Mo.-Fr.: 8-21 Uhr, Sa.-So.: 10-19 Uhr & Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 11-18 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenAllgemeine
Reisebedingungen für Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten Oslo
29.11.2019
1.1 Mit der
Reiseanmeldung bietet der Reisende Color Line (CL) den Abschluss des
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung im Katalog / im
Internet und auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die
Anmeldung kann mündlich, per Telefon, schriftlich (per Post, per Telefax) oder
elektronisch (per E-Mail / Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer, für deren vertragliche
Verpflichtungen der Anmelder wie ür eigene haftet, wenn er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber CL übernommen hat. Es
sind stets die vollen Namen der Reisenden, das Geschlecht, die Nationalität
sowie das Alter obligatorisch anzugeben. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme
der Anmeldung durch CL zustande, über die CL den Reisenden mit der
Buchungsbestätigung informiert. Diese wird dem Reisenden direkt per E-Mail oder
per Post bzw. durch das Reisebüro mit dem Sicherungsschein zugesandt. Dieser
sichert das Insolvenzrisiko bei sämtlichen Zahlungen des Reisenden ab.
1.2 Enthält die Buchungsbestätigung Abweichungen von der Anmeldung, so
liegt ein neues Angebot von CL vor, an das CL 10 Tage gebunden ist. Der
Reisende kann es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch Leistung der
Anzahlung annehmen und der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes
zustande.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung und des
Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig
und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung ist 40 Tage vor Abreise fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass
die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht nach Ziffer 10. abgesagt werden
kann und der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab dem 28. Tag vor
Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) ist der volle Reisepreis mithin sofort
fällig. Internetbuchungen müssen sofort in voller Höhe bezahlt werden. Für die
Mini-Kreuzfahrt gelten abweichende besondere Zahlungsbedingungen: Der
Reisepreis muss sofort in voller Höhe mit Kreditkarte, per Bankeinzug oder per
Überweisung (bei Buchung in unserem Servicecenter) innerhalb von 3 Tagen nach
Buchung bezahlt werden.
2.2 Der Reisende kann die An- und Restzahlung per Überweisung, per
SEPA-lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlen.
2.2.1 Bei Zahlungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren gilt als
Vorabinformation des Kunden («Pre-Notification») im Zweifel die
Buchungsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen CL und dem Kunden wird eine
Frist von einem Tag für die Vorabinformation vereinbart. Der Kunde hat für die
entsprechende Deckung der Kontobelastung zu sorgen. Kommt es zu einer
Rückbelastung aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung
nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Reisende in Verzug und CL ist
berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu
stellen.
2.2.2 Wählt der Reisende die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er
bei Anmeldung zur Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto.
Selbst, wenn CL bei Wahl des Kunden dieser Zahlungsart in der
Buchungsbestätigung den Status «bezahlt» angegeben hat, so gilt eine Zahlung
des Reisenden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass
der von CL vom Kreditkartenkonto des Reisenden eingezogene Betrag nicht ganz
oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend
gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Reisende zu
vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der
Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als
Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
2.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis (Anzahlung oder
Restzahlung) vom Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL
nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten entsprechend 7.2 zu
belasten. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung richtet sich nach deren Gutschrift
bei CL.
3. Aktions- und Werbegutscheine
3.1 Aktions- und Werbegutscheine (im nachfolgenden „Gutscheine“) sind nicht
übertragbar. Bei Gutscheinbuchungen sind Umbuchungen ausgeschlossen. Zudem ist
die Benennung eines Ersatzteilnehmers ausgeschlossen.
3.2 Gutscheine oder Gutscheinleistungen können nicht miteinander und
nicht mit Sonderangeboten kombiniert werden.
3.3 Pro Person kann jeweils nur ein Gutschein pro Gutscheinaktion
eingelöst werden. Mehrfacheinlösungen sind ausgeschlossen.
3.4 Eine Barauszahlung von Gutscheinen ist ausgeschlossen.
3.5 Die
Bestimmungen gelten nicht für erworbene Wertgutscheine.
4. Leistungen, Änderungen der Leistungsbeschreibung, Änderungen der Preise vor Vertragsschluss, Nichtnutzung von Teilstrecken
4.1 Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind
grundsätzlich die aktuelle Leistungsbeschreibung im gültigen Katalog /
Internetkatalog / Flyer und der hierauf jeweils bezugnehmenden
Buchungsbestätigung maßgebend. Reisebüros sind nicht berechtigt, über die
Leistungsbeschreibung hinaus abweichende Zusagen zu geben oder die zwischen dem
Reisenden und CL vertraglich vereinbarten Leistungen eigenmächtig zu ändern.
Angaben in Fremdprospekten wie z. B. von Hotels usw. sind für die Leistungspflicht
von CL nicht verbindlich.
4.2 CL behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss jederzeit eine
Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4.3 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung
des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges zu
erklären. Der Reisende wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen
rechtzeitig hingewiesen.
4.4 Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten dürfen nicht zur Konstruktion
von One-Way-Buchungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte
Teilstrecken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket genutzt
werden und werden auch nicht erstattet. Bei Nichtnutzung einer Teilstrecke kann
CL für die verbleibende Strecke denjenigen (höheren) Preis nachbelasten, der
zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung dieser Überfahrt hätte
gezahlt werden müssen.
5. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind CL gestattet, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CL wird den
Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund informieren.
6. Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden
6.1 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des
Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich
deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate
liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der Reisende unverzüglich in
Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
6.2 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Ziffer 5. ist der
Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn
CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach
Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der
Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung
von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.
7.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück aus Gründen, die nicht
von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL
berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Deren Höhe bestimmt sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CL gewöhnlich ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Pauschaliert kann CL eine
Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt
des Reisenden verlangen:
7.2.1 für Pauschalreisen mit Hotelaufenthalt
bis zum 31. Tag vor Abreise 20 %
ab 30. bis 8. Tag vor Abreise 50 %
ab 7. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 %
7.2.2 für Pauschalreisen mit Ferienwohnungen/-häusern und Appartements
bis zum 31. Tag vor Abreise 20 %
ab 30. bis 15. Tag vor Abreise 50 %
ab 14. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 %
7.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Die Entschädigung für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und wird
komplett einbehalten.
7.2.4 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“
Bis 24 Stunden vor Abreise fällt keine Entschädigung an. Der Reisepreis wird
voll erstattet. Ab 24 Stunden vor Abreise ist eine Entschädigung in Höhe des
vollen Reisepreises fällig. Hiervon ausgenommen ist die Silvesterreise Oslo,
für die Punkt 7.2.1. gilt. Es steht dem Reisenden stets frei, den Nachweis zu
führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer
Höhe als der oben genannten Pauschalen entstanden ist.
7.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 7.2 genannten Pauschalen
eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem
Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret beziffern und belegen.
8. Umbuchung
8.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der
Beförderungsart. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchungen besteht
nicht.
8.2 Werden auf Wunsch des Reisenden dennoch, soweit durchführbar,
Umbuchungen vorgenommen, so kann CL ein Umbuchungsentgelt als Entschädigung wie
folgt verlangen:
8.2.1 für Pauschalreisen
Bis 14 Tage vor Antritt ist eine pauschale Entschädigung von € 30,00 pro Person
zu zahlen. Eine spätere Umbuchung kann nur durch Rücktritt mit nachfolgender
Neuanmeldung erfolgen, siehe 7.2.1 bzw. 7.2.2.
8.2.2 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Zusätzlich zu einem eventuell höheren Reisepreis fällt eine Entschädigung von €
90,00 pro Bearbeitung an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.
8.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“
Umbuchungen sind jederzeit ohne Anfall einer Entschädigung möglich. Die
Kostendifferenz zu einem höheren Reisepreis ist vom Reisenden zu zahlen. Bei
allen Entschädigungen ist es dem Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass CL
ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der
jeweiligen Pauschalen entstanden ist.
9. Ersatzteilnehmer
Der Reisende kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine
Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, die er
CL rechtzeitig zuvor anzuzeigen hat. CL kann dem Eintritt dieser Person
widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder
ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der
ursprüngliche Reisende haften gegenüber CL als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.
Für diese Mehrkosten kann CL pauschaliert € 30,00 verlangen. Dem ursprünglich
Reisenden und der Ersatzperson bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der
Pauschalen entstanden ist.
10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
CL kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag
zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss,
angegeben hat, und in der –Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und
späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die
entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist
bis spätestens 40 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn gegenüber
dem Reisenden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen erhält der
Reisende erstattet.
11. Kündigung des Reisevertrages durch CL
CL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CL vom
Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in solchem Maße
vertragswidrig verhält, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis
zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm
unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig verhält. Bei einer solchen
Kündigung behält CL den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes
ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch die Leistungsträger oder
ähnlicher Vorteile, die CL aus der anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. CL behält jedoch den Anspruch auf den
Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
12. Rücktritt vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, unvermeidbarer
außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
können bis zum Reisebeginn sowohl der Reisende als auch CL, nach Reisebeginn
nur der der Reisende vom Vertrag zurücktreten. CL kann für erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CL hat
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
13. Mitwirkungsverpflichtung des Reisenden
13.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber einem Mitarbeiter
der CL oder Erfüllungsgehilfen / Vertragspartner oder unter der in den
Reiseunterlagen genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu
ersuchen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. CL kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CL kann in der
Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung
erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet CL innerhalb einer vom Reisenden für die Abhilfe zu setzenden,
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche
Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf
es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CL verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
13.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw.
gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw.
Personen zu benachrichtigen.
13.3 Der Reisende hat CL darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er seine
Buchungsbestätigung nicht erhalten hat oder diese bezüglich seiner Daten
falsche Angaben enthält.
13.4 Der Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort
selbst verantwortlich.
14. Haftung und Haftungsbeschränkung von CL
14.1 Die vertragliche Haftung von CL für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisenden auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit CL für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen CL gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro
Reisenden und Reise beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten
nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von
Reisegepäck gegeben sind.
14.2 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter,
zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CL sind. CL haftet hingegen
für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch CL ursächlich
geworden ist.
15. Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
15.1 Reisemängel hat der Reisende gegenüber CL unverzüglich anzuzeigen,
§ 651o Abs. 1 BGB.. Gepäckschäden bei Schiffsreisen sowie alle übrigen Schäden
sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige der
zuständigen Fährgesellschaft anzuzeigen. Bei Unterlassen der unverzüglichen
Schadensmeldung lehnen die Fährgesellschaften Erstattungen in der Regel ab.
Darüber hinaus ist der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck der
örtlichen Reiseleitung oder CL gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche
Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
15.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß § 651j
BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach
dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
15.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
16. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen, ebenso der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung mit Deckungsschutz im Ausland.
17. Beförderung von Kindern und Jugendlichen
17.1 Alleinreisende Kinder und Jugendliche
Die Beförderung von
alleinreisenden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ausgeschlossen.
Sie dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten / gesetzlichen
Vertreters reisen. Für Mini-Kreuzfahrten Oslo beträgt das Mindestalter 20
Jahre. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der
Altersgrenze zu stellen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular:
www.colorline.de/service/kontakt.
17.2 Kinder unter 18 Jahren
Seit dem 26.
Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen
das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder
(ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Als
Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und Personalausweise
zur Verfügung. WICHTIG: Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten
reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der / des gesetzlichen
Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters mitgeführt
werden. Gesetzlicher Vertreter sind Erwachsene über 18 Jahre, die anstatt der
Eltern reisen und die die Verantwortung für diejenigen Personen tragen, die
unter der Altersgrenze liegen. Ausnahme für Reisen mit einer Altersgrenze von
20 Jahren: Wenn die Kinder unter 16 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter
das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Jugendlichen über 16 Jahre und
unter 18 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter das 30. Lebensjahr
vollendet haben. Der gesetzliche Vertreter muss in derselben Buchung
registriert sein, wie die Personen, die unter der Altersgrenze liegen.
18. Einschiffung
KIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis
spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten
sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste
mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden.
Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem
angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten
Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
19. Ferienwohnung
Jede Ferienwohnung muss besenrein und ordentlich hinterlassen werden.
20. Reisepapiere
Alle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge
benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne
Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen,
sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu
setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu
erfragen.
21. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
21.1 CL informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene
Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
vor Vertragsabschluss und ggf. bei Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine
Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll-
und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
21.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen
Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der
Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein
Visum zu beantragen, so haftet CL nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie
gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
Für die Passregelung bei Kindern verweist CL auf 17.1.
22. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde CL zur Verfügung stellt, werden
elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Reisenden und für die
Reisendenbetreuung erforderlich ist. CL hält bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Der Kunde kann jederzeit
seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern
oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an servicecenter@colorline.de kann der
Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung,
Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an
unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
23. Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. CL kann den Reisenden an dessen Wohnsitz verklagen.
Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des
öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Kiel
vereinbart. Veranstalter: Color Line AS Oslo, vertreten durch die deutsche
Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel, Geschäftsführer: Dirk Hundertmark
E-Mail: servicecenter@colorline.de, Internet: www.colorline.de.
Information
gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von
Reisenden auf See
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden
bei Unfällen auf See (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern
von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums2 Anwendung.
Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner
durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).
Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen
durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten
und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat
registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und / oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in
einem Mitgliedstaat liegen.
Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre
Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung
entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll
von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.
Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl
„Schifffahrtsereignisse“ (3) als auch andere während der Beförderung
eintretende
Ereignisse zu verstehen.
RECHTE DER REISENDEN
Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung
Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf
Entschädigung
durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu
einer Höhe von 250 000 SZR4, außer bei Umständen, die außerhalb der
Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe,
Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von
400 000 SZR gewährt werden, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass
das Ergebnis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch
auf
Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers
bis zu einer Höhe von 400 000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis
auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von
Kabinengepäck
Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung
durch
den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat
Anspruch auf
Entschädigung / Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe
von 2 250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden
des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck
als Kabinengepäck
Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu
einer Höhe von 12 700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem
Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3 375 SZR (anderes Gepäck), sofern
nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden
eingetreten ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen
Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer
bis zu einer Höhe von 3 375 SZR für Verlust oder Beschädigung von
Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und
Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung
hinterlegt worden sind.
Anspruch eines Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz
für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer
Spezialausrüstung
Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung
durch
den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten
der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat
Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder
den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das
Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden hat dieser oder ein anderer
Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung
wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt
innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens € 21.000.
VERFAHREN & SONSTIGES
Schriftliche Anzeige
Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der
Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen.
Kommt der Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine
Schadensersatzansprüche.
Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten
Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von
zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn
dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich
sein.
Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen
kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der
Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden
selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten
nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des
Beförderers oder eines Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers
oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der
Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein
begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
Fussnoten
(1) Zusammenfassung entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung
von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S.24).
(2) Die Verordnung findet nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 17/2011 (Abl. L 171 vom 30.06.2011, S. 15) in den EWR-Ländern Anwendung,
nachdem alle einschlägigen Mitteilungen der betroffenen EWR-Länder vorliegen.
(3) „Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch,
Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im
Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung
eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung
als „andere Ereignisse“.
(4) Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage
von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für
die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle
Mitgliedstaaten der EU). Informationen und Umrechnungskurse für SZR
finden sich auf folgender Website:
http://www.imf.org/external/np/exr/facts/sdr.htm. Am 26. November 2012
entsprach 1 SZR = 1,18 EUR.
(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige
vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem
Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei
äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies
innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung
(oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig
hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen.
Stand:
Oktober 2014
Letzte
Aktualisierung: 01,2020