Mo.-Fr.: 8-21 Uhr, Sa.-So.: 10-19 Uhr & Feiertage: 10-19 Uhr
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Poseidon Expeditions GmbH („Poseidon“), als Veranstalterin von Pauschalreisen und dem Reisenden („Kunden“).
1.2 Bei Buchung einer Pauschalreise werden dem Kunden die gesetzlich vorgesehenen Informationen, insbesondere das Formblatt zur Pauschalreise, vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Mit seiner Anmeldung bietet der Kunde Poseidon den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis der Reiseausschreibung zur betreffenden Reise für den gewählten Reisezeitraum und auf Grundlage dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung des Kunden durch Poseidon zustande. Poseidon bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit der Reisebestätigung / Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail / als E-Mail-Anhang) direkt oder über den Reisevermittler und übersendet den Sicherungsschein. Nur im Fall des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB (z. B. auf Messen) erhält der Kunde die Buchungsbestätigung in Papierform.
2.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so liegt unter Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot von Poseidon vor, an das sie für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Poseidon wird den Kunden ausdrücklich auf diese Abweichung hinweisen. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde es innerhalb der Bindungsfrist ausdrücklich oder schlüssig, etwa durch Leistung der Anzahlung, annimmt.
2.4 Reisevermittler (z. B. Reisebüros, Online-Vermittler / Online-Portale) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Poseidon nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Poseidon hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.5 Das Mindestalter für allein reisende Kunden beträgt (vollendete) 18 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 17 Jahre (vollendet) müssen in Begleitung eines mindestens 18-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist und auch dort übernachtet. Bei einer Polarkreuzfahrt beträgt das Mindestalter für die Teilnahme von Kindern 12 (vollendete) Jahre. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren können im Einzelfall nach billigem Ermessen und Abwägung der Umstände durch die Reederei zu einer Polarkreuzfahrt zugelassen werden. Eltern erkennen die ihnen mit den vorvertraglichen Informationen überreichten Vorschriften und Regeln für Kinder (poseidonexpeditions.de/kinder-vorschriften-und-regeln) vollumfänglich und verbindlich an, in welchen die Aufsicht über die Kinder an Bord des Seeschiffes, Hinweise zur nicht verfügbaren ärztlichen Behandlung in arktischen Regionen, Vorgaben zur Krankenversicherung, zum Nichtvorhandensein eines Kinderprogramms oder -essens sowie zum Verhalten an Bord und zur Haftung der Eltern enthalten sind.
2.6 Schwangere Damen sind auf der Kreuzfahrt grundsätzlich willkommen. Schwangere Damen können aus Sicherheitsgründen leider nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie sich bei Beginn der Kreuzfahrt oder während derselben in der ersten bis 13. Schwangerschaftswoche Poseidon Expeditions GmbH AGB, Stand: Januar 2020 Seite 2 von 10 oder zu Beginn der 22. Schwangerschaftswoche oder später befinden. Damen, die sich während der gesamten Kreuzfahrtreise in der 14. bis 21. Schwangerschaftswoche befinden und über eine entsprechende Bestätigung ihres Arztes verfügen, dass sie an der Kreuzfahrt teilnehmen dürfen und reisefähig sind, können an der Kreuzfahrtreise teilnehmen, werden jedoch ausdrücklich auf die beschränkte medizinische Einrichtung an Bord hingewiesen. Sich in der Schwangerschaft befindliche Damen, die an der Kreuzfahrt teilnehmen dürfen, erkennen die ihnen mit den vorvertraglichen Informationen übergebene Information für schwangere Damen (poseidonexpeditions.de/erklaerung-fuer-schwangere) mit ihrer Unterschrift an, die auch ihr Arzt zur Bestätigung der Reisefähigkeit zu unterzeichnen hat.
3. Leistungen von Poseidon
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Poseidon in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung an den Kunden, die den Vertragsschluss bestätigt.
4. Bezahlung
4.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig (bei kurzfristigen Buchungen innerhalb dieser Frist: der Gesamtreisepreis), sofern der Sicherungsschein bereits übergeben ist, und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus dem in Ziffer 10.1 genannten Grund abgesagt werden kann.
4.2 Gehen auf den Reisepreis fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht ein, ist Poseidon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann Poseidon den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziffer 6.2 orientieren, vorausgesetzt, der Kunde hatte nicht selbst ein Recht zur Zahlungsverweigerung.
4.3 Rücktrittsentschädigungen im Fall einer Stornierung (siehe Ziffer 6.2) oder Umbuchungsentgelte (siehe Ziffer 7.1) sind jeweils sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Versicherungsprämien sind mit der Anzahlung fällig.
4.4 Für die Zahlung des Kunden im SEPA-Lastschriftverfahren ist erforderlich, dass der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) nach der Vorlage von Poseidon erteilt und insbesondere seine Bankverbindung und seine Adresse gegenüber Poseidon oder dem Reisebüro nennt und seine Einwilligung zum Einzug im Lastschriftverfahren gibt. Als Vorabinformation des Kunden („Pre-Notification“) gilt im Zweifel die Reisebestätigung als Vertragsdokument. Zwischen Poseidon und dem Kunden wird eine Frist von zwei Tagen für die Vorabinformation vereinbart. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht, die Restzahlung nach ihrer Fälligkeit nach Ziffer 4.1 (30 Tage) ab 28 Tagen vor Reisebeginn, stets unter Wahrung der Frist für die Vorabinformation von 2 Tagen.
4.5 Wählt der Kunde die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Buchung der Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Hat Poseidon diese Zahlungsart in der Reisebestätigung ausdrücklich akzeptiert, so gilt eine Zahlung des Kunden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der von Poseidon vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogene Betrag nicht ganz oder teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde in Verzug und Poseidon ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden in Rechnung zu Poseidon Expeditions GmbH AGB, Stand: Januar 2020 Seite 3 von 10 stellen. Die An- und Restzahlungen auf den Reisepreis werden auch bei Kreditkartenzahlung entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht.
5. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen
5.1 Poseidon behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Poseidon den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Poseidon zur Preissenkung nach 5.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
5.2 Da 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 5.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Poseidon führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Poseidon zu erstatten. Poseidon darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.3 Poseidon behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 3 Stunden, Routenänderungen). Poseidon hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
5.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Poseidon sie nicht einseitig vornehmen. Poseidon kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Poseidon bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Poseidon die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 5.4 entsprechend, d. h. Poseidon kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Poseidon bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
5.5 Poseidon kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Poseidon den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
5.6 Nach dem Ablauf einer von Poseidon nach 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
5.7 Tritt der Kunde nach 5.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Poseidon infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Poseidon unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
6. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn, Stornierungsentschädigung
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Poseidon oder dem Reisebüro, über das die Buchung des Kunden erfolgte. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert Poseidon den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat Poseidon die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Poseidon und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen: • bis zum 120. Tag vor Reisebeginn: 10 % • vom 119. bis 91. Tag vor Reisebeginn: 20 % • vom 90. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 50 % • vom 29. bis 8. Tag vor Reisebeginn: 85 % • ab 7. Tag bis zum Tag der Anreise / bei Nichterscheinen: 95 %. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Poseidon nachzuweisen, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als in Höhe der von ihr geforderten Pauschalen entstanden ist.
6.3 Poseidon kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
6.4 Poseidon behält sich vor, anstelle der vorstehend genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
6.5 Ist Poseidon zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Kunden verpflichtet, so hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung an diesen zu leisten.
7. Umbuchungen, Ersatzpersonen
7.1 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder des Schiffes (Umbuchungen) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden Umbuchungen nach der Buchung der Reise dennoch vorgenommen, so erhebt Poseidon bis 90 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 50,- je Umbuchungsvorgang. Dem Kunden ist unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Umbuchungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn eingehen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen in Ziffer 6.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
7.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Poseidon nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Poseidon kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde gegenüber Poseidon als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Poseidon darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
8. Reiseversicherungen
Zur Abdeckung von Reiserücktritts- und –abbruchskosten, empfiehlt Poseidon dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und kann dem Kunden eine Reiserücktrittskosten-Versicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die Poseidon ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ausschließlich von ihm selbst zu vertreten sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit, Reiseunfähigkeit) nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
10. Rücktritt und Kündigung durch Poseidon
10.1 Poseidon kann bis 30 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt.
10.2 Poseidon kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Poseidon aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Poseidon hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
10.3 Tritt Poseidon nach 10.1 oder 10.2 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von Poseidon, zurückerstattet.
10.4 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Poseidon nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Poseidon ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Poseidon den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
11. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Anzeige von Gepäckschäden, Gepäckverzögerungen oder Gepäckverlust
11.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von Poseidon oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit Poseidon infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat Poseidon den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Poseidon kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann Poseidon die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Poseidon Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
11.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Poseidon innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche oder elektronische Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch Poseidon verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält Poseidon hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von Poseidon auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von Poseidon zu erstatten. Poseidon ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen Poseidon zur Last.
11.3 Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Poseidon gegenüber anzuzeigen, wenn reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden: Überprüfungspflicht der körperlichen Konstitution des Passagiers für die Reise, Voraussetzung der Einschiffung auf Eisbrecher (Besondere Passpflicht), Schadensminderungspflicht
12.1 Wichtig: Der Kunde ist verpflichtet, vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, sorgfältig selbst zu prüfen, ob die Teilnahme an der Reise mit ihren spezifischen Inhalten und ihrer Route durch extreme klimatische Verhältnisse mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung, Konstitution und seinem aktuellen Gesundheitszustand tatsächlich vereinbar ist. Er hat dabei zu berücksichtigten, dass es sich bei der gebuchten Schiffsreise um eine Expeditionsreise in abgelegene und schwer erreichbare Regionen handelt, in der eine Not-Evakuierung nicht immer verfügbar ist. Es besteht an Bord nur die vorgeschriebene, durch die Bedingungen des Schiffes eingeschränkte, ärztliche Versorgung durch den Bordarzt. Im Falle von schwerwiegenden Erkrankungen ist der Kunde verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen.
12.2 Wird die Erbringung der Leistung Poseidon i. S. d. § 275 BGB unmöglich, weil der Reisende wegen Krankheit oder Gebrechen oder aus einem anderen Grund reiseunfähig ist (z. B. Antritt der Reise ohne zwingend notwendige Begleitung), so ist der Anspruch des Kunden auf Leistung ausgeschlossen. In diesen Fällen stimmt der Reisende schon jetzt zu, sich von einem Arzt / Bordarzt untersuchen zu lassen, der die Reisefähigkeit prüft und ggf. eine für beide Parteien verbindlich geltende Reiseunfähigkeit feststellt.
12.3 Voraussetzung der Einschiffung auf Eisbrecher: Um berechtigt zu sein, auf dem Eisbrecher „50 Years of Victory“ einzuschiffen, muss der Kunde zwingend und dringend denselben Pass mit identischen Daten, der bei Buchung angegeben wurde, bei Betreten des Schiffes vorzeigen. Andernfalls kann der Kunde an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen und sein Anspruch auf Leistung ist gem. § 275 BGB ohne Kostenerstattung ausgeschlossen. Jegliche Änderungen der Passdaten (insbes. nach Ausstellung eines neuen Passes) müssen Poseidon zwingend bis 45 Tage vor dem Abreisetag der Kreuzfahrt mitgeteilt werden.
12.4 Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er Poseidon auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
13. Haftung und Haftungsbeschränkung von Poseidon
13.1 Die vertragliche Haftung von Poseidon für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen gegeben sind.
13.2 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Beförderers für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstigen Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.
13.3 Poseidon haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in Poseidon Expeditions GmbH AGB, Stand: Januar 2020 Seite 8 von 10 der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Poseidon sind. Poseidon haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch Poseidon ursächlich geworden ist.
14. Haftung und Haftungsbeschränkung des Schiffseigners TN Cruises KS und des Charterers Poseidon Arctic Voyages Ltd.
14.1 Die von Poseidon angebotene Kreuzfahrt wird vom Schiffseigner TN Cruises KS („TN Cruises“) und dem Charterer Poseidon Arctic Voyages Ltd. („PAV“) auf Basis eines Chartervertrages zwischen den genannten Gesellschaften nach englischem Recht durchgeführt. Sämtliche Ausflüge, insbesondere die Zodiac-Exkursionen, der See-Kayak-Club, das antarktische Camping und die Helicopter-Flüge werden dabei von Drittleistern im Auftrag von Poseidon als Reiseveranstalter und PAV als Vermittler durchgeführt. Der Kunde erhält hierzu mit den vorvertraglichen Informationen die Informationen zum See-Kayak-Club (poseidonexpeditions.de/seakayakclubinfo), zum antarktischen Camping (poseidonexpeditions.de/camping-info), zu den Zodiac-Fahrten und zu den Helicopter-Flügen (poseidonexpeditions.de/zodiac-und-helicopter-info) mit den Hinweisen zum Risiko und zur Haftung.
14.1.1 Der Kunde erkennt die vorgenannten, ihm zur Kenntnis gelangten Informationen an und versteht und erkennt, dass der Charterer PAV keine Verantwortung oder Haftung für die von Poseidon auf der Kreuzfahrt veranstalteten Ausflüge übernimmt. Er versteht und bestätigt, dass PAV von jeglichen Haftungsansprüchen entlastet und befreit ist, ebenso wie ihre Direktoren, Vertreter und Angestellten oder Expeditionsmitarbeiter von jeglicher Haftung für alle Schäden entbunden sind, die aus dem Besitz und dem Betrieb sowie der Wartung, Benutzung und Kontrolle eines See-Kayaks, eines Zodiacs, eines Campingzeltes oder eines Helicopters oder auf einem sonstigen Ausflug bei Teilnahme des Kunden entstehen könnten.
14.1.2 PAV ist, soweit es gesetzlich zulässig ist, für die von Drittleistern durchgeführten Ausflüge nicht verantwortlich oder haftbar, und übernimmt keine Verantwortung für Forderungen, Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen, die aus Unannehmlichkeiten, entgangener Freude, Ärger, Enttäuschung, Verzweiflung oder Frustration, ob körperlich oder geistig, auf der Handlung oder Unterlassung einer Partei beruhen, die nicht zu PAV oder deren Angestellten gehören. PAV stellt klar, dass weder PAV noch ein anderes Beförderungsunternehmen (auch nicht KN Cruises) für die Handlungen oder Unterlassungen von Drittanbietern oder anderen unabhängigen Partnern, ob fahrlässig oder aus anderem Grund, haftbar gemacht werden können. Der Kunde macht keine Ansprüche gegen PAV, seine Direktoren, Vertreter, Angestellten oder Expeditionsmitarbeiter wegen der Ausflüge von Drittanbietern geltend und stellt PAV von jeglicher Haftung frei. Dies bezieht sich nicht für Leistungen, welche die eigentliche Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort oder Zwischenbeförderungen während der Reise beinhalten, die die durch Poseidon durchgeführte eigentliche Kreuzfahrt betreffen.
14.2 Im Übrigen berufen sich TN Cruises KS und PAV auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 2 HBÜ 1996 („Übereinkommen von 1976 vom 19.11.1976 über die Beschränkung der Haftung von Seeforderungen in der Fassung des Prot. vom 02.05.1996“). Danach ist die Haftung des Schiffseigners (TN Cruises KS) und des Charterers (PAV) für sämtliche Schadenersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung sowie des Verlusts oder Beschädigung von Gepäck stets auf die Haftungshöchstbeträge des HBÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (siehe Art. 6 Abs. 1 HBÜ 1996 – Personenschaden-Höchstbetrag, Art. 7 HBÜ 1996 Reisender-Höchstbetrag). Für die Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung des Gepäcks oder dessen verspäteter Aushändigung haften die Reederei und der Charterer bis maximal zum Sachschadenshöchstbetrag des Art. 6 Abs. 1 b) HBÜ 1996. Die Befugnis zur Beschränkung der Haftung entsteht, wenn gegen eine zur Beschränkung der Haftung berechtigte Person ein gerichtliches Verfahren wegen eines Anspruches eingeleitet wird, der der Beschränkung unterliegt (Art. 11 Abs. 1 S. 1 HBÜ 1996). Nach Art. 10 HBÜ 1996 kann die Haftungsbeschränkung einredeweise geltend gemacht werden. Hierauf weisen TN Cruises und PAV hin.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Poseidon ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht / stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird / werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die von der EU veröffentlichte Liste von Fluggesellschaften, die ein Flugverbot in der EU haben, finden Sie auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.
16. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Poseidon informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Zum Erfordernis der Vorlage des Reisepasses bei Betreten des Eisbrechers siehe die zwingende Klausel in Ziff. 12.3.
17. Datenschutz, Widerspruchsrechte
17.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert Poseidon den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in den datenschutzrechtlichen Hinweisen. Poseidon hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage des Kunden, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, Poseidon Expeditions GmbH AGB, Stand: Januar 2020 Seite 10 von 10 hat er das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse hamburg@poseidonexpeditons.com mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder Poseidon unter der unten genannten Adresse kontaktieren.
17.2 Mit einer Nachricht an hamburg@poseidonexpeditions.com kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
18. Sonstiges, Hinweise auf Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung
18.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Poseidon findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Poseidon vereinbart.
18.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Poseidon nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht verpflichtet, an einem solchen teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Stand 2020