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ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gültig für alle Neubuchungen ab 27.Juli 2021

 

Liebe Kreuzfahrtgäste,

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung für alle Buchungen und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Silversea Cruises (UK) Ltd. (nachfolgend abgekürzt

„SILVERSEA“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der EU Pauschalreiserichtlinie bzw. deren nationaler Umsetzungen – hier: §§ 651 a – y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) in Deutschland, des Pauschalreisegesetzes PRG in Österreich, bzw. des Bundesgesetzes über Pauschalreisen in der Schweiz, bzw. die Umsetzungen der EU Richtlinie 2015/2302 in nationales Recht in dem EU Mitgliedsstaat in dem die Reise angeboten wird. Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen unserer Reisen und diesen Reisebedingungenentnehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nunmehr für alle Neu-Buchungen ab dem 27.Juli 2021 für Kreuzfahrten die am oder nach dem 30.März 2022 beginnen unser neuer Door-to-Door Service mit unserem Partner Blacklane in Ihrem Pauschalreisepreis bereits enthalten ist. Genaue Informationen und Konditionen hierzu erhalten Sie hier. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen in Ihrem Reisebüro oder auf Nachfrage über unser Callcenter zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB oder der vergleichbaren Legaldefinition in der Umsetzung der EU Pauschalreiserichtlinie für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschließlich Silversea Cruises (UK) Ltd., 3 The Heights, Brooklands, Weybridge, Surrey, KT13 0NY, United Kingdom, mit der Silversea Cruises Ltd Niederlassung Frankfurt, Amelia-Mary-Earhart-Strasse 8, 60594 Frankfurt am Main, als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, Österreich und die Schweiz ist. Soweit diese Gesellschaft im Rahmen des Brexit zum gegebenen Zeitpunkt als Veranstalter mit Sitz in einem Nichtmitgliedsstaat der EU anzusehen ist, versichert der Veranstalter die vollständige Erfüllung der gemäß Art 17ff der EU Richtlinie 2015/2302 auf ihn entfallenden Sicherungspflichten sowie der weiteren nationalen Verpflichtungen eines Reiseveranstalters gemäß der Umsetzung der EU Richtlinie 2015/2302 des jeweiligen Landes (Kapitel IV und V der Richtlinie), in dem die Reisen angeboten werden. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der Silversea Cruises (UK) Ltd. mittels der Silversea Cruises Ltd. Niederlassung Frankfurt gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der Silversea Cruises Ltd , Niederlassung Frankfurt mit Rechtswirkung für die Firma Silversea Cruises (UK) Ltd. abgegeben werden.

Als „Kunde“ werden nachstehend unser Vertragspartner und als „Reisende“ diejenigen Personen bezeichnet, die tatsächlich die Reise antreten.

Wir empfehlen jedem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch- sowie einer Reisekrankenversicherung mit Übernahme der Rücktransportkosten eines Krankentransportes. PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN DES REISENDEN

Der Kunde sichert zu, dass die Reisenden reisetauglich sind. SILVERSEA hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetauglichkeit der Reisenden zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person ab 18 Jahren an einer Reise teilnehmen. SILVERSEA kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern nicht gewährleisten. Daher können Kinder im Alter von unter 6 Monaten an Kreuzfahrten auf den Schiffen Silver Wind, Silver Shadow, Silver Whisper, Silver Spirit, Silver Moon, Silver Dawn, Silver Muse, Silver Nova und Silver Ray nicht teilnehmen. Kinder im Alter von unter 1 Jahr können an Kreuzfahrten auf den Schiffen Silver Cloud, Silver Explorer, Silver Wind (gilt hier nur für Expeditionskreuzfahrten) und Silver Endeavour nicht teilnehmen. Kinder im Alter von unter 5 Jahren können an Kreuzfahrten auf der Silver Origin sowie auf Expeditionsausflügen und bei Ausschiffungen mit einem Schlauchboot im Rahmen von Kreuzfahrten auf der Silver Cloud, Silver Explorer Silver Wind und Silver Endeavour nicht teilnehmen. Frauen, deren zu buchende Kreuzfahrt erst nach Eintritt in die 24. Schwangerschaftswoche enden würde, können leider an einer solchen Kreuzfahrt nicht teilnehmen.

 

1. ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde SILVERSEA den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an und bestätigt SILVERSEA dabei zugleich die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Informationen. Die Anmeldung ist schriftlich, per Fax, oder elektronisch , in Ausnahmefällen auch telefonisch möglich. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diesen Reisebedingungen.

1.2 Der Pauschal-Reisevertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reisebestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch SILVERSEA zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. SILVERSEA ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 DerKundehatfüralleVertragsverpflichtungenvonMitreisenden,fürdieerdieBuchungvornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrücklicheund gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist SILVERSEA an dieses neue Angebot 7 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt innerhalb der genannten Frist annimmt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. BEZAHLUNG

2.1 SILVERSEA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in

Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Dies gilt unabhängig vom Reisedatum.

Für Weltreisen, Grand Voyages, sowie für die Northwest Passagen sowie für die Deep South Antartica gelten 25% Anzahlung bei Buchung. Entsprechend dem Buchungsvorlauf bis zur Abreise sind hier weitere Teilzahlungen fällig:

Ab 150 Tage vor Abfahrt/ Reiseantritt sind 50% des Gesamtreisepreises fällig, mithin also eine weitere 25% Rate.

Ab 120 Tage vor Abfahrt/ Reiseantritt sind insgesamt 75% des Gesamtreisepreises fällig, mithin eine weitere 25% Rate

Ab 90 Tage vor Abfahrt/ Reiseantritt sind insgesamt 90% des Gesamtreisepreises fällig, mithin eine weitere Rate von 15%.

Die Restzahlung von berbleibenden 10% des Reisepreises ist nicht später als 30 Tage vor Reiseantritt fällig. 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, und soweit SILVERSEA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht Ihrerseits besteht, ist SILVERSEA bei Nichtleistung der Anzahlung berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und Sie mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.4. zu belasten. Wenn der vereinbarte Reisepreis bis zum Fälligkeitstermin nicht vollstä ndig bezahlt ist, berechtigt SILVERSEA dies zur Kündigung des Pauschalreisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor. SILVERSEA ist dazu berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu verlangen.

Haben Sie Ihre Reise erst 30 Tage vor Reisebeginn oder später gebucht, hat die vollständige Bezahlung sofort nach Zugang der Reisebestätigung mit Sicherungsschein zu erfolgen.

Mit der Reisebestätigung/Rechnung erhalten Sie eine den lokalen Gesetzen entsprechende Insolvenzabsicherung z.B. den Sicherungsschein für folgende Länder (Deutschland, Österreich und Schweiz). Zur Absicherung Ihrer Kundengelder hat SILVERSEA eine Insolvenzversicherung bei der IPP International Passsenger Protection, London abgeschlossen. Das jeweilige lokale Sicherungsinstrument bzw. der jeweilige Sicherungsschein verbrieft Ihnen einen direkten Anspruch gegen den Versicherer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz von SILVERSEA und geht Ihnen mit der Reisebestätigung zu.

 

3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

3.1. Die Angebote und Angaben zum Umfang der vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog bzw. auf unserer Website entsprechen dem Stand bei Drucklegung/Veröffentlichung. Die Reisepreise basieren auf den z.Zt. der Reiseausschreibung geltenden Beförderungstarifen und Wechselkursen. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Kunden sind jedoch aus sachlich berechtigten Gründen Änderungen der Leistungen/ des Leistungsumfanges/ der Schiffsroute/ der An- und Abreisemodalitäten möglich, die SILVERSEA sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird SILVERSEA den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss bzw. vor Abgabe seines bindenden Vertragsangebotes unterrichten.

3.2. Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, behält sich SILVERSEA ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen (z.B. gem. §651 f Abs.2 BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird) unerheblich sind. Bei Kreuzfahrten sind Änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten des Schiffsverkehrs, medizinischen Notfällen, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer oder aus Witterungsgründen eine abweichende Reiseroute notwendig wird. Über solche nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen der Reiseroute und/oder Fahrt- und Liegezeiten entscheidet der für das Schiff verantwortliche Kapitän.

3.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit

Mängeln behaftet sind.

3.4. SILVERSEA ist verpflichtet, den Kunden über erhebliche Vertragsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.5. Kann SILVERSEA die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung,

oder nur unter Abweichung von einer zwischen SILVERSEA und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist SILVERSEA berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung, oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang unserer Änderungsmitteilung binnen 7 Tagen das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurück zu treten, die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Über diese Frist klärt SILVERSEA den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Daher gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise verlangt.

Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist.

 

4. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / STORNOKOSTEN

4.1DerKundekannjederzeitvorReisebeginnvonderReisezurücktreten.DerRücktrittistgegenüber SILVERSEA unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei SILVERSEA.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SILVERSEA den Anspruch auf den Reisepreis. SILVERSEA kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SILVERSEA zu vertreten ist oder soweit am Bestimmungsort oder dessen unmittelbarer Nähe nicht außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle von SILVERSEA unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von SILVERSEA ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was SILVERSEA durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch SILVERSEA zu begründen ist. SILVERSEA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwartetenErwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Für alle Reisen, mit Ausnahme der Weltreisen und den unten genannten Spezialreisen durch die Nordost-, bzw Nordwestpassage, gelten die folgenden Stornogebühren:

• bei Rücktritt zwischen Anzahlung und 151 Tage vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises;

• bei Rücktritt 150 – 91 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 90 – 45 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 44 – 30 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 29 – 20 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 19 -2 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises

• bei Rücktritt 1 Tag vor Reiseantritt oder am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der

Reise: 95% des Reisepreises. Für „Specials“ gelten besondere Stornierungsbedingungen, welche mit den entsprechenden Produktbeschreibungen veröffentlicht werden.

Die Standardrichtlinien für Stornierungen und Zahlungspläne werden für die folgenden Reisen durch die „Richtlinien und Zahlungspläne für Weltreisen“ ersetzt:•Northeast Passages • Northwest Passages • Ross Sea • Grand Voyages und World Cruise.:

• bei Rücktritt zwischen Anzahlung und 181 Tage vor Reisebeginn: Verwaltungsgebühr in Höhe von 450 EUR die als „Future Cruise Credit“ für zukünftige Buchungen jedoch angerechnet wird;

• bei Rücktritt 180 – 151 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 150 – 121 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 120 – 91 Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 90 – 2 Tage vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises;

• bei Rücktritt 1 Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise: 95% des Reisepreises

Bei Flugtickets, die zum Kreuzfahrtarrangement hinzugebucht werden, fallen bei Rücktritt oder Nichtantritt 100% des Ticketpreises als Stornogebühren an, Steuern und Gebühren auf das Flugticket werden erstattet

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SILVERSEA nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 SILVERSEA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SILVERSEA nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SILVERSEA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, z.B.gemäß § 651 e BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird von SILVERSEA zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Bis zum Reisebeginn d. h. unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für organisatorische Maßnahmen, die SILVERSEA zumutbar sein muss, kann der Kunde verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. SILVERSEA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Kunde selbst SILVERSEA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die Änderung der Flugtickets und Gebühren der jeweiligen Leistungsträger Diese Mehrkosten sind nur zu zahlen, wenn sie tatsächlich entstanden und dem Kunden von SILVERSEA nachgewiesen sind.

Für die Umschreibung des Vertrages auf eine Ersatzperson berechnen wir Bearbeitungsgebühren von € 50,00 (zuzüglich etwaiger von Dritten – insbesondere von Fluggesellschaften – erhobener Gebühren).

Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Kunden und aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.

 

5. UMBUCHUNGEN

5.1 Wenn ein Kunde auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er SILVERSEA um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SILVERSEA keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Ansonsten sind Umbuchungen allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen sechs Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 61 Tage vor Abfahrt vorgenommen werden und werden nur einmalig gestattet. Im Gegensatz dazu sind Änderungen, die sich nur auf einzelne Reiseleistungen (z. B. Hotel oder Flug) beziehen, sowie reine Namenskorrekturen, die keine Änderung der Person darstellen, zu jedem Zeitpunkt vor Reiseantritt

möglich. Bei Reiseanmeldung muss SILVERSEA Ihr vollständiger Name mit allen Vor- und Zunamen und die Namen aller mit angemeldeter Reiseteilnehmer deckungsgleich mit dem gültigen Reisepass vorliegen. Nach erfolgter Reisebestätigung durch SILVERSEA sind Namensänderungen nur noch gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € pro Person gestattet. Namensänderungen bei Linienflügen sind nur in Ausnahmefällen und auf Anfrage möglich; nach Flugscheinausstellung erhebt SILVERSEA 100,- EUR Namensänderungsgebühr pro Person. Gegebenenfalls fallen je nach Verfügbarkeit der Flugplätze zusätzliche Flugaufpreisean. Reine Namenskorrekturen bei fehlerhafter Übertragung der Schreibweise sind kostenfrei. Für Umbuchungen und Änderungen werden dem Kunden Gebühren von EUR 100,00 sowie die von Dritten erhobene Gebühren (z. B. von Fluggesellschaften) in Rechnung gestellt. Für Um - undNeubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen der umzubuchenden Reise können nicht übertragen werden.

5.2 Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Ziffer 4.3 zurückzutreten und eine neue Reise zu buchen. Dies gilt verpflichtend für Rücktrittswünsch ab dem 60.Tag vor Reiseantritt.

 

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. SILVERSEA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN ODER WEGEN UNVERMEIDBARER,

AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

SILVERSEA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende

a) eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;

b) sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;

c) nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oderaus

anderen Gründen reiseunfähig ist;

d) auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;

e) die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von SILVERSEA bzw. der

Schiffsleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die

sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist;

f) mit falschen Angaben zur Person oder Nationalität gebucht hat;

g) zum Reiseantritt nicht innerhalb der übermittelten Check-In Fristen erscheint oder

nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere mit sich führt, sodass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen.

h) Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches bei sich führt,

i) Drogen konsumiert oder bei sich führt, bzw. Straftaten während der Reise begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Vorliegens eines Versuches der

vorgenannten Handlungen h) und i) vor.

j) auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.

Kündigt SILVERSEA, so behält SILVERSEA den Anspruch auf den Reisepreis; SILVERSEA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SILVERSEA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der SILVERSEA von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Wird SILVERSEA vor Reiseantritt infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung und Erfüllung des Pauschalreisevertrages gehindert, kann SILVERSEA unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund den Rücktritt dem Kunden gegenüber erklären. SILVERSEA zahlt dann den eingezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurück. SILVERSEA behält sich vor, für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu

 

verlangen.

An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG / MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN

8.1 Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit SILVERSEA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB oder den nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird, geltend machen. Soweit die Mängelanzeige nicht erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist, kann der Reisende diese unverzüglich der Gäste- Rezeption an Bord des Schiffes, ansonsten während der An-bzw. Abreise der in den Reiseunterlagen angegebenen Notfallkontaktnummern übermitteln

Ist keine der genannten kontakte für Notfälle in angemessener Zeit zu erreichen, kann der Kunde etwaige Reisemängel SILVERSEA an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung/Notfallkontakte bzw. von SILVERSEA direkt wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung/ die Ansprechpartner des Notfallkontaktes sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Der Kunde kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (z.B. Minderung §651 m BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird ), wenn trotz seines Abhilfeverlangens (siehe 8.1.) Reiseleistungen oder von ihm angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.

8.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in den nationalen Umsetzungen der EU Pauschalreiserichtlinie z.B. gem.§ 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird, sofern er erheblich ist, in Deutschland gemäß § 651 l BGB ansonsten entsprechend der jeweiligen nationalen Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie des Landes in dem die Reise angeboten wird, kündigen, hat er SILVERSEA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von SILVERSEA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird sodann die Reise infolge der nicht vertragsmäßigen Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Pauschalreisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückführung, falls der Vertrag eine Rückbeförderung umfasste. Die Mehrkosten der Rückbeförderung hat SILVERSEA zu tragen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von SILVERSEA betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.

Das Abhilfeverlangen des Kunden kann auch direkt an SILVERSEA gerichtet werden:

Silversea Cruises (UK) Ltd. (3 The Heights, Brooklands, Weybridge, Surrey, KT13 0NY, United Kingdom) http://www.silversea.com Tel:+4969-222212283 Mail: EU.GSA@silversea.com Weitere Notfalltelefonnummern erhalten Sie mit Ihren Reiseunterlagen.

 

Zustellbevollmächtigte und Repräsentanz in Deutschland:

Silversea Cruises Ltd. Niederlassung Frankfurt, 60549 Frankfurt/Main , Amelia -Mary-Earhart Str.8, Tel : +4969-920-399340 Mail: frankfurt@silversea.com

Der Kunde hat zu beachten, dass bei Meldungen an seinen Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an SILVERSEA zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist.

Verletzt SILVERSEA schuldhaft Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag, so ist SILVERSEA dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (§ 651n BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird) verpflichtet. Wird dadurch die Reise vereitelt, oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde, wenn er fruchtlos Abhilfe verlangt hat (siehe 8.1.) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

8.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Für Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt SILVERSEA dringend, unverzüglich am Flughafen mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft diesen anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von SILVERSEA anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, an SILVERSEA oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat er die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat dieser die Beschädigung zu melden, sobald es ihm wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, (siehe hier), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von SILVERSEA herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit SILVERSEA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat SILVERSEA den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).

 

9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

9.1. Die vertragliche Haftung von SILVERSEA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit SILVERSEA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

Für alle gegen SILVERSEA gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. Kommt SILVERSEA die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 9.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von SILVERSEA führen.In diesem Zusammenhang weist SILVERSEA auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:

a) SILVERSEA leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an SILVERSEA zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung(EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.

b) Die Haftung von SILVERSEA für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung SILVERSEA zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.

c) SILVERSEA haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SILVERSEA zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.

9.3. SILVERSEA haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutigund erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von SILVERSEA zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.

9.4 SILVERSEA hat für den Kunden ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. SILVERSEA übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von SILVERSEA organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von SILVERSEA arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt SILVERSEA als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet SILVERSEA jedoch.

9.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.889/2002 geänderten Fassung.

9.6. SILVERSEA empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

 

10. VERJÄHRUNGSFRIST -INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

10.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden (gem. § 651i Abs 3 BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird) verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB in Deutschland oder des anwendbaren Handelsrechtes des Niederlassungslandes der Agentur zur seerechtlichen Haftung

entstehen.

10.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.3. Schweben zwischen dem Kunden und SILVERSEA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SILVERSEA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.4. SILVERSEA betreibt ein modernes, schnelles und kulantes Reklamations- und Beschwerdemanagement. Dieses ist für seine Kunden unter guestrelationsuk@silversea.com erreichbar. Deshalb nimmt SILVERSEA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für SILVERSEA verpflichtend würde, informiert SILVERSEA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SILVERSEA weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin.

11. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTER-NEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet SILVERSEA, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist SILVERSEA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SILVERSEA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird SILVERSEA den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SILVERSEA den Kunden über den Wechsel informieren. SILVERSEA wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.html

 

12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

12.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den

„Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen deutsche Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Alle Kinder benötigen auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Kinderreisepass (vgl. „Nützliche Informationen“), ansonsten einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.

12.2. SILVERSEA bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseitein Deutschland, Österreich und der Schweiz an. SILVERSEA wird daher seine Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB in Deutschland oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes in dem die Reise angeboten wird) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt SILVERSEA über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.

12.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten weiteren Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn SILVERSEA bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.4. SILVERSEA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SILVERSEA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SILVERSEA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12.5. Für alle Kreuzfahrten gilt für die Reisenden eine Impfnachweispflicht über den entsprechenden und vollständigen Impfschutz gegen Covid-19( für weitere Informationen klicken Sie bitte hier https://www.silversea.com/lp-silversea-hrts-consumer.html im Zeitpunkt der Einschiffung. Gäste, die diesen Nachweis nicht erbringen können, wird die Einschiffung verweigert. Die Reise gilt dann mit allen Rechtsfolgen als nicht angetreten.

 

13. DATENSCHUTZ / WERBEWIDERSPRUCHSRECHT

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde SILVERSEA zur Verfügung stellt, werdenelektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmun gen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. SILVERSEA wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an dpo@silverseacruises.com oder per Post an Silversea Cruises, Datenschutzbeauftragter, Adresse Frankfurt. Näheres findet der Kunde in der SILVERSEA DATENSCHUTZERKLÄRUNG:

https://www.silversea.com/privacy-policy.html

 

14. RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND / GENERALKLAUSEL

14.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus lokalen Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen SILVERSEA und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.

14.2. Klagen gegen SILVERSEA sind bei den für den Sitz der Repräsentanz, SILVERSEA CRUISES Ltd. Niederlassung Frankfurt/Main örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.

14.3. Für Klagen von SILVERSEA gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Repräsentanz, der SILVERSEA Cruises in Frankfurt/Main, Deutschland,vereinbart. 14.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

 

Reiseveranstalter ist:

Veranstalter: Silversea Cruises (UK) Ltd. (3 The Heights, Brooklands, Weybridge, Surrey, KT13 0NY, United Kingdom) http://www.silversea.com

 

Zustellbevollmächtigte und Repräsentanz in Deutschland:

Silversea Cruises Ltd. Niederlassung Frankfurt: Amelia-Mary-Earhart Straße 8 in 60549 Frankfurt, Phone: +49 (0)69 920-399340 Mail:frankfurt@silversea.com

 

Insolvenzversicherer:

Für versicherte Personen mit Sitz in Europa einschließlich Norwegen, Liechtenstein, Monaco, Gibraltar und Island:

International Passenger Protection Ltd. IPP-Haus    über Liberty Mutual Insurance Europe S.E.

IPP-Haus                                                                    5-7 rue Leon Laval, L-3372

22-26 Station Road, West Wickham                          Leudelange

Kent BR4 0PR                                                             Großherzogtum Luxemburg

United Kingdom

Fax: +44 (0)20 8776 3751                                          Registernummer: B232280

E-Mail: info@ipplondon.co.uk

 

 

Für versicherte Personen mit Sitz in der Schweiz:

 

International Passenger Protection Ltd.                    Über Liberty Managing Agency Limited

IPP-House                                                                  20 Fenchurch Street

22-26 Station Road, West Wickham                          London EC3M 3AW

Kent BR4 0PR                                                             United Kingdom

United Kingdom                                                        Registernummer: 03003606

Fax: +44 (0)20 8776 3751

E-Mail: info@ipplondon.co.uk

 

 

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Die wichtigsten Rechte der Kunden/Reisenden nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 finden Sie nachstehend:

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Silversea Cruises (UK) Ltd. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Silversea Cruises (UK) Ltd. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

 

- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

 

- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe¬nen Reiseleistungen.

 

- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

 

- Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.

 

- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

 

- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

 

- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

 

- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

 

- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

 

- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

 

- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Silversea Cruises (UK) Ltd. hat eine Insolvenzabsicherung mit

 

International Passenger Protection Ltd. über           Liberty Mutual Insurance Europe S.E.

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Abgeschlossen.

 

Stand: November 2022

 

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