Mo.-Fr.: 8-21 Uhr, Sa.-So.: 10-19 Uhr & Feiertage: 10-19 Uhr
Mo.-Fr.: 11-18 Uhr
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1. Geltungsbereich
Die CCI Cruises GmbH ("CCI"), führt Reisen nach
Maßgabe der folgenden Reisebedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht
für die Beförderung von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer
Vereinbarung befördert werden.
2. Reiseanmeldung und Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit seiner Anmeldung bietet der Reisende CCI den Abschluss
eines Reisevertrages auf Basis der Reiseausschreibung und diesen
Reisebedingungen mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail
/ Telefax) verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung aufgeführten Reisenden, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie
für seine eigenen einsteht, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme der
Anmeldung durch CCI zustande, über die CCI den Reisenden mit der
Reisebestätigung informiert. Die Reisebestätigung wird dem Reisenden als
Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als Anhang
einer E-Mail) ausgehändigt (in Papier nur bei Vertragsschluss nach Art. 250 § 6
Abs. 1 S. 2 EGBGB). Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot von CCI vor, an das sich CCI fünf Tage gebunden hält. Der Vertrag
kommt auf Grundlage und mit dem Inhalt des neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch
Leistung der Anzahlung) annimmt.
3. Bezahlung
3.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit
dem Sicherungsschein wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises sofort zur
Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung direkt an CCI auf das
in der Reisebestätigung angegebene Konto zu zahlen, nicht an ein etwa
vermittelndes Reisebüro. Die Restzahlung des Reisepreises wird vier Wochen vor
Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht
mehr aus den in 11.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.2 Werden die fällige An- oder Restzahlung trotz Mahnung
und angemessener Fristsetzung vom Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig
geleistet, so ist CCI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden
mit Rücktrittskosten gemäß 8.1 zu belasten.
3.3 Rücktrittsentgelte sind stets sofort fällig.
4. Reisevorschriften, Pass- und Visumerfordernisse,
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
4.1 CCI informiert den Reisenden über allgemeine Pass- und
Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen
für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B.
polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den
Aufenthalt erforderlich sind.
4.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (auch Regeln an Bord des
Schiffes) und das Vorliegen vorgeschriebener Impfungen selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen – etwa
die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen – gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, CCI hat ihre Hinweispflichten verschuldet, nicht oder schlecht
erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind
einzuhalten.
5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände
enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere
gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise
bestimmte alkoholische Getränke mit an Bord zu nehmen. Der Reisende muss sein
Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum
etikettieren. CCI empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
6. Leistungen
Der Umfang der von CCI geschuldeten Leistungen ergibt sich
aus der Reiseausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung an den
Reisenden. Soweit dort nicht anders geregelt, schließt der Reisepreis die
Beförderung und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die
Verpflegung an Bord ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und
Getränke sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Masseur,
Telefon, Minibar), sofern nicht in der Reiseausschreibung anders vermerkt.
Sonderwünsche sind verbindlich zu erbringende Leistungen, wenn sie in der
Buchungsbestätigung als besondere Vorgabe des Reisenden, denen CCI zugestimmt
hat, enthalten sind. Etwaige Leistungen des Schiffsarztes sind nicht
Bestandteil des Reisevertrages. CCI empfiehlt den Abschluss einer Reisekranken-
und Reiseunfallversicherung.
7. Änderungsvorbehalte, Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden
7.1 CCI behält sich vor, den Reisepreis
nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises
sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und
bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in
dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren
pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird CCI den
Reisenden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar
und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und
hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur
wirksam, wenn sie den in diesem Absatz genannten Anforderungen entspricht und
die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn
erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des
Veranstalters zur Preissenkung nach 7.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
7.2 Da der Vertrag unter 7.1 die Möglichkeit einer Erhöhung
des Reisepreises vorsieht, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die in 7.1 unter a) bis c) genannten Preise,
Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert
haben und dies zu niedrigeren Kosten von CCI führt. Hat der Reisende mehr als
den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CCI zu
erstatten. CCI darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich
entstandenen Verwaltungskosten abziehen und hat dem Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind.
7.3 CCI behält sich vor, nach Vertragsschluss andere
Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen
unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B.
Routenänderungen). CCI hat den Reisenden hierüber auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie
diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
7.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 7.1
vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann CCI sie nicht einseitig
vornehmen. CCI kann indes dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung
anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von CCI bestimmten Frist, die
angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen
Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht
später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann CCI die Reise aus
einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung
einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1
EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die
Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer
7.4 entsprechend, d. h. CCI kann dem Reisenden die entsprechende andere
Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer von
CCI bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur
Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das
Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn
unterbreitet werden.
7.5 CCI kann dem Reisenden in seinem Angebot zu einer
Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 7.4 wahlweise auch die
Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die CCI
nach Art. 250 § 10 EGBGB den Reisenden zu informieren hat.
7.6 Nach dem Ablauf einer von CCI nach 7.4 bestimmten Frist
gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als
angenommen.
7.7 Tritt der Reisende nach 7.4 vom Vertrag zurück, findet §
651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung; Ansprüche des Reisenden
nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt. Nimmt der Reisende das Angebot
zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die
Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens
gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von
gleichwertiger Beschaffenheit, aber für CCI mit geringeren Kosten verbunden,
ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2 BGB entsprechend
anzuwenden.
8. Rücktritt des Reisenden
8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären, wobei
der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei CCI maßgebend ist. Tritt der
Reisende von der Reise zurück, so verliert CCI den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Reisenden eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden
Ersparnis von Aufwendungen von CCI und dem zu erwartenden Erwerb durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Pauschaliert kann CCI daher eine
Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach Rücktrittszeitpunkt
des Reisenden wie folgt verlangen:
Bis zum 150. Tag vor Reisebeginn: EURO 100,- pro Person,
vom 149. - 91. Tag vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises
vom 90. - 46. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
vom 45. - 31. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
vom 30. – 1. Tag vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises
am Reisetag (no show): 95 % des Reisepreises.
Dem Reisenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass CCI ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der
jeweiligen Pauschalen entstanden ist. Ist CCI infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat sie unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Reisenden, Rückzahlung
an diesen zu leisten.
8.2 Abweichend von 8.1 kann CCI keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
8.3 Es wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten
einer Unterstützung einschl. einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder
Tod empfohlen.
9. Umbuchung, Ersatzreisende
9.1 Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reisetermins, des
Reiseziels oder der Beförderung. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf
Umbuchungen nach Vertragsabschluss besteht nicht. Umbuchungen sind bis zum 150.
Tag vor Reisebeginn in der Regel möglich. Spätere Umbuchungswünsche sind nur
nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag unter den Bedingungen nach 8.1
und nachfolgender Neuanmeldung zur Reise möglich. Ist eine Umbuchung möglich,
kann CCI ein Umbuchungsentgelt von € 100,-- pro Buchungsvorgang erheben. Der
Reisende kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden
als die genannte Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
9.2 Sollte der Reisende die Reise nicht antreten können,
kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CCI nicht später als sieben
Tage vor Reisebeginn zugeht. CCI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende CCI als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. CCI darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern,
wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. CCI hat
dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der
Reisende einzelne Reiseleistungen, die CCI ordnungsgemäß angeboten hat, infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige
Rückerstattung des Reisepreises.
11. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
11.1 CCI kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie
in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste
Rücktrittsfrist nochmals angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist von CCI bis spätestens vier
Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisenden zu erklären.
Tritt CCI vom Vertrag zurück, so verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Reisenden
unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des
Veranstalters, zurückerstattet.
11.2 CCI kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn
CCI aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat CCI den Rücktritt unverzüglich nach
Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
12. Kündigung durch CCI
CCI kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist (auch
in Vertretung durch den Kapitän) kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
entsprechenden Abmahnung von CCI oder des Kapitäns nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer
Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder der Reisende sich sonst stark
vertragswidrig verhält. Dabei behält CCI den Anspruch auf den Reisepreis
abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen
durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle
Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
13. Obliegenheiten des Reisenden
13.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich
anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Dies kann
gegenüber der Reiseleitung oder unter der unten genannten
Adresse / Telefonnummer geschehen sowie auf dem Kreuzfahrtschiff auch bei der
rund um die Uhr besetzten Rezeption. Soweit CCI infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der
Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu
machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Reisende
Abhilfe, hat CCI den Reisemangel zu beseitigen. CCI kann die Abhilfe nur
verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. CCI kann in der Weise Abhilfe
schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
13.2 Kann CCI die Beseitigung des Mangels nach 13.1
verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen,
hat CCI Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese
Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglich
geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat CCI
dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die
Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die
Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar
oder ist die vom Veranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht
angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall
oder wenn der Veranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist §
651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung
des Reisenden nicht ankommt.
13.3 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn CCI eine ihr vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von CCI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält CCI hinsichtlich der
erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des
Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt.
13.4 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu
vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.
14. Haftung, Haftungsbeschränkung
14.1 Die vertragliche Haftung von CCI für Schäden, die keine
Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und
Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Für alle gegen CCI gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung für Schäden, die keine
Körperschäden sind, und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist die Haftung
von CCI ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde
beschränkt.
14.2 Die in 14.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten
nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von
Reisegepäck gegeben sind.
14.3 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am
23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung
(EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Beförderers für sämtliche
Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der
Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von
Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende
Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils
geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung
des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte
Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu
berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die
eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es
verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des
Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck
befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des
Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer
ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die
Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen
wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder
sonstigen Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren
Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ
beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche
Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.
15. Informationspflichten über Identität des ausführenden
Luftfahrunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005
verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht/stehen bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft / die ausführenden Fluggesellschaften
noch nicht fest, so muss CCI diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die
Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass
der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese
feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes
Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss CCI den Kunden über den
Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban_de einsehbar.
16. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
informiert CCI den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in
den datenschutzrechtlichen Hinweisen. CCI hält bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein.
Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich
beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden
verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder
Buchungsanfrage des Kunden, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder
für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die
Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten
Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden
nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die
Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie
Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre
Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie
übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung
zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden
gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder
wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten
des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat er das Recht, gem. Art. 21 DSGVO
Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen,
soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation
ergeben. Er kann unter der Adresse reservierung@vistatravel.de mit einer E-Mail
von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder CCI unter der unten genannten
Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an reservierung@vistatravel.de kann
der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der
Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit
kostenfrei widersprechen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Auf den Reisevertrag zwischen CCI und dem Reisenden
wird ausschließlich deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
17.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von
verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossene Reiseverträge bereit, die der Reisende unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. CCI nimmt an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil
und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen.
Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Reiseveranstalter:
CCI Cruises GmbH
Amsinckstr. 41, 20097 Hamburg
Geschäftsführer: Matias Moldenhauer
Telefon: (+49) 40 – 765 00 50 40
Fax: (+49) 40 – 765 00 50 41
Notfallnummer: (+49)40 – 765 00 50 40 (Im Notfall wenden sich Kunden bitte an die rund um die Uhr besetzte Rezeption ihres Kreuzfahrtschiffs).
E-Mail: reservierung@vistatravel.de
USt.-ID: DE310192533
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: HDI Versicherung AG, Buchholzer Str.
98, 30655 Hannover Räumlicher Geltungsbereich: weltweit Auf den Reisevertrag
findet deutsches Recht Anwendung (siehe 17.1).
Stand: 2019
Letzte Aktualisierung: Januar 2020