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II. Allgemeine Reisebedingungen

Für Reisevertragsabschlüsse ab 16.05.2022 (Änderungen vorbehalten)

Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter und füllen diese aus. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.

1. 1.       ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS1.

1  Mit  der  Buchung  (Reiseanmeldung)  bietet  der  Kunde  Costa  den  Abschluss  eines  Reisevertrags  verbindlich  an.  Dies  kann  schriftlich,  mündlich,  fernmündlich  oder  auf  elektronischem  Weg  (E-Mail,  Internet)  erfolgen.  Grundlage  dieses  Angebots  sind  die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese allgemeinen Reisebedingungen.

1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reservierungsbestätigung durch Costa in Schrift- oder Textform (E-Mail) zustande. Die elektronische  Bestätigung  des  Zugangs  der  Reiseanmeldung  sowie  ein  ggf.  im  Reisebüro  unterzeichnetes  Buchungsformular  stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. Costa ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 Vertraglicher Reiseveranstalter und Vertragspartner des Kunden ist:

Costa Crociere S.p.A.

Piazza Piccapietra, 48

16121 Genua 1

Talien

Costa  Crociere  S.p.A.  vertreibt  diese  Reisen  unter  der  Marke  „Costa  Kreuzfahrten“.  Soweit  in  diesen  Reisebedingungen,  im  Reisekatalog  von  Costa  oder  in  sonstiger  Werbung  von  „Costa  Kreuzfahrten“  die  Rede  ist,  ist  damit  in  rechtlicher  Hinsicht  der  Inhaber dieser Marke, Costa Crociere S.p.A., gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit Ihrer Reise ausschließlich  mit  Costa  Kreuzfahrten,  Zweigniederlassung  der  Costa  Crociere  S.p.A.,  Am  Sandtorkai  39,  20457  Hamburg,  Deutschland, +49 (0)40-570 12 13 14, Fax: +49 (0)40 / 570 12 10 19, E-Mail: verkauf@de.costa.it zu führen.

1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.5 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt hierin ein neues Angebot an den Kunden. Der  Reisevertrag  kommt  auf  Grundlage  des  neuen  Angebots  zustande,  wenn  der  Kunde  das  Angebot  durch  ausdrückliche  Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2. ZAHLUNGEN

2.1  Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig:

•bei Buchung zum Tarif My Cruise, All Inclusive Tarif oder Super All inclusive Tarif 20 %,

•bei Buchung einer Weltreise oder Grand Cruise der Costa Luminosa 20 %,

•bei Buchung zum Last-Minute-Preis und Flash-Preis 30 %.

Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über Costa vermittelten Versicherung fällig.

2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig.

2.3 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

2.4  Der  Sicherungsschein  wird  dem  Reisebüro  vor  einer  Zahlung  mit  der  Reisebestätigung/Rechnung  per  E-Mail  zugesandt  (zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein auch direkt von Costa übermittelt.

2.5  Nach  vollständiger  Bezahlung  der  Reise  erhält  der  Kunde  seine  Reiseunterlagen,  frühestens  jedoch  drei  Wochen  vor  Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Costa vor, nach erfolgloser Mahnung und nicht fristgerechtem Zahlungseingang vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6.2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.

2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und  kann  wahlweise  per  Überweisung,  Sofortüberweisung  (PayPal),  per  Kreditkarte  (nur  Amex)  oder  per  Kreditkarte  über  PayPal (Mastercard, Visa) vorgenommen werden. Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit  Wirkung  für  die  Zukunft  zu  ändern.  Sofern  nicht  mit  Costa  ausdrücklich  anders  vereinbart,  haben  bei  vereinbartem  Direktinkasso  Zahlungen  an  vermittelnde  Reisebüros  keine  schuldbefreiende  Wirkung.  Nach  erfolgter  Zahlung  ist  eine  Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.

2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich Costa das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Kunde rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.

3. LEISTUNGEN

3.1  Die  Leistungsverpflichtung  von  Costa  ergibt  sich  ausschließlich  aus  dem  Inhalt  der  Reservierungsbestätigung  in Verbindung  mit  dem  für  den  Zeitpunkt  der  Reise  gültigen  Katalog  bzw.  der  Reiseausschreibung  unter  Maßgabe  sämtlicher  darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Costa. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o.Ä., die vom Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiter zu belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.

3.2  Leistungsträger  (z.B.  Fluggesellschaften,  Hotels)  und  Reisebüros  sind  von  Costa  nicht  bevollmächtigt,  Zusicherungen  zu  geben  oder  Vereinbarungen  zu  treffen,  die  über  die  Angaben  in  Prospekten  bzw.  in  Reiseausschreibungen  oder  über  die  Reservierungsbestätigung  von  Costa  hinausgehen  oder  im  Widerspruch  dazu  stehen  oder  den  bestätigten  Inhalt  des  Reisevertrags ändern.

3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden.

3.4 Bucht der Reisende über Costa einen Zug zum Flug, muss der Reisende die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht oder ggf. früher, wenn von der Fluggesellschaft vorgegeben. Bucht er die Zugfahrt zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der in der Reisebestätigung angegebenen  Abfahrtszeit  erreicht.  Sollte  es  das  Costa  Sicherheitsprotokoll  erfordern,  z.B.  durch  die  Covid-19-Regularien  am  Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben entsprechend früher eingeplant werden. Werden diese Zeitpuffer nicht eingehalten und hat der Gast die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet Costa nicht für mögliche Folgekosten.

4. VERTRAGSÄNDERUNGEN

4.1  Die  Angebote,  Preise  und  Angaben  zu  den  vertraglichen  Reiseleistungen  im  Katalog  entsprechen  dem  Stand  bei  Veröffentlichung.  Bis  zur  Übermittlung  des  Buchungswunschs  des  Kunden  sind  jedoch  aus  sachlichen  Gründen  Änderungen  hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Costa den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

4.2 Costa ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auchaus  Sicherheits-  oder  Witterungsgründen),  über  die  allein  der  für  das  Schiff  verantwortliche  Kapitän  entscheidet.  Costa  hat  den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.

4.3 Sollten äußere Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Reise nur unter Einhaltung von hoheitlichen Auflagen möglich ist, ist Costa berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen bzw. eine Mitreise von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. Über die für die gebuchte Reise geltenden Auflagen und/oder Maßnahmen informiert Costa die Kunden rechtzeitig vor Abfahrt. Diese können auch jederzeit unter www.costakreuzfahrten.de/boardingregeln nachgelesen werden. Bei den genannten Auflagen und Maßnahmen kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um folgende handeln:

a)  Mitteilung  von  Aufenthalts-  und  Gesundheitsinformationen  vor  Anreise  und  bei  Check-in.  Hierzu  kann  auch  ein  Impf-,  Genesenen  oder  Testnachweis  gehören.  Bitte  beachten  Sie,  dass  Costa  sich  vorbehält,  Kunden,  bei  denen  bestimmte  risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der Mitreise auszuschließen;

b) Durchführung eines oder mehrerer COVID-19-Tests vor und bei Anreise sowie ggf. während der Reise;

c) Gesundheitliche Untersuchung beim Check-in und während der Reise;

d) Einhaltung von vorgegebenen Abständen und Tragen von Mund-Nasen-Schutz;

e) Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport;

f) Einschränkung der Landgänge auf von Costa geführte Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften;

g) Isolierung und Ausschiffung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen sowie engen Kontaktpersonen. Verstöße gegen geltende Auflagen und/oder Maßnahmen berechtigen Costa dazu, den betroffenen Kunden und, je nach Art des Verstoßes, auch Mitreisende von der (weiteren) Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für den nicht erbrachten Teil der Reise und/oder für andere erworbene Leistungen besteht.

4.4 Kann Costa die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderungeiner der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen Costa und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist Costa berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, innerhalb einer von Costa gesetzten, angemessenen Frist, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung  zurückzutreten  oder  das  Angebot  zur  Vertragsänderung  anzunehmen.  Wenn  sich  der  Kunde  innerhalb  der  gesetzten Frist nicht gegenüber Costa äußert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Costa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH COSTA

5.1 Costa behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten:

a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist Costa berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die  Mitteilung  über  das  Nichterreichen  der  Mindestteilnehmerzahl  und  den  damit  zusammenhängenden  Rücktritt  von  der  Reiseleistung  oder  Reise  muss  dem  Kunden  bis  31  Tage  vor  dem  vertraglich  vereinbarten  Reisebeginn  zugegangen  sein.  Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Costa ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.

b)  Costa  ist  aufgrund  unvermeidbarer,  außergewöhnlicher  Umstände  an  der  Erfüllung  des  Reisevertrages  gehindert;  in  diesem Fall hat Costa den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

5.2  Lässt  der  geistige  oder  körperliche  Zustand  eines  Kunden  eine  Reise  bzw.  Weiterreise  nicht  zu,  weil  dieser  den  Kunden  reiseunfähig  macht  oder  eine  Gefahr  für  den  Kunden  selbst  oder  jemanden  sonst  an  Bord  darstellt,  kann  die  Beförderung  verweigert  oder  die  Urlaubsreise  des  Kunden  jederzeit  abgebrochen  werden.  Für  evtl.  entstehende  Mehrkosten  steht  Costa  nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Kunden erfordert, die über  die  vertraglich  vereinbarten  Leistungen  von  Costa  hinausgeht,  und  der  Kunde  keine  diese  Betreuung  übernehmende  Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.

5.3 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.

5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Bordordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung  der  Sicherheit  sowie  der  Einhaltung  der  Bordordnung  die  alleinige  Entscheidungsbefugnis  und  ist  in  dieser  Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter 5.2 genannten Situationen vorliegt.

5.6  Ferner  kann  Costa  den  Reisevertrag  ohne  Einhaltung  von  Fristen  kündigen,  wenn  der  Kunde  unter  falschen  Angaben  zur  Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.

5.7 Ablehnung neuer Buchungseingänge

5.7.1 Für den Fall, dass ein Kunde eine der unter 5.7.2 genannten Handlungen begeht, behalten sich Costa und der Kapitän das Recht vor, die Weiterreise auf einem Schiff der Carnival Gruppe für eine bestimmte Zeit zu verweigern.

5.7.2 Costa ist berechtigt, neue Buchungen zu verweigern und bereits getätigte Buchungen stornieren, wenn der Kunde:

a) gegen die in dieser Ziffer 5, gegen die Bordordnung, oder in schwerwiegender Weise gegen andere Bestimmungen dieser Reisebedingungen verstößt;

b) andere Gäste oder die ein Besatzungsmitglied schädigt oder Eigentum von Costa oder Dritten beschädigt; oder

c) den Preis der Kreuzfahrt nicht vollständig gezahlt oder das Bordkonto nicht ausgeglichen hat, oder sonstige fällige Zahlungen an Costa oder andere Unternehmen der Carnival Gruppe nicht geleistet hat.

5.7.3  Alle  Buchungen,  die  der  Kunde  vorgenommen  hat,  bevor  er  eine  oder  alle  zuvor  genannten  Handlungen  begangen  hat,  können  storniert  werden,  soweit  sie  den  Kunden  betreffen.  In  diesem  Fall  erstattet  Costa  die  vom  Kunden  bereits  bezahlten  Buchungsbeträge.

5.7.4 Costa schickt dem Kunden eine schriftliche Mitteilung über oben Genanntes an die vom Kunden angegebene Adresse. 6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei   Costa   innerhalb   der   Öffnungszeiten   des   Costa   Kundencenters.   Dem   Kunden   wird   im   eigenen   Interesse   und   aus   Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht Costa unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn,  gewöhnlich  zu  erwartender  ersparter  Aufwendungen  von  Costa  und  gewöhnlich  zu  erwartenden  Erwerbs  durch  mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu (inklusive An- und Abreise). Diese pauschale Entschädigung trifft auch auf Fly&Cruise-Produkte (Kreuzfahrt mit im Preis inkludiertem Flug/Flügen) zu:

 

My Cruise-, All Inclusive-, Super All Inclusive Tarif

Last Minute-, Flash Tarif

Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn

20%

30%

Vom 59 Tag bis zum 50. Tag vor Reisebeginn

20%

35%

Vom 49 Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn

30%

40%

Vom 29 Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn

40%

50%

Vom 21 Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn

60%

75%

Vom 14 Tag bis zum 5. Tag vor Reisebeginn

80%

95%

4 Tage oder weniger vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung

95%

95%

 

 

Weltreisen (inkl. Teilstrecken) Grand Cruises

Bis zum 270. Tag vor Reisebeginn

20%

Vom 269. Tag bis zum 90. Tag vor Reisebeginn

25%

Vom 89. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn

50%

Vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn

70%

Vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn

80%

Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung

95%

 

Prämien für über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):

Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn

50%

Vom 29. Tag bis zum 5. Tag vor Reisebeginn

80%

4 Tage oder weniger vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung

95%

 

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht Costa beim All Inclusive Tarif, Super All Inclusive Tarif sowie dem  My  Cruise  Tarifs  eine  pauschale  Entschädigung  in  Höhe  von  80  %  des  anteiligen  Reisepreises,  beim  Last  Minute  Tarif  und  Flash  Tarif  eine  pauschale  Entschädigung  in  Höhe  von  95  %  des  anteiligen  Reisepreises  zu,  mindestens  jedoch  eine  Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung nur der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich.

6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Costa kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Costa bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. Costa ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

6.4 Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für An-/ Abreisepakete im Tarif „FlexFlug“. Bei Buchung eines An- und Abreisepaktes im Rahmen des Tarifs „FlexFlug“ wird der günstigste Tarif des Tages der jeweiligen Fluglinie gewährt. Das Flugticket wird  dabei  von  der  Fluglinie  gleichzeitig  mit  der  Buchung  auf  den  Reisenden  ausgestellt,  wobei  gegenüber  der  Fluglinie  jeder  Rücktritt ausgeschlossen ist. Costa hat im Falle von Stornierung der Reise der Fluglinie 100% des Flugpreises zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, wann der Rücktritt erfolgt. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket durch den Reisenden fallen deshalb in jedem Fall Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.

6.5  Abweichend  von  Ziffer  6.2  kann  Costa  keine  Entschädigung  verlangen,  wenn  am  Urlaubsort  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  unvermeidbare,  außergewöhnliche  Umstände  auftreten,  die  die  Durchführung  der  Pauschalreise  oder  die  Beförderung  von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.6.6 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.6.7 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung Hanse Merkur eine Reise-Rücktritts-versicherung,  eine  Versicherung  zur  Deckung  von  Rückführungskosten  bei  Unfall,  Krankheit  oder  Tod  sowie  weitere  Reise-versicherungen abzuschließen. Ergänzende Hinweise hierzu finden Sie auf www.costakreuzfahrten.de/reiseversicherung

7. UMBUCHUNG/VERTRAGSÜBERGANG

7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:

•für Umbuchung innerhalb vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif keine,

•für Umbuchung innerhalb vom My Cruise Tarif oder Umbuchung vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif oder Last Minute Tarif und Flash Tarif auf den My Cruise Tarif 150 Euro pro Person für die erste und zweite Person in der Kabine,

•für Umbuchung innerhalb vom Last Minute Tarif und Flash Tarif oder Umbuchung vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif oder My Cruise Tarif auf den Last Minute Tarif und Flash Tarif 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine.

Eine  Umbuchung  des  Reisetermins  kann  –  wenn  überhaupt  –  generell  nur  einmal  erfolgen.  Eine  weitere  Änderung  des  Reisetermins  sowie  Umbuchungswünsche,  die  später  als  60  Tage  vor  Reisebeginn  bei  Costa  eingehen,  können,  sofern  ihre  Erfüllung  überhaupt  möglich  ist,  nur  nach  Rücktritt  des  Kunden  vom  Reisevertrag  zu  den  vorstehenden  Bedingungen  und  gleichzeitiger  Neuanmeldung  durchgeführt  werden.  Dies  gilt  nicht  bei  Umbuchungswünschen,  die  nur  geringfügige  Kosten  verursachen. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.

7.2 Der Kunde kann bis sieben Tage vor Reisebeginn gegenüber Costa erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen (wir empfehlen per Fax oder E-Mail). Costa ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. In der Regel fallen hierfür 50 Euro Bearbeitungsgebühr an. In besonderen Konstellationen können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen (bis zu 300 Euro p. P.).

7.3 Für Namensänderungen und -korrekturen, die Costa nicht zu vertreten hat, werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet. Bei Reisen mit Linienflügen werden dem Kunden für Namensänderungen ab fünf Wochen vor Abflug zudem die Costa entstandenen Mehrkosten, insbesondere bei Änderung von Flugtickets, in Rechnung gestellt. Ab vier Tagen vor Abflug kann Costa eine Namensänderung nicht mehr garantieren.

7.4 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

8. GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DES KUNDEN

8.1 Costa hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Kunden die Rechte aus § 651 i BGB zu.

8.2 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich an der Rezeption anzuzeigen. Ist Costa infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung und/oder Schadensersatz entsprechend § 651 m BGB bzw. § 651 n BGB aus diesem Reisemangel ausgeschlossen.

8.3 Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat Costa den Reisemangel zu beseitigen. Costa kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.4 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Kunde hat Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und Costa hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von Costa verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Costa dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige  (P.I.R.)  der  zuständigen  Fluggesellschaft  anzuzeigen.  Fluggesellschaften  lehnen  in  der  Regel  Erstattungen  ab,  wenn  die  Schadensanzeige  nicht  ausgefüllt  worden  ist.  Ein  Schadensersatzanspruch  wegen  Gepäckbeschädigung  ist  unverzüglich,  spätestens  jedoch  binnen  sieben  Tagen,  ein  Schadensersatzanspruch  wegen  Gepäckverspätung  spätestens  binnen  21  Tagen  nach  Aushändigung  geltend  zu  machen.  Im  Übrigen  ist  der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  die  Fehlleitung  von  Reisegepäck  an  der  Rezeption  oder  unserer  örtlichen  Vertretung  anzuzeigen.  Ohne  Anzeige  besteht  die  Gefahr  eines  Anspruchsverlusts.

8.6  Die  Geltendmachung  von  Minderungs-  und  Schadensersatzansprüchen  sollte  nur  gegenüber  Costa  unter  folgender  Anschrift erfolgen:

Costa Kreuzfahrten,

Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A.

Am Sandtorkai 39

20457 Hamburg

Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

9. HAFTUNG/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Costa nicht  schuldhaft  herbeigeführt  wurde.  Möglicherweise  darüber  hinausgehende  Ansprüche,  die  der  Kunde  in  Zusammenhang  mit  Schäden  am  Reisegepäck  im  Rahmen  einer  etwaigen  Flugbeförderung  als  Teil  der  Pauschalreise  nach  dem  Montrealer  Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht  oder  geltend  gemacht  werden  kann  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen  ausgeschlossen  ist,  so  kann  sich  auch  Costa  gegenüber  dem  Kunden  hierauf  berufen  (§651p  BGB).  Die  Seebeförderung  unterliegt  der  Haftungsordnung  des  Übereinkommens  von  Athen  von  1974  und  des  Protokolls  von  2002  sowie  dem  IMO-Vorbehalt  und  den  IMO-Richtlinien  zur  Durchführung  des  Athener  Übereinkommens,  die  in  der  Europäischen  Gemeinschaft  durch  die  Verordnung  (EG)  Nr.  392/2009  umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Costa weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:

a) Die Haftung von Costa für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder  Mitreisende  den  Schaden  bei  einem  erkennbaren  Schaden  nicht  spätestens  bei  der  Ausschiffung  oder  bei  nicht  erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.

b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere,  Edelmetalle,  Juwelen,  Schmuck,  Kunstgegenstände,  Foto-  und  Filmapparate,  tragbare  Videosysteme  und  mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.

9.3  Wertgegenstände  im  vorgenannten  Sinne  sind  im  Rahmen  der  An-  und  Abreise  vom  Reisenden  in  persönlichem  Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.

9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt  werden  (z.B.  öffentliche  Verkehrsmittel,  Sportveranstaltungen,  Theaterbesuche  und  Ausstellungen),  es  sei  denn,  diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.

9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.

9.6  Die  Rezeption  an  Bord  der  Schiffe  von  Costa,  Reisevermittler  und/oder  sonstige  Leistungsträger  sind  nicht  berechtigt,  irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen.

9.7  Costa  empfiehlt  den  Kunden  im  eigenen  Interesse  den  Abschluss  einer  Reise-Unfallversicherung  und  einer  Reise-Gepäckversicherung (siehe www.costakreuzfahrten.de/reiseversicherung).

10 MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD

10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht.

10.2 Kunden, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist.

10.3  Eine  umfangreiche  Krankenbehandlung  ist  an  Bord  nur  eingeschränkt  möglich.  Sollten  Sie  an  chronischen  oder  schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu Costa auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen.

10.4  Die  Krankenbehandlung  erfolgt  gegen  Bezahlung  (Abrechnung  am  Ende  der  Reise  über  Ihre  Bordabrechnung;  keine  Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung.

10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten  Sie  spezielle  Medikamente  benötigen,  bringen  Sie  diese  bitte  in  ausreichender  Menge  im  Handgepäck  mit  an  Bord.  Bitte  beachten  Sie  hierbei  jedoch  die  EU-Richtlinie  zur  Mitnahme  von  Flüssigkeiten  im  Handgepäck  sowie  gegebenenfalls  zu  berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

11. BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE

11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die Beförderung von

a) werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden,

b) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 6 Monate alt sind, sowie

c) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist, ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann. In den genannten Fällen kann Costa vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. Costa behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.

11.2 Konnte die Reisende im unter a) genannten Fall zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird Costa den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an Costa unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält Costa den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.

11.3 Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage einer von einem  Gynäkologen  ausgestellten  Reisefähigkeitsbescheinigung  (auf  Englisch),  die  nicht  älter  als  eine  Woche  sein  darf,  nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus der Reisefähigkeitsbescheinigung muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben.

12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Costa sowie von Costa beauftragten Dritten zu befolgen.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche  Impfungen  sowie  das  Einhalten  von  Zoll-  und  Devisenvorschriften.  Etwaige  hierfür  anfallende  Kosten  sind  allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

12.3 Der Kunde hat Costa alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens sechs Wochen  vor  Reisebeginn  zur  Verfügung  zu  stellen  und  zu  gewährleisten,  dass  die  angegebenen  Manifestdaten  mit  den  Daten  in  den  Reisedokumenten  (z.B.  Reisepass  und  Personalausweis)  übereinstimmen.  Bei  Buchung  ab  sechs  Wochen  vor  Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.4  Costa  haftet  nicht  für  die  rechtzeitige  Erteilung  und  den  Zugang  notwendiger  Visa  oder  sonstiger  Reisedokumente  durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Costa hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

12.5 Costa ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreise-bestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 12.3, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

13 DATENSCHUTZ

Costa Crociere S.p.A. (im Folgenden auch „Costa Crociere“) erteilt in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“) folgende Auskünfte über die Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten, und zwar:a) beim Kauf des Reisepakets;b) während der Kreuzfahrten (z. B. für Einkäufe);c) bei der Registrierung auf der Website und/oder App von Costa Crociere oder dem Ausfüllen der Formulare auf der Website von Costa Crociere.

Zweck und juristische Grundlage der Datenverarbeitung

Unter den von Ihnen mitgeteilten Daten können auch solche sein, die von der DSGVO als zu „besonderen Kategorien“ zugehörig eingestuft werden. Die sensiblen/besonderen Kategorien zugehörigen Daten werden für die im Folgenden erläuterten Zwecke und ausschließlich mit Ihrer Einwilligung verarbeitet.

a)       Vertragliche  Leistungen.  Ihre  personenbezogenen  Daten  werden  zur  Erfüllung  der  vertraglichen  Verpflichtungen verarbeitet, die mit dem Erwerb des Reisepakets verbunden sind, und damit Costa Crociere die Leistung optimal erbringen kann, insbesondere in Bezug auf:

i.den Abschluss, die Abwicklung und die Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen lhnen und Costa Crociere;

ii.die Beantwortung lhrer Anfragen;

iii.die Zusendung von Mitteilungen zu dem von lhnen gekauften Reisepaket (z. B. Änderungen der Vertragsbedingungen,etc.);

iv.die  Umsetzung  von  Maßnahmen,  die  eine  komfortable  Reise  und  einen  hohen  Unterhaltungsstandard  an  Bordgarantieren (z.B. Veranstaltungen, Foto- und Videoaufnahmen, Spiele etc.). Hinsichtlich der Foto- und Videoaufnahmen, die von den mitreisenden Fotografen gemacht werden und dazu beitragen, dass die Reise einzigartig wird, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich, falls Sie nicht auf den Filmen/Fotos erscheinen möchten oder nicht wollen, dass Ihre Fotos am Schwarzen  Brett  ausgehängt  werden,  an  den  Photoshop  wenden  können,  wo  dies  individuell  registriert  wird.  Fotos,  auf  denen Sie abgebildet sind, können nur auf Ihren Hinweis entfernt werden.

b)      Gesetzliche Verpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit. Ihre personenbezogenen Daten werden auch verarbeitet, um:

i.den gesetzlichen Verpflichtungen, Bestimmungen, nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und Vorschriften nachzukommen, die von gesetzlich dazu berechtigten Stellen erlassen werden;

ii.die Rechte von Costa Crociere in einem Gerichtsverfahren zu ermitteln, auszuüben und/oder zu verteidigen;

iii.Ihnen die nötige medizinische Betreuung während der Kreuzfahrt zu gewährleisten;

iv.den Anforderungen der Vereinigungen CLIA und USPHS nachzukommen.

c)       Marktforschung und Statistik. Ihre  personenbezogenen  Daten  werden  auch  zu  Zwecken,  die  zu  der  von  Costa  Crociere  ausgeübten Tätigkeit gehören sowie für die Erstellung von Statistiken in anonymer Form und Marktforschung verarbeitet.

d)      Weitere. Darüber hinaus werden Ihre Daten nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung für folgende Zwecke verarbeitet:

i.Marketing, einschließlich:

a) Werbung von Costa Crociere und von Gesellschaften der Gruppe Carnival Corporation & PLC (im Folgenden „Carnival Gruppe“),  auch  im  Ausland,  und/oder  von  Geschäftspartnern,  die  sowohl  auf  elektronischem  Weg  (z.  B.  E-Mail,  Fax,  SMS,  Instant  Messaging)  wie  konventionellem  Weg  (Post,  Telefon)  erfolgen  kann.  Insbesondere  kann  Costa  Crociere  die E–Mail-Adresse nutzen, die Sie beim Kauf des Reisepakets angegeben haben, um Ihnen Informationsschreiben und Werbung zu ähnlichen Leistungen und Angeboten von Costa Crociere und der Gruppe und/oder von Geschäftspartnern zuzusenden, auch ohne Ihre Einwilligung, vorausgesetzt, Sie widersprechen dem nicht. Die Gesellschaften der Carnival Gruppe sind: Carnival Corporation (CCL), Carnival PLC (P&O, Cunard, Princess Asia), Costa Crociere S.p.A. (AIDA und Costa), Holland America Line N.V., general partner of Cruiseport Curacao C.V. (Holland America Line and Seabourn), Princess Cruise Lines Ltd (Princess, Alaska, P & O Australia and Cunard), SeaVacations Limited (CCL business in UK). Die Geschäftspartner sind in folgenden Branchen tätig:

a. Tourismus;

b. Fluglinien/Transport;

c. Reisebüros;

d. Versicherungen.

b) Profiling, das heißt, die Analyse Ihrer Vorlieben bezüglich der Reisen, und Marktforschung, mit dem Ziel, das Angebot von Dienstleistungen und die von Costa Crociere übermittelten Informationen zu verbessern und sie genauer auf Ihre Interessen abzustimmen. Dies kann auch über die Ausgabe von Fragebögen zur Zufriedenheit und/oder mithilfe von Cookies, die während des Surfens auf den Costa-Websites gesetzt oder verarbeitet werden, erfolgen.

ii.Erbringung  von  Dienstleistungen,  einschließlich  der  Registrierung  auf  den  Websites  (z.  B.  myCosta)  und  auf  digitalen Plattformen, die Ihnen Zugang zu den Dienstleistungen gewähren, die auf dem Portal angeboten werden und registrierten Nutzern vorbehalten sind, und die Ihnen einen individuell gestalteten Urlaub ermöglichen (z. B. für den Kauf von Wellnesspaketen, Getränkepaketen, Wellnessbehandlungen, Fotos und Geschenken von Costa, Feste, etc.).

Die Datenverarbeitung zu Marketingzwecken (das heißt sowohl für Werbung wie Profiling) kann nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen.

Art der Datenübermittlung und Folgen einer eventuellen Ablehnung der Datenübermittlung Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann in Ermangelung der Daten, die für die unter den Punkten a) und b) aufgeführten Zwecke erforderlich sind, die verlangte Leistung oder ein Teil dieser Leistung nicht erbracht werden  und  Sie  können  die  oben  genannten  Angebote  nicht  nutzen.  Die  Bereitstellung  der  weiteren  Daten  mit  Einwilligung  erlaubt es Costa Crociere, die angebotenen Serviceleistungen zu verbessern und sie noch besser auf die individuellen Interessen der  Passagiere  abzustimmen.  Die  Übermittlung  von  sensiblen/besonderen  Kategorien  zugehörigen  Daten  geschieht  freiwillig,  jedoch kann es geschehen, dass Costa Crociere in Ermangelung des Einverständnisses nicht in der Lage ist, einigen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und Ihnen die nötige medizinische Betreuung zu garantieren.

Empfänger der personenbezogenen Daten

Ihre  Daten  werden  nicht  weitergegeben.  Ihre  Daten  können  ausschließlich  für  die  oben  genannten  Zwecke  an  folgende  Kategorien von Empfängern übermittelt werden:-die Angestellten von Costa Crociere, die für die Datenverarbeitung zuständig und/oder verantwortlich sind;

-Gesellschaften, die zur Unternehmensgruppe von Costa Crociere gehören, auch mit Sitz im Ausland;

-Lieferanten  und/oder  Vertragsunternehmen  von  Costa  Crociere,  die  an  Bord  der  Schiffe  und  an  Land  Dienstleistungenerbringen, die im Lauf der Kreuzfahrt nötig sind (z. B. Hafenagenten, Unterhaltung, etc.);

-Personen,  Gesellschaften,  Vereinigungen  oder  Kanzleien,  die  Costa  Crociere  Dienstleistungen  zum  Schutz  ihrer  Rechteerbringen  oder  beraten  (zum  Beispiel  Steuerberater,  Arzte,  Anwälte,  Wirtschaftsprüfer,  Berater  im  Bereich  Auditing  oder  Due Diligence, etc.);

-Personen, Gesellschaften und Agenturen, die Marketing- und Analysedienstleistungen erbringen oder beratend für CostaCrociere tätig sind;

-Personen,  die  aufgrund  rechtlicher  Bestimmungen  oder  aufgrund  behördlicher  Anordnungen  Zugang  zu  Ihren  Daten  haben, darunter die Hafenbehörden an den Orten, wo Sie an Land gehen.

Das Verzeichnis über die Personen und Stellen, denen die Daten übermittelt werden, ist unter folgenden Adressen erhältlich: privacy@costa.it oder Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Datenübermittlung außerhalb der Europäischen Union

Ihre  personenbezogenen  Daten  können  für  die  oben  aufgeführten  Zwecke  an  Unternehmen  innerhalb  oder  außerhalb  der  Europäischen Union übermittelt werden. Im Falle der Datenübermittlung in Länder außerhalb der Europäischen Union garantieren die  betroffenen  Länder  einen  angemessenen  Datenschutzstandard,  in  Übereinstimmung  mit  dem  jeweiligen  Beschluss  der Europäischen Kommission, oder aber der Empfänger verpflichtet sich vertraglich, einen mit der DSGVO vergleichbaren Datenschutz zu gewährleisten.

Speicherung von personenbezogenen Daten

Die  personenbezogenen  Daten  werden  nur  über  den  Zeitraum  gespeichert,  der  für  die  Erreichung  des  Zwecks,  für  den  sie  gesammelt und verarbeitet wurden, nötig ist. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt über die gesamte Dauer des von Ihnen abgeschlossenen Vertrags und auch über eine Folgezeit:

i.gemäß der von den gültigen Datenschutzbestimmungen vorgesehenen Dauer;

ii.gemäß verbindlicher Aufbewahrungsfristen (z.B. nach dem Steuerrecht);

iii.entsprechend  des  für  den  Schutz  der  Rechte  des  Inhabers  der  Datenverarbeitung  nötigen  Zeitraums,  für  den  Fall  eventueller  Streitigkeiten,  die  mit  der  Lieferung  der  Dienstleistung  verbunden  sind;  die  anlässlich  von  Events  und  Veranstaltungen  an  Bord  aufgenommenen  Fotos/Bilder  und  Audio-/Videoaufnahmen  werden  über  einen  auf  die  Dauer  der Kreuzfahrt begrenzten Zeitraum aufbewahrt und dann gelöscht; die personenbezogenen Daten, die zwecks Profiling gesammelt  und  verarbeitet  werden,  werden  über  einen  Zeitraum  von  maximal  zehn  Jahren  gespeichert  und  danach  automatisch gelöscht oder dauerhaft anonymisiert.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Inhaber der Datenverarbeitung ist Costa Crociere S.p.A. mit Sitz in Genua, Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen

Die  Datenschutzbeauftragte  des  Verantwortlichen  ist  unter  folgenden  Adressen  erreichbar:  privacy@costa.it ,  bzw.  Attn:  Data  Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Rechte der betroffenen Person

Sie haben gemäß Art. 15 und 22 der DSGVO auch in Bezug auf das Profiling das Recht

a) auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten;

b) die Berichtigung Ihrer Daten zu verlangen;

c) jederzeit Ihre Einwilligung zur Nutzung und Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen;

d) die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;

e) Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten sowie Ihre Daten einem anderen Verantwortlichen zu übertragen;

f) der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketing- oder Profilingzwecken zu widersprechen;

g) die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;

h) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; i) benachrichtigt zu werden, falls gegen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verstoßen wird;

j) Informationen zu erhalten über:

i. den Zweck der Datenverarbeitung;

ii. die Kategorien der personenbezogenen Daten;

iii.  die  Empfänger  oder  Kategorien  von  Empfängern,  denen  die  personenbezogenen  Daten  übermittelt  wurden  oder  werden,  insbesondere,  ob  die  Daten  an  Empfänger  in  Drittländern  oder  an  internationale  Organisationen  übermittelt  werden und ob angemessene Garantien gegeben sind;

iv. die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten;

v. sofern die Daten nicht bei Ihnen erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.

Sie können jederzeit der Zusendung von Mitteilungen bezüglich der Teilnahme am Marketing und/oder Profiling verweigern, indem sie auf den Link zum Abbestellen von Werbung am unteren Ende der Mail klicken oder eine entsprechende Anfrage an die unten stehenden Adressen schicken. Sie können von diesen Rechten Gebrauch machen und/oder weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten, indem Sie uns schreiben: per E-Mail an privacy@costa.it oder per Brief an Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A. Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

14. AN- UND ABREISE

14.1 RECHTZEITIGE ANREISE Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Anreise so rechtzeitig zu planen, dass das Schiff mindestens drei Stunden vor Ende der Check-in-Zeit erreicht wird. Die Check-in-Zeit endet üblicherweise zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffs. Sollte es das Costa Sicherheitsprotokoll erfordern, z.B. durch die Covid-19-Regularien am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben früher eingeplant werden. Hat der Gast die An- und Abreise per Flug zum Schiff über Costa gebucht, ist die Anreise zum Flughafen so zu planen, dass der Gast den Flughafen mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht bzw. zu der von der Fluggesellschaft vorgegebenen früheren Zeit. Andernfalls übernimmt Costa keine Haftung für Verspätungsschäden.

14.1 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ für unsichere Fluggesellschaften ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-liste-flugzeugesellschaften/

15. VERJÄHRUNG, ABTRETUNGSVERBOT, GERICHTSSTAND

15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach § 651 i BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15.2  Schweben  zwischen  dem  Kunden  und  dem  Reiseveranstalter  Verhandlungen  über  den  Anspruch  oder  die  den  Anspruch  begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Costa die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15.3  Eine  Abtretung  jedweder  Ansprüche  des  Kunden,  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund,  an  Dritte,  auch  an  Ehegatten,  ist  ausgeschlossen.  Ebenso  ist  die  gerichtliche  Geltendmachung  der  vorbezeichneten  Ansprüche  des  Kunden  durch  Dritte  in  eigenem Namen unzulässig.

15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist Hamburg. Erfüllungs- und Leistungsort ist Hamburg.

15.5 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [CISG] vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

15.6 Für Klagen von Costa gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von Costa, nämlich Costa Kreuzfahrten, Hamburg, maßgebend.

15.7 Costa nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zur Nutzung der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (abrufbar auf www.ec.europa.eu/consumers/odr) ist Costa nicht verpflichtet und nimmt an dieser auch nicht teil.

15.8  Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingun-gen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.

15.9 Diese Reisebedingungen entsprechen dem Stand von Mai 2022. Sie gelten für alle Buchungen ab dem 16.05.2022 und ersetzen mögliche frühere Versionenoder Auflagen der Reisebedingungen. Costa behält sich ausdrücklich die jederzeitige Änderung  der  Reisebedingungen  für  künftige  Vertragsabschlüsse  vor.  Die  jeweils  aktuellen  Reisebedingungen,  sind  auf  www.costakreuzfahrten.de/agb abrufbar und in Ihrem Reisebüro sowie direkt bei Costa erhältlich.Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien


MEDIZINISCHER HINWEIS ZU COVID-19

Lieber Gast, die Gesundheit und Sicherheit unserer Gäste und Crew sowie unserer Partner in den Reisegebieten hat für uns höchste Priorität. Zum wirksamen Schutz vor Covid-19-Infektionen und aufgrund rechtlicher Anforderungen stehen wir in der Verantwortung, Risikogruppen vorerst gesondert zu behandeln.Bitte lesen Sie diesen „Medizinischen Hinweis zu Covid-19“ vor Buchung und zur Vorbereitung Ihrer Reise sorgfältig durch. Prüfen Sie bitte, ob die genannten Punkte auf Sie zutreffen. Sollten Sie nach Buchung Ihrer Reise feststellen, dass Ausschlusskriterien auf Sie zutreffen, kontaktieren Sie bitte umgehend unser Costa Kundencenter – telefonisch unter +49 (0) 40/570 12 12 42.

1.Ausschluss der KreuzfahrtAufgrund des hohen Risikos eines schweren Verlaufs einer Covid-19-Infektion können Sie aktuell und bis auf Weiteres nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen, wenn Sie eine dieser Vorerkrankung haben oder keine chirurgischen Masken oder FFP2-Masken ohne Ventil tragen können:

•Schwere oder chronische respiratorische Insuffizienzen und z. B. Sauerstoff oder Atemunterstützung benötigen

•Dialyse jeglicher Art2. Ärztlicher Rat vor der Reise empfohlenPersonen, die über 65 Jahre alt sind und Personen, die an mehr als drei Erkrankungen leiden, darunter die nachfolgend aufgelisteten, wird empfohlen, vor der Buchung ihren behandelnden Arzt zu konsultieren:

•Chronische respiratorische Erkrankungen (z. B. Asthma oder chronische Bronchitis)

•Immunsuppression (z. B. im Zusammenhang mit einer Organtransplantation,Chemotherapie oder in anderen Fällen, in denen Patienten Medikamente zur Unterdrückung des Immunsystems wie Kortison einnehmen)

•Herz-Kreislauf-Erkrankung (z. B. Bluthochdruck, ischämische Herzkrankheit,Vorhofflimmern, allgemeine Herzprobleme, arterielle Hypertonie)

•Typ-2-Diabetes

•chronische Lungenerkrankung

•chronische Erkrankung der Leber (z. B. Leberzirrhose)

•chronische Erkrankung der Nieren

•Autoimmunerkrankungen

•Adipositas

•Krebserkrankung, für die sie eine Therapie erhalten

BEI FRAGEN ZU IHRER REISEFÄHIGKEIT HOLEN SIE BITTE RECHTZEITIG ÄRZTLICHEN RAT EIN.

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Costa Crociere S. p. A. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

-Die    Reisenden    erhalten    alle    wesentlichen    Informationen    über    die    Pauschalreise    vor    Abschluss    des    Pauschalreisevertrags

.-Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenenReiseleistungen.

-Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit demReiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

-Die  Reisenden  können  die  Pauschalreise  –  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  und  unter  Umständen  unterzusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

-Der  Preis  der  Pauschalreise  darf  nur  erhöht  werden,  wenn  bestimmte  Kosten  (zum  Beispiel  Treibstoffpreise)  sich  erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.  Wenn  sich  ein  Reiseveranstalter  das  Recht  auf  eine  Preiserhöhung  vorbehält,  hat  der  Reisende  das  Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

-Die  Reisenden  können  ohne  Zahlung  einer  Rücktrittsgebühr  vom  Vertrag  zurücktreten  und  erhalten  eine  volle  Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

-Die  Reisenden  können  bei  Eintritt  außergewöhnlicher  Umstände  vor  Beginn  der  Pauschalreise  ohne  Zahlung  einer  Rücktrittsgebühr  vom  Vertrag  zurücktreten,  beispielsweise  wenn  am  Bestimmungsort  schwerwiegende  Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

-Zudem  können  die  Reisenden  jederzeit  vor  Beginn  der  Pauschalreise  gegen  Zahlung  einer  angemessenen  und  vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

-Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der  Reisende  kann  ohne  Zahlung  einer  Rücktrittsgebühr  vom  Vertrag  zurücktreten  (in  der  Bundesrepublik  Deutschland  heißt  dieses  Recht  „Kündigung“),  wenn  Leistungen  nicht  gemäß  dem  Vertrag  erbracht  werden  und  dies  erhebliche  Auswirkungen  auf  die  Erbringung  der  vertraglichen  Pauschalreiseleistungen  hat  und  der  Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

-Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

-Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

-Im  Fall  der  Insolvenz  des  Reiseveranstalters  oder  –  in  einigen  Mitgliedstaaten  –  des  Reisevermittlers  werdenZahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach   Beginn   der   Pauschalreise   ein   und   ist   die   Beförderung   Bestandteil   der   Pauschalreise,   so   wird   die   Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien hat eine Insolvenzabsicherung mit der HanseMerkur Reiseversicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung (HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells- Platz 1, 20354 Hamburg, Tel.: +494053799360, insolvenz@hansemerkur.de)  oder  gegebenenfalls  die  zuständige  Behörde  kontaktieren,  wenn  ihnen  Leistungen  aufgrund der Insolvenz von Costa Crociere verweigert werden.