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Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten Oslo

29.11.2019

1. Anmeldung und Vertragsschluss, Reisebestätigung

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende Color Line (CL) den Abschluss des Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung im Katalog / im Internet und auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, per Telefon, schriftlich (per Post, per Telefax) oder elektronisch (per E-Mail / Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtungen der Anmelder wie ür eigene haftet, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber CL übernommen hat. Es sind stets die vollen Namen der Reisenden, das Geschlecht, die Nationalität sowie das Alter obligatorisch anzugeben. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch CL zustande, über die CL den Reisenden mit der Buchungsbestätigung informiert. Diese wird dem Reisenden direkt per E-Mail oder per Post bzw. durch das Reisebüro mit dem Sicherungsschein zugesandt. Dieser sichert das Insolvenzrisiko bei sämtlichen Zahlungen des Reisenden ab.


1.2 Enthält die Buchungsbestätigung Abweichungen von der Anmeldung, so liegt ein neues Angebot von CL vor, an das CL 10 Tage gebunden ist. Der Reisende kann es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch Leistung der Anzahlung annehmen und der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande.


2. Bezahlung


2.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 40 Tage vor Abreise fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht nach Ziffer 10. abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab dem 28. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) ist der volle Reisepreis mithin sofort fällig. Internetbuchungen müssen sofort in voller Höhe bezahlt werden. Für die Mini-Kreuzfahrt gelten abweichende besondere Zahlungsbedingungen: Der Reisepreis muss sofort in voller Höhe mit Kreditkarte, per Bankeinzug oder per Überweisung (bei Buchung in unserem Servicecenter) innerhalb von 3 Tagen nach Buchung bezahlt werden.


2.2
Der Reisende kann die An- und Restzahlung per Überweisung, per SEPA-lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlen.


2.2.1 Bei Zahlungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren gilt als Vorabinformation des Kunden («Pre-Notification») im Zweifel die Buchungsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen CL und dem Kunden wird eine Frist von einem Tag für die Vorabinformation vereinbart. Der Kunde hat für die entsprechende Deckung der Kontobelastung zu sorgen. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.


2.2.2 Wählt der Reisende die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Anmeldung zur Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Selbst, wenn CL bei Wahl des Kunden dieser Zahlungsart in der Buchungsbestätigung den Status «bezahlt» angegeben hat, so gilt eine Zahlung des Reisenden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von CL vom Kreditkartenkonto des Reisenden eingezogene Betrag nicht ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Reisende in Verzug und CL ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.


2.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis (Anzahlung oder Restzahlung) vom Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten entsprechend 7.2 zu belasten. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung richtet sich nach deren Gutschrift bei CL.


3. Aktions- und Werbegutscheine


3.1 Aktions- und Werbegutscheine (im nachfolgenden „Gutscheine“) sind nicht übertragbar. Bei Gutscheinbuchungen sind Umbuchungen ausgeschlossen. Zudem ist die Benennung eines Ersatzteilnehmers ausgeschlossen.


3.2 Gutscheine oder Gutscheinleistungen können nicht miteinander und nicht mit Sonderangeboten kombiniert werden.


3.3 Pro Person kann jeweils nur ein Gutschein pro Gutscheinaktion eingelöst werden. Mehrfacheinlösungen sind ausgeschlossen.


3.4 Eine Barauszahlung von Gutscheinen ist ausgeschlossen.


3.5 Die Bestimmungen gelten nicht für erworbene Wertgutscheine.


4. Leistungen, Änderungen der Leistungsbeschreibung, Änderungen der Preise vor Vertragsschluss, Nichtnutzung von Teilstrecken


4.1 Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich die aktuelle Leistungsbeschreibung im gültigen Katalog / Internetkatalog / Flyer und der hierauf jeweils bezugnehmenden Buchungsbestätigung maßgebend. Reisebüros sind nicht berechtigt, über die Leistungsbeschreibung hinaus abweichende Zusagen zu geben oder die zwischen dem Reisenden und CL vertraglich vereinbarten Leistungen eigenmächtig zu ändern. Angaben in Fremdprospekten wie z. B. von Hotels usw. sind für die Leistungspflicht von CL nicht verbindlich.


4.2 CL behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


4.3 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges zu erklären. Der Reisende wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.


4.4 Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten dürfen nicht zur Konstruktion von One-Way-Buchungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte Teilstrecken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket genutzt werden und werden auch nicht erstattet. Bei Nichtnutzung einer Teilstrecke kann CL für die verbleibende Strecke denjenigen (höheren) Preis nachbelasten, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung dieser Überfahrt hätte gezahlt werden müssen.


5. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss


Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind CL gestattet, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CL wird den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informieren.


6. Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden


6.1 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der Reisende unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.


6.2 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Ziffer 5. ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.


7. Rücktritt durch den Reisenden


7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht.


7.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CL gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Pauschaliert kann CL eine Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Reisenden verlangen:


7.2.1 für Pauschalreisen mit Hotelaufenthalt

bis zum 31. Tag vor Abreise 20 %
ab 30. bis 8. Tag vor Abreise 50 %
ab 7. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 %


7.2.2 für Pauschalreisen mit Ferienwohnungen/-häusern und Appartements
bis zum 31. Tag vor Abreise 20 %
ab 30. bis 15. Tag vor Abreise 50 %
ab 14. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 %


7.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Die Entschädigung für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und wird komplett einbehalten.


7.2.4 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“

Bis 24 Stunden vor Abreise fällt keine Entschädigung an. Der Reisepreis wird voll erstattet. Ab 24 Stunden vor Abreise ist eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises fällig. Hiervon ausgenommen ist die Silvesterreise Oslo, für die Punkt 7.2.1. gilt. Es steht dem Reisenden stets frei, den Nachweis zu führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der oben genannten Pauschalen entstanden ist.


7.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 7.2 genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.


8. Umbuchung


8.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchungen besteht nicht.


8.2 Werden auf Wunsch des Reisenden dennoch, soweit durchführbar, Umbuchungen vorgenommen, so kann CL ein Umbuchungsentgelt als Entschädigung wie folgt verlangen:


8.2.1 für Pauschalreisen
Bis 14 Tage vor Antritt ist eine pauschale Entschädigung von € 30,00 pro Person zu zahlen. Eine spätere Umbuchung kann nur durch Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung erfolgen, siehe 7.2.1 bzw. 7.2.2.


8.2.2 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Economy“
Zusätzlich zu einem eventuell höheren Reisepreis fällt eine Entschädigung von € 90,00 pro Bearbeitung an. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.


8.2.3 für Mini-Kreuzfahrt Oslo „Flex“
Umbuchungen sind jederzeit ohne Anfall einer Entschädigung möglich. Die Kostendifferenz zu einem höheren Reisepreis ist vom Reisenden zu zahlen. Bei allen Entschädigungen ist es dem Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist.


9. Ersatzteilnehmer


Der Reisende kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, die er CL rechtzeitig zuvor anzuzeigen hat. CL kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Reisende haften gegenüber CL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Für diese Mehrkosten kann CL pauschaliert € 30,00 verlangen. Dem ursprünglich Reisenden und der Ersatzperson bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.


10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


CL kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der –Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist bis spätestens 40 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisenden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen erhält der Reisende erstattet.


11. Kündigung des Reisevertrages durch CL


CL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CL vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig verhält. Bei einer solchen Kündigung behält CL den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch die Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die CL aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. CL behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.


12. Rücktritt vom  Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände


Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können bis zum Reisebeginn sowohl der Reisende als auch CL, nach Reisebeginn nur der der Reisende vom Vertrag zurücktreten. CL kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CL hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


13. Mitwirkungsverpflichtung des Reisenden


13.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber einem Mitarbeiter der CL oder Erfüllungsgehilfen / Vertragspartner oder unter der in den Reiseunterlagen genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. CL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CL kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CL innerhalb einer vom Reisenden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


13.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen.


13.3 Der Reisende hat CL darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er seine Buchungsbestätigung nicht erhalten hat oder diese bezüglich seiner Daten falsche Angaben enthält.


13.4 Der Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich.


14. Haftung und Haftungsbeschränkung von CL


14.1 Die vertragliche Haftung von CL für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit CL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen CL gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.


14.2 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CL sind. CL haftet hingegen für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch CL ursächlich geworden ist.


15. Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot


15.1 Reisemängel hat der Reisende gegenüber CL unverzüglich anzuzeigen, § 651o Abs. 1 BGB.. Gepäckschäden bei Schiffsreisen sowie alle übrigen Schäden sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige der zuständigen Fährgesellschaft anzuzeigen. Bei Unterlassen der unverzüglichen Schadensmeldung lehnen die Fährgesellschaften Erstattungen in der Regel ab. Darüber hinaus ist der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder CL gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.


15.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


15.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.


16. Versicherungen


Zur eigenen Sicherheit wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen, ebenso der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung mit Deckungsschutz im Ausland.


17. Beförderung von Kindern und Jugendlichen


17.1 Alleinreisende Kinder und Jugendliche 

Die Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreters reisen. Für Mini-Kreuzfahrten Oslo beträgt das Mindestalter 20 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Altersgrenze zu stellen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular: www.colorline.de/service/kontakt.

17.2 Kinder unter 18 Jahren

Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung. WICHTIG: Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters mitgeführt werden. Gesetzlicher Vertreter sind Erwachsene über 18 Jahre, die anstatt der Eltern reisen und die die Verantwortung für diejenigen Personen tragen, die unter der Altersgrenze liegen. Ausnahme für Reisen mit einer Altersgrenze von 20 Jahren: Wenn die Kinder unter 16 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Jugendlichen über 16 Jahre und unter 18 Jahre sind, muss der gesetzliche Vertreter das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der gesetzliche Vertreter muss in derselben Buchung registriert sein, wie die Personen, die unter der Altersgrenze liegen.


18. Einschiffung


KIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden. Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.


19. Ferienwohnung


Jede Ferienwohnung muss besenrein und ordentlich hinterlassen werden.


20. Reisepapiere


Alle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen, sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu erfragen.


21. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften


21.1 CL informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und ggf. bei Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.


21.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet CL nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Für die Passregelung bei Kindern verweist CL auf 17.1.


22. Datenschutz


Die personenbezogenen Daten, die der Kunde CL zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Reisenden und für die Reisendenbetreuung erforderlich ist. CL hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an servicecenter@colorline.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.


23. Schlussbestimmungen


Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. CL kann den Reisenden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Kiel vereinbart. Veranstalter: Color Line AS Oslo, vertreten durch die deutsche Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel, Geschäftsführer: Dirk Hundertmark E-Mail: servicecenter@colorline.de, Internet: www.colorline.de.

Information gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See


Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden
bei Unfällen auf See (1)


Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern
von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums2 Anwendung.
Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner
durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).

Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen
durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten
und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat
registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und / oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in
einem Mitgliedstaat liegen.

Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre
Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung
entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll
von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.

Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ (3) als auch andere während der Beförderung eintretende
Ereignisse zu verstehen.

RECHTE DER REISENDEN

Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung
Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung
durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu
einer Höhe von 250 000 SZR4, außer bei Umständen, die außerhalb der
Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe,
Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von
400 000 SZR gewährt werden, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass
das Ergebnis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers
bis zu einer Höhe von 400 000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis
auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.


Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von
Kabinengepäck

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung / Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe
von 2 250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden
des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck
Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu
einer Höhe von 12 700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem
Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3 375 SZR (anderes Gepäck), sofern
nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden
eingetreten ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen
Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer
bis zu einer Höhe von 3 375 SZR für Verlust oder Beschädigung von
Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung
hinterlegt worden sind.

Anspruch eines Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz
für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer
Spezialausrüstung
Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden hat dieser oder ein anderer
Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung
wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt
innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens € 21.000.

VERFAHREN & SONSTIGES

Schriftliche Anzeige
Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der
Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen.
Kommt der Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine Schadensersatzansprüche.

Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten
Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von
zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn
dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich
sein.

Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen
kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der
Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten
nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des
Beförderers oder eines Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers
oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der
Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein
begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.

Fussnoten
(1) Zusammenfassung entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S.24).

(2) Die Verordnung findet nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 (Abl. L 171 vom 30.06.2011, S. 15) in den EWR-Ländern Anwendung, nachdem alle einschlägigen Mitteilungen der betroffenen EWR-Länder vorliegen.

(3) „Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung
als „andere Ereignisse“.

(4) Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle Mitgliedstaaten der EU). Informationen und Umrechnungskurse für SZR
finden sich auf folgender Website: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/sdr.htm. Am 26. November 2012 entsprach 1 SZR = 1,18 EUR.

(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung (oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen.


Stand: Oktober 2014

Letzte Aktualisierung: 01,2020