Mo.-Fr.: 8-21 Uhr, Sa.-So.: 10-19 Uhr & Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 11-18 Uhr
Wählen Sie Ihren KreuzfahrtexpertenSehr geehrter Reisegast,
wir begrüßen Sie im exklusiven Kreis der M'OCEAN-Gäste. Bitte lesen Sie aufmerksam die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten sie M'OCEAN Reisen und Meer GmbH (im folgenden MO genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie sind an Ihre Anmeldung bis zur Annahme durch MO, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. Zur Reiseanmeldung müssen uns die Namen laut Reisepass gemeldet werden. SITZPLATZRESERVIERUNGEN UND SONDERWÜNSCHE: Falls Sitzplätze oder jegliche andere Zusatzleistungen zu Ihren gebuchten Flügen gewünscht sind, geben Sie uns dies bitte per E-Mail bekannt und wir nehmen dies gerne für Sie vor. SITZPLATZRESERVIERUNGEN sind lediglich auf Anfrage und zum Teil nur gegen Gebühr möglich. Sitzplatzreservierungen sind IMMER unverbindlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
1.2. Für die vertraglichen Verpflichtungen steht der Anmelder mit seiner Unterschrift ein. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch MO zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluß wird Ihnen die Reisebestätigung/Rechnung direkt zugestellt. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt von MO ergeben.
1.4. Alle Personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Sie haben dann das Recht, innerhalb von 10 Tagen das Angebot anzunehmen. Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird dies als Absage Ihrerseits angesehen.
2. Zahlung
2.1. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises pro Person, gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, für den Gesamtwert der Reise zu leisten. MO erstellt eine entsprechende Rechnung direkt an Sie. Die Restzahlung ist 45 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt. Wir sind nicht zur Durchführung der Reise mit den Reiseteilnehmern verpflichtet, wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung des Sicherungsscheines nicht vollständig bis zum Reiseantritt bezahlt ist. Wir sind jedoch berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch MO dem Reiseteilnehmer angedroht worden ist. MO behält sich vor, Schadenersatz entsprechen den Stornosätzen gemäß Ziffer VII zu verlangen.
2.2. Vor Reiseende darf die Restzahlung nur verlangt werden, wenn wir Ihnen einen Sicherungsschein gemäß §651 KBGB ausgehändigt haben. MO hat sich entsprechend versichert. Ein Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird Ihnen im Normalfall mit der Rechnung zugesandt oder befindet sich bei den Reiseunterlagen. Dieser Sicherungsschein verbrieft Ihren direkten Anspruch gegen den Versicherer. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Die Reiseunterlagen versendet MO an die letzt bekannte Adresse des Reiseteilnehmers.
2.3. Wir werden Ihre Anzahlung unverzüglich zurückerstatten, falls wir Ihre Buchung nicht bestätigen können und sie unser Ersatzangebot nicht angenommen haben.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu lasten des Kunden.
3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Prospekt sowie aus dem Tarif und aus darauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.1. Die Flüge werden mit den Liniendiensten der Lufthansa und anderer IATA-Luftverkehrsgesellschaften oder Charterfluggesellschaften durchgeführt und von MO nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristen-Klasse. Flüge in der Business und in der 1. Klasse sind in der Regel gegen Aufpreis möglich. Flüge an anderen Tagen, z.B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkung akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, mit denen wir zusammenarbeiten, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Ersatzanspruch.
3.2. Gepäckbeförderung Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 30 kg). Bei Reisen nach USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands ist die Bemessungsgrundlage nicht nur das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und deren Abmessungen. Übergepäck kann gegen Aufzahlung mitgenommen werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft und/oder M0.
3.3. Unterbringung/Verpflegung Während des Fluges erhalten Sie Erfrischungen bzw. Essen entsprechend der Tageszeit nach den Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. In südlichen und überseeischen Ländern kann es gelegentlich zu Ausfällen der Wasser- bzw. Stromversorgung kommen. Dafür sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich.
3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich MO bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. MO ist Berechtigt EUR 58,- pauschal als Erstattungsentgelt pro Ticket zu berechnen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung daher vorbehalten. Bei Schiffsreisen sind Änderungen des Reiseverlaufs möglich, z.B. wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird oder z.B. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht von Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungs-ansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. MO verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.
4.3. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrags im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, die sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken zulässig, wenn zwischen Zugang der Reisebestätigung / Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall werden Sie unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt hiervon in Kenntnis gesetzt. Nach diesem Zeitpunkt sind Preiserhöhungen unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Die Preisangaben entsprechen dem Stand der Katalog- bzw. Angebots-drucklegung.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
5.2. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann MO angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei unseren Programmen beteiligten Reedereien gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Bei kombinierten Flug- bzw. Bahnschiffsreisen und allen anderen von M’Ocean angebotenen Produkten gelten die Rücktrittsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger. Diese können bis zu 100 % betragen. Kommen keine abweichenden Rücktrittsbedingungen der Leistungsträger zur Anwendung, gelten die vorstehenden Rücktrittsbedingungen für Schiffsreisen.
5.3. Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung), sofern es im Rahmen der vorhandenen Kontingente möglich ist vor. Hierfür kann M’Ocean bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Bis zum 91. Tag vor Reiseantritt € 100,00 p.P. GEBÜHREN FÜR NAMENSÄNDERUNGEN: Nach der Festbuchung und dem Versand unserer Bestätigung werden für jegliche Namensänderungen mindestens 60,- pro Name fällig. Sind die Flugtickets bereits ausgestellt, werden mind. 130,- berechnet. Sollten einzelne Fluggesellschaften höhere Gebühren verlangen, so werden diese von uns entsprechend weiterbelastet. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Rücktritts- u. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Reiserücktrittskostenversicherung
Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskosten-versicherung enthalten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, die in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Buchungsbestätigung abgeschlossen sein muss. Wir beraten Sie gerne ausführlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
MO kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen.
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. MO behält sich jedoch den Anspruch auf den Reisepreis vor. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Verursacher selbst. MO muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenige Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
7.2. MO kann vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
7.2.1. bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 16 Personen, sofern die Mindest-teilnehmerzahl im Prospekt genannt ist. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
7.2.2. bis vier Wochen vor Reiseantritt Voraussetzung ist, das der Reiseveranstalter alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die vertraglichen Reiseleistungen zu erbringen (z.B. durch Ersatzbeförderung, Änderung der Reiseroute etc.) und, dass er die Umstände, die den Rücktritt erforderlich machen, nicht zu vertreten hat. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn die Durchführung dieser Reise die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Zusätzlich werden Ihnen EUR 20,- als pauschaler Buchungsaufwand erstattet, es sei denn, dass Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters Gebrauch machen. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Außergewöhnliche Umstände
8.1. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch MO den Reisevertrag kündigen. MO zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
8.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden - wenn möglich - zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Haftung
9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
9.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
9.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
9.1.3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in diesem Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit wir nicht überprüfen können. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die Staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospekts ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen werden Sie nach Möglichkeit kurzfristig informiert.
9.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und - Ortes.
9.2. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anders ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie ganz überwiegend in fremde Länder, in denen auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
9.3. Umfang der Haftung
9.3.1. MO haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge mit Linienfluggesellschaften, für die der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis enthält, folgendes: Nicht MO als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen (z.B. die Lufthansa). MO ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im übrigen begrenzt durch internationale Abkommen und Regelungen, z.B. das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu.
9.3.2. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haften wir nur, wenn uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Wir empfehlen den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.
9.3.3. Wir weisen darauf hin, dass im Ausland manchmal Fluggesellschaften tätig sind, die nicht immer über einen gleichen hohen Standard hinsichtlich Technik, Service und Komfort verfügen, wie die in- und ausländischen Gesellschaften, die von und nach Deutschland fliegen.
9.4. Gewährleistung
9.4.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. MO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.4.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle, weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.
9.4.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist MO verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.6. Beschränkung der Haftung
9.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.6.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.6.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich MO gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
9.6.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (Nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigung für Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9.6.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
9.7. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
9.7.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
9.7.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. eine Agentur nicht vorhanden. oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nach, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
9.7.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum geltend zumachen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
10.2. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 12 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum.
10.3. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren in drei Jahren.
10.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört dann auf, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
11. Versicherungen
11.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
11.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen als Paket von MO.
12. Pass-, Visa·, Devisen· und Gesundheitsbestimmungen
12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.
12.2. Achten Sie bitte darauf, dass ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus. Kinder müssen einen Kinderpass (in einzelnen Ländern einen Reisepass) besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.
13. Allgemeines
13.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen MO dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat MO dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen.
13.2. Alle Angaben in unserem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
13.4. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechenden im Ausland nicht immer dem deutschen Standard.
13.5. Bei kombinierten Flug-/Schiffsreisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen vor Vertragsabschluß gerne zur Verfügung stellen.
13.6. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Mainz. Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: Januar 2014