. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

13.4. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

13.5. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. 13.6. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 13.7. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

 

14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und Reisetauglichkeit

14.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

14.4. Der Kunde sichert PONANT zu, dass er reisetauglich ist. PONANT hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. PONANT kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter drei Jahren sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen, auch wenn die 24. Schwangerschaftswoche während der Reise erst erreicht wird. PONANT kann in diesem Falle von dem Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere nach Kündigung den bereits geleisteten Reisepreis erstattet, sofern die Mitteilung an den Reiseveranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, so gilt Ziff. 5.2. bis 5.4. entsprechend.

 

15. Verweigerung der Landungserlaubnis bzw. Einreise, Kosten der Weiterreise

Wird der Landgang oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann PONANT den Kunden und/oder sein Gepäck zu einem anderen auf der Route des Schiffs liegenden Hafen oder Land weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss PONANT ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Auch für eine solche Weiterreise gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

16. Havarie-Grosse

Der Kunde ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitbringt, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse. Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse.

 

17. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung

PONANT ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil einer Kreuzfahrt.

 

18. Streitschlichtung

Die Firma PONANT ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

19. Versicherungen

19.1 Sicherungsscheingeber (Insolvenzversicherer) für den Reiseveranstalter ist die Zurich Insurance pcl Niederlassung Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder nach § 651r BGB gegen Insolvenz abgesichert.

19.2 Der Reiseteilnehmer kann über den Reiseveranstalter eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der PRESENCE ASSISTANCE, 55 bis rue Edouard Vaillant 92300 LEVALLOIS PERRET, Frankreich, abschließen. Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag kann nur der Reiseteilnehmer gegen den Versicherer verfolgen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

 

20. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ein. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an reservierung@ponant.com können Sie der Nutzung oder Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

Stand Juni 2018